Betreff
Elternbeitragssatzung
Vorlage
SV-9-0091/1
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf als geänderte Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 01.10.2014 wird beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem

Mit Sitzungsvorlage SV-9-0091 hat die Verwaltung einen Vorschlag zur Änderung der Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 01.10.2014 vorgelegt.

Über diesen wurde in der Jugendhilfeausschusssitzung am 18.09.2014 beraten. Dabei wurde seitens der CDU-Fraktion vorgeschlagen bei der Geschwisterregelung einen Zusatz aufzunehmen, nach dem Mehrlingskinder wie ein Kind zu behandeln sind. Hintergrund war, dass diese Familien nach dem Vorschlag der Verwaltung im Vergleich zur bisherigen Regelung die höchste finanzielle Steigerung zu verzeichnen hätten.

 

Folglich wurde in der Jugendhilfeausschusssitzung  am 18.09.2014 die vorgeschlagene Satzungsänderung unter gleichzeitiger Beauftragung der Verwaltung, eine Regelung für Mehrlingskinder in die Geschwisterregelung aufzunehmen, nach der diese Kinder bei der Beitragsberechnung wie ein Kind zu behandeln sind, beschlossen.

 

II.  Lösung

Die Verwaltung hat in Abstimmung mit der Stadt Dülmen mit beigefügten geänderten Anlagen 1 und 2 eine Ergänzung der Geschwisterregelung unter Artikel I der 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern aufgenommen.

Danach wird unter § 3 Absatz 3 der Elternbeitragssatzung folgendes ergänzt:

 

Mehrlingskinder werden in Absatz 1 und Absatz 2 wie ein Kind gezählt. Ergäben sich ohne die Regelung aus Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge für Mehrlingskinder, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.

 

III. Alternativen

Alternativ sind andere Varianten denkbar.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch die Einführung einer Sonderregelung für Mehrlingskinder ist davon auszugehen, dass das erwartete Defizit im Haushaltsjahr 2014 höher ausfällt und in den Folgejahren ab 2015 nicht mehr vollständig durch die Geschwisterregelung gedeckt werden kann.

 

Daten zu Anzahl betroffener Mehrlingskinder einschließlich Buchungszeiten und Einkommensstufen liegen der Verwaltung nicht vor und konnten auch nicht erhoben werden. Zum einen wäre der damit verbundene Verwaltungsaufwand zu hoch gewesen um kurzfristig eine manuelle Datenzusammenstellung auf Gemeindeebene und anschließende Zusammenführung der Daten und Berechnung des Beitragsausfalles vorzunehmen. Zum anderen ist davon auszugehen, dass noch nicht alle neuen Elternbeitragsfälle für 2014/15 berechnet wurden, so dass zum aktuellen Zeitpunkt eine vollständige Übersicht entsprechender Fälle nicht möglich sein wird.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Änderungen von Satzungen ist der Kreistag zuständig (§ 26 KrO NRW).