Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf als geänderte Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 01.10.2014 wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Mit Sitzungsvorlage SV-9-0091 hat die Verwaltung einen Vorschlag zur Änderung der Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 01.10.2014 vorgelegt.
Über diesen wurde in der Jugendhilfeausschusssitzung am 18.09.2014 beraten. Dabei wurde seitens der CDU-Fraktion vorgeschlagen bei der Geschwisterregelung einen Zusatz aufzunehmen, nach dem Mehrlingskinder wie ein Kind zu behandeln sind. Hintergrund war, dass diese Familien nach dem Vorschlag der Verwaltung im Vergleich zur bisherigen Regelung die höchste finanzielle Steigerung zu verzeichnen hätten.
Folglich wurde in der Jugendhilfeausschusssitzung am 18.09.2014 die vorgeschlagene Satzungsänderung unter gleichzeitiger Beauftragung der Verwaltung, eine Regelung für Mehrlingskinder in die Geschwisterregelung aufzunehmen, nach der diese Kinder bei der Beitragsberechnung wie ein Kind zu behandeln sind, beschlossen.
II. Lösung
Die Verwaltung hat in Abstimmung mit der Stadt Dülmen mit beigefügten geänderten Anlagen 1 und 2 eine Ergänzung der Geschwisterregelung unter Artikel I der 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern aufgenommen.
Danach wird unter § 3 Absatz 3 der Elternbeitragssatzung folgendes ergänzt:
Mehrlingskinder werden in Absatz 1
und Absatz 2 wie ein Kind gezählt. Ergäben sich ohne die Regelung aus Satz 1
unterschiedlich hohe Beiträge für Mehrlingskinder, so ist der höchste Beitrag
zu zahlen.
III. Alternativen
Alternativ sind andere Varianten denkbar.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Durch die Einführung einer Sonderregelung für Mehrlingskinder ist davon auszugehen, dass das erwartete Defizit im Haushaltsjahr 2014 höher ausfällt und in den Folgejahren ab 2015 nicht mehr vollständig durch die Geschwisterregelung gedeckt werden kann.
Daten zu
Anzahl betroffener Mehrlingskinder einschließlich Buchungszeiten und
Einkommensstufen liegen der Verwaltung nicht vor und konnten auch nicht erhoben
werden. Zum einen wäre der damit verbundene Verwaltungsaufwand zu hoch gewesen
um kurzfristig eine manuelle Datenzusammenstellung auf Gemeindeebene und
anschließende Zusammenführung der Daten und Berechnung des Beitragsausfalles
vorzunehmen. Zum anderen ist davon auszugehen, dass noch nicht alle neuen
Elternbeitragsfälle für 2014/15 berechnet wurden, so dass zum aktuellen
Zeitpunkt eine vollständige Übersicht entsprechender Fälle nicht möglich sein
wird.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Änderungen von Satzungen ist der Kreistag zuständig (§ 26 KrO NRW).