Betreff
Errichtung des Bildungsganges "Zweijährige Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen -Schwerpunkt Gesundheitswesen-" am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg in Lüdinghausen
Vorlage
SV-7-0066
Aktenzeichen
40.21.17.04.03
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg des Kreises Coesfeld in Lüdinghausen – Schulort Lüdinghausen – wird gemäß § 8 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz zum 01.08.2005 der Bildungsgang „Zweijährige Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen –Schwerpunkt Gesundheitswesen“ (Anlage C 5 APO BK) errichtet. 

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Der Schulleiter des Richard-von-Weizsäcker Berufskollegs des Kreises Coesfeld in Lüdinghausen hat vorgeschlagen, zum 01.08.2005 am Schulort Lüdinghausen den Bildungsgang „Zweijährige Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen – Schwerpunkt Gesundheitswesen-“  (Anlage C 5 APO BK) zu errichten.

 

Nähere Einzelheiten über den Bildungsgang sind der beigefügten Anlage 1 zur Sitzungsvorlage zu entnehmen.

 

Die benachbarten Schulträger von Berufskollegs wurden über das Vorhaben informiert. Bedenken sind nicht erhoben worden.

 

Befürwortende Stellungnahmen des Arbeitsamtes, der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Coesfeld und des Deutschen Gewerkschaftsbundes – Region Münsterland – liegen vor. 

 

Die Bezirksregierung Münster hat im Rahmen der schulfachlichen Beratung des Schulträgers die Genehmigung des Bildungsganges in Aussicht gestellt.

 

Gemäß § 8 Absatz 2 Schulverwaltungsgesetz hat der Schulträger über die Errichtung des Bildungsganges zu beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung Münster. Die Genehmigungsunterlagen sind spätestens zum 01.12.2004 bei der Bezirksregierung einzureichen. Mit der Bezirksregierung wurde abgestimmt, dass die Mitteilung über den Errichtungsbeschluss des Kreistages nachgereicht werden kann.

 

II.  Lösung

 

Die Errichtung des Bildungsganges am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg –Schulort Lüdinghausen – wird befürwortet.

Es wird daher vorgeschlagen, den Errichtungsbeschluss zu fassen.

 

III. Alternativen

 

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Die anfallenden Kosten (außer Schülerfahrkosten) sind aus dem der Schule bereitgestellten Budget zu zahlen.

 

Die Schülerfahrkosten sind der Produktgruppe 040.002 (Schülerbezogene Leistungen) des Budgets 02 zugeordnet. Die Höhe der Schülerfahrkosten ist abhängig von den Schülerzahlen und den Wohnorten der Schülerinnen und Schüler.

 

 

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist gemäß § 26 Absatz 1 KrO die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.