Beschlussvorschlag:
1. Der Kreistag nimmt den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses vom 01.12.2004 zur Kenntnis.
2. Der Kreistag stellt das Ergebnis der Haushaltsrechnung 2003 wie folgt fest:
Soll-Einnahme: 157.987.205,77 Euro
Soll-Ausgabe: 157.987.205,77 Euro
Überschuss/Fehlbetrag: 0,00 Euro
3. Die vom Landrat festgestellte und in der Sitzung des Kreistages am 18.02.2004 vorgelegte Jahresrechnung 2003 wird beschlossen.
4. Der Kreistag erteilt gemäß § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) für die Jahresrechnung 2003 dem Landrat Entlastung.
Begründung:
I. Problem
Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 94 Abs. 1 GO NRW beschließt der Kreistag über die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung bis spätestens 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet er über die Entlastung des Landrats. Beratungsgrundlage ist der vom Rechnungsprüfungsausschuss zu beschließende Schlussbericht (§ 101 Abs. 3 GO NRW).
II. Lösung
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 01.12.2004 den vom Rechnungsprüfungsamt des Kreises Coesfeld vorgelegten Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung 2003 des Kreises Coesfeld beraten und einschließlich der sich in der Sitzung ergebenen Änderungen als Schlussbericht beschlossen. Er hat weiterhin den umseitig vorgelegten Beschlussvorschlag beschlossen. Insofern wird in diesem Zusammenhang auf die Sitzungsvorlage 7-0023 verwiesen.
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Bis auf Personal- und Sachaufwand für die Sitzung entstehen keine Kosten.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. i) KrO NRW.