Betreff
Elternbeitragssatzung
Vorlage
SV-9-0091
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 01.10.2014 wird beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem

Seit dem 01.08.2006 sind in NRW die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund einer Änderung des damaligen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) für die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen zuständig. Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge, so hat es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen.

 

Mit Inkrafttreten der ersten Änderung des Kinderbildungsgesetzes am 01.08.2011 wurde unter anderem ein elternbeitragsfreies letztes Kindergartenjahr eingeführt.

 

Das Land gewährt seither den Jugendämtern einen pauschalierten Ausgleich für den durch die vorgenannte Regelung entstehenden Einnahmeausfall. Dieser beträgt 5,1 von Hundert der Summe der Kindpauschalen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung.

 

Abfragen bei den beitragserhebenden Gemeinden sowie Hochrechnungen haben in 2011 ergeben, dass die Kompensationszahlungen von rund 1,14 Mio EUR für das Kindergartenjahr 2011/2012 nicht ausreichten um den durch das beitragsfreie letzte Kindergartenjahr entstandenen Beitragsausfall zu decken.

 

Zur Kompensation des nicht gedeckten Beitragsausfalls wurde in der Kreistagssitzung vom 12.10.2011 (SV-8-0487) eine Änderung der Elternbeitragssatzung dahingehend beschlossen, dass ab 01.01.2012 Familien mit einem beitragsbefreiten Kind im letzten Kindergartenjahr einen um 40 von Hundert ermäßigten Elternbeitrag für ein Geschwisterkind zu zahlen haben.

 

Durch die nun zum 01.08.2014 in Kraft getretene Änderung des Kinderbildungsgesetzes ist nunmehr in § 23 Abs. 5 KiBiz aufgenommen worden, dass bei Geschwisterregelungen Kinder, deren Tagesbetreuung nach § 23 Abs. 3 KiBiz elternbeitragsfrei ist (Kinder im letzten Kindergartenjahr), diese so zu berücksichtigen sind, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.

 

Die aktuelle Elternbeitragssatzung sieht vor, dass Familien, von denen mehr als ein Kind gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen oder ein Angebot der Kindertagespflege in Anspruch nehmen, an deren Finanzierung der Kreis Coesfeld beiteiligt ist, nur ein Elternbeitrag und zwar für das teurere Kind zu zahlen haben.

 

In Fällen mit einem Kind im letzten Kindergartenjahr, das nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfrei ist, ist nach § 3 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung für ein jüngeres Geschwisterkind ein um 40 % ermäßigter Beitrag zu zahlen.

 

Grundsätzlich war die Intention, dass jede Familie maximal einen Elternbeitrag an das Jugendamt des Kreises Coesfeld zu zahlen hat und zwar für das teurere Kind.

 

Dadurch, dass nun das im letzten Kindergartenjahr beitragsbefreite Kind so zu berücksichtigen ist, als ob für dieses ein Elternbeitrag zu zahlen ist, tritt nun dieses Kind an die Stelle des Zahlkindes, so dass ab 01.08.2014 in Fällen mit einem nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsbefreiten Kind auch für ein jüngeres Geschwisterkind kein Beitrag zu zahlen ist.

 

Da höherrangiges Gesetz gilt, ist die in der Satzung unter § 3 Abs. 2 aufgenommene Geschwisterkindregelung für Familien mit einem Kind im letzten Kindergartenjahr nicht mehr anzuwenden.

 

Folglich verliert der Kreis Coesfeld die Kompensationsmöglichkeit des durch Landesmittel nicht gedeckten Beitragsausfalls. Dieser betrug entsprechend der in 2011 erfolgten Berechnung in 2011 rund 240.000 EUR bei 1.172 Kindern im letzten Kindergartenjahr. Auf Grundlage der Meldungen aus den Einwohnermeldeämtern zum Stichtag 31.12.2013 sind im laufenden Kindergartenjahr 2014/2015 noch 1.141 Kinder im letzten Kindergartenjahr zu erwarten. Auf Basis des in 2011 durchschnittlich ausgefallen Beitrages eines Kindes im letzten Kindergartenjahr und der jährlichen Beitragssteigerung von 1,5 % ist nach Abzug der vom Land zu zahlenden Ausgleichszahlungen davon auszugehen, dass der Differenzbetrag in 2014/15 rund 250.000 bis 260.000 EUR beträgt.

 

Eine Erhebung von aktuellen Daten, die den tatsächlichen Differenzbetrag in 2014/15 ausweisen, ist dem Jugendamt aus verschiedenen Gründen nicht möglich. Zum einen werden die Elternbeiträge durch die Gemeinden erhoben, so dass das Jugendamt auf Datenmaterial aus den Gemeinden angewiesen ist. Zum anderen sind die Elternbeiträge für Kinder im Kindergartenjahr 2014/15 noch nicht vollständig auf Gemeindeebene bearbeitet, sowie können Daten aus dem vergangenen Kindergartenjahr 2013/14 nur über zeitaufwendige Auswertungen erfolgen, so dass eine kurzfristige Meldung aktuellerer Daten und das während der Urlaubszeiten nicht möglich war.

Die Verwaltung geht somit anhand vorgenommener Hochrechnungen davon aus, dass der Fehlbetrag für 2014/15 rund 250.000 EUR bis 260.000 EUR beträgt.

 

II.  Lösung

Es wird eine Satzungsänderung vorgeschlagen, die neben redaktionellen Änderungen auch die Geschwisterkindregelung verändert.

 

Einige Jugendämter wie z.B. das Kreisjugendamt Warendorf und das Jugendamt der Stadt Coesfeld haben bereits vor Einführung des beitragsfreien letzten Kindergartenjahres in 2011 die Geschwisterkindregelung dahingehend geändert, dass für Geschwisterkinder generell ein prozentualer Anteil (30 % bzw. 25 %) zu leisten ist.

 

Eine generelle Änderung der Geschwisterkindregelung wäre eine Möglichkeit den durch die aktuelle KiBiz-Änderung wieder hervorgerufenen Differenzbetrag zu kompensieren. Nach überschlägigen Ermittlungen anhand Übertragung vorliegender Daten aus 2010/2011 auf 2014/2015 könnten durch einen generellen Geschwisterbeitrag von 25 % des einkommensabhängigen Elternbeitrages Einnahmen i.H.v. ca. 256.000 EUR erzielt werden.

 

Ein Austausch mit der Stadt Dülmen, die für ein Geschwisterkind eines Kindes im letzten Kindergartenjahr bisher einen um 50 % ermäßigten Beitrag gefordert hat, hat ergeben, dass auch dort Überlegungen zur Kompensation des Beitragsausfalles vorgenommen werden und auch dort die Einführung eines generellen Geschwisterbeitrages von 25 % des einkommensabhängigen Beitrages favorisiert und vorgeschlagen wird.

Da die Stadt Dülmen zum einen selbst die Elternbeiträge erhebt und entsprechende Auswertungen vornehmen konnte, konnte diese aktuellere Daten für die notwendigen Berechnungen zu Grunde legen.

 

Die Ergebnisse zeigen, dass die Stadt Dülmen ein Defizit von rund 85.000 EUR zu verzeichnen hat, welches durch Einführung eines Geschwisterbeitrages von rund 25 % des einkommensabhängigen Elternbeitrages gedeckt werden könnte. Die Ergebnisse der Stadt Dülmen lassen darauf schließen, dass die vom Kreisjugendamt durchgeführte Hochrechnung auf der Datenbasis 2011 eine realistische Grundlage abbilden.

 

Vorteil der Einführung eines generellen Geschwisterbeitrages in Höhe von 25 % des einkommensabhängigen Beitrages ist, dass hierdurch eine Angleichung an die Regelung der Stadt Coesfeld erfolgt. Sollte auch die Stadt Dülmen sich zu einer derartigen Regelung mit 25 % entscheiden, wäre in diesem Punkt eine kreiseinheitliche Regelung wieder hergestellt.

 

Als Zeitpunkt für die Einführung eines generellen Geschwisterbeitrages wird der 01.11.2014, nach Beschlussfassung im Kreistag und Veröffentlichung im Amtsblatt, vorgeschlagen. Denkbar wäre grundsätzlich auch eine rückwirkende Änderung der Elternbeitragssatzung. Allerdings beinhaltet ein Rechtsgutachten der Stadt Dülmen hinsichtlich der Rechtssicherheit im Bezug auf Vertrauensschutz Bedenken. Grundsätzlich wurden zwar alle Eltern im Kreisjugendamtsbezirk Coesfeld durch ein separates Schreiben darauf hingewiesen, dass sich durch Satzungsänderung ggfs. auch rückwirkend zum 01.08.2014 Änderungen ergeben können, jedoch ist unsicher inwieweit dies gerichtlich haltbar ist. Aus diesem Grund wird in Absprache mit der Stadt Dülmen eine Änderung für die Zukunft ab 01.11.2014 vorgeschlagen.

 

Für eine einzelne Familie mit zwei Kindergartenkindern würde sich die Beitragszahlung im Zeitverlauf z.B. wie folgt darstellen:

 

                                                                                                            Neu:                bis 31.07.14:

  1. Jahr: beide Kinder vor dem letzten Kindergartenjahr:            125 %              100 %
  2. Jahr: ein Kind im letzten Kindergartenjahr:                                25 %                60 %
  3. Jahr: ein Kind vor dem letzten Kindergartenjahr:                   100 %              100 %
  4. Jahr: ein Kind im letzten Kindergartenjahr:                                 0 %                  0 %

 

Beispiel 1:

Familie mit 2 Kindern, davon kein Kind unter 2 Jahren

45 Std. Betreuungsumfang

Einkommen bis 37.000 EUR

 

a)    Keines der Kinder im letzten Kindergartenjahr:
mit 25 %-Geschwisterbeitrag 2014/15:          106,60 EUR
nach altem Recht bis 31.07.14:                        85,28 EUR

b)    Ein Kind im letzten Kindergartenjahr:
mit 25 %-Geschwisterbeitrag 2014/15:            21,32 EUR
nach altem Recht bis 31.07.14:                        51,17 EUR

Beispiel 2:
Familie mit 2 Kinder, davon ein Kind unter 2 Jahren

45 Std. Betreuungsumfang

Einkommen bis 37.000 EUR

 

a)    Keines der Kinder im letzten Kindergartenjahr:
mit 25 % Geschwisterbeitrag 2014/15:     220,65 EUR
nach altem Recht bis 31.07.2014:            169,48 EUR

b)    Ein Kind im letzten Kindergartenjahr, das Geschwisterkind inzwischen 2 Jahre:
mit 25 % - Geschwisterbeitrag 2014/15:  21,32 EUR
nach altem Recht bis 31.07.2014:            51,17 EUR

Familien mit mehreren Kinder gleichzeitig in einer Kindertageseinrichtung zahlen in Kindergartenjahren, in denen sich keines der Kinder im letzten Kindergartenjahr befindet, höhere Beiträge, werden jedoch im Gegenzug in den Kindergartenjahren in denen sich eines der Kinder im letzten Kindergartenjahr befindet wieder entlastet.

Dabei ist über den gesamten Kindergartenzeitraum in Familien, bei denen die Kinder erst mit 2 Jahren die Kindertageseinrichtung besuchen bis auf bestimmte Fallkonstellationen (Mehrlingsgeburten) der Gesamtbeitrag niedriger als nach der bis 31.07.2014 geltenden Regelung.

 

Bei Familien, aus denen die Kinder jedoch bereits vor Vollendung des 2. Lebensjahres eine Kindertageseinrichtung besuchen ist im Vergleich zur Regelung bis 31.07.2014 über den gesamten Kindergartenzeitraum ein höherer Gesamtbeitrag zu leisten. Hier werden Familien über den Gesamtzeitraum gesehen tatsächlich finanziell mehr belastet.

 

Die Beitragsentlastung bzw. Beitragssteigerung ist je nach Fallkonstellation und Einkommensstufe unterschiedlich, wobei insbesondere Familien mit Mehrlingsgeburten im Vergleich zur bisherigen Regelung die höchsten finanziellen Steigerung zu verzeichnen haben.

Im Vergleich zu Familien mit Kindern, die nacheinander geboren sind, würden diese Familien jedoch aufgrund häufigerer Anwendung der Geschwisterkindregelung weiterhin insgesamt geringere Elternbeiträge zahlen.

 

Ausgenommen Familien mit Mehrlingsgeburten ist in den durchgerechneten Beispielfällen der Gesamtmonatsbeitrag für alle Beitragsjahre in der Spanne von 7 EUR bis zu 60 EUR gestiegen, wobei die Steigerung in Abhängigkeit der Einkommensstufe steigt.

III. Alternativen

Alternativ sind verschiedene Varianten denkbar, deren finanzielle Auswirkungen aufgrund fehlenden Datenmaterials nicht immer berechnet werden können.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch die Einführung eines generellen Geschwisterbeitrages von 25 % des einkommensabhängigen Beitrages ab 01.11.2014 wird im Haushaltsjahr 2014 eine Verringerung des zu erwartenden Defizits von rund 104.000 EUR bis 108.000 EUR auf 62.000 bis 65.000 EUR erreicht. Im Haushaltsjahr 2015 wird das sonst erwartete Defizit vollständig durch die geänderte Geschwisterkindregelung gedeckt.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Änderungen von Satzungen ist der Kreistag zuständig (§ 26 KrO NRW).