Betreff
Bedarfsplan für den Rettungsdienst: Verabschiedung des Anhang Notfallsanitäter
Vorlage
SV-9-0341
Aktenzeichen
32 38 90 01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Coesfeld – Anhang Notfallsanitäter – wird beschlossen.

 

  1. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung des Bedarfsplans – Anhang Notfallsanitäter – beauftragt.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Zum 01.01.2014 ist das Notfallsanitätergesetz in Kraft getreten und hat das Rettungsassistentengesetz abgelöst, welches Ende 2014 auslief. Das Berufsbild des Rettungsassistenten wird durch das des Notfallsanitäters ersetzt. Grundsätzlich sind in 2016 die letzten Prüfungen zu Rettungsassistenten möglich und ab 2017 können die ersten Notfallsanitäter nach dreijähriger Ausbildung Prüfungen ablegen.

 

Bis Ende 2020 können Rettungsassistenten ggf. nach Zusatzlehrgängen in Abhängigkeit von der Dauer der Berufserfahrung mit Lehrgängen und Prüfungen die Qualifikation des Notfallsanitäters erlangen. Ab 2027 ist nach dem novellierten Rettungsgesetz NRW die Qualifikation Notfallsanitäter als Fahrer eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) und Zugführer eines Rettungstransportwagens (RTW) erforderlich. Rettungsassistenten können dann noch Tätigkeiten mit geringerer erforderlicher Qualifikation übernehmen.

 

Um ab 2018 über ausreichend Personal zu verfügen, muss unverzüglich mit der Ausbildung von Notfallsanitätern begonnen werden. Während bis 2014 bei den Betreibern des Rettungsdienstes im Kreis Coesfeld jedes Jahr etwa 20 Jahrespraktikanten ihre Rettungsassistentenprüfung ablegten, werden es in 2016 weniger als zehn sein und in 2017 niemand. So wird von Ende 2016 bis zum Ausbildungsende im Spätsommer 2018 der Personalbedarf des Rettungsdienstes im Kreis Coesfeld – wie bei praktisch allen Rettungsdiensten in Nordrhein-Westfalen – vollständig durch externe Einstellungen zu decken sein.

 

Zudem ist die Qualifizierung von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern zu planen.

 

II.  Lösung

Eine Regelung im Bedarfsplan für den Rettungsdienst ist als Änderung der Qualifizierung der Mitarbeiter erforderlich, wird vom zuständigen Landesministerium (Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter – MGEPA vom 19.05.2015) verlangt und von den Kostenträgern des Rettungsdienstes als Voraussetzung zur Übernahme von Kosten der Aus- und Weiterbildung gesehen.

 

Für die vollständige Überarbeitung des Rettungsdienstbedarfsplans wurde ein Gutachten beauftragt, welches in den nächsten Wochen erstellt werden soll. Auf der Grundlage dieses Gutachtens soll der Entwurf der Sechsten Fortschreibung des Bedarfsplans für den Rettungsdienst erarbeitet, beraten und nach Bestätigung durch den Kreistag in das Beteiligungsverfahren gegeben werden.

 

Für die Ausbildung von Notfallsanitätern ab Oktober 2015 käme der Abschluss dieses Verfahren zu spät, die Integration der o. g. Problematik in diesen Prozess würde zu unnötigen Verzögerungen führen. Daher wurde in zwei Gesprächen die Notwendigkeit der Ausbildung von Notfallsanitätern mit Vertretern der Krankenkassen als Kostenträger thematisiert und ein Anhang zum bestehenden Bedarfsplan allein für die Qualifizierung von Notfallsanitätern entwickelt.

 

Der als Anlage 1 dieser Sitzungsvorlage beigefügte Entwurf wurde mit Schreiben vom 14.07.2015 zur Stellungnahme an die nach Rettungsgesetz zu Beteiligenden gegeben. Die Art und Anzahl der Weiterbildungen war mit Unterstützung von DRK-Kreisverband Coesfeld und Stadt Dülmen als Betreiber des Rettungsdienstes gemeinsam erarbeitet worden.

 

Der Malteser Hilfsdienst antwortet (Anl. 2), dass im ehrenamtlichen Bereich keine Weiterbildung zu Notfallsanitätern erfolgt. Die Stadt Dülmen (Anl. 3) geht auf die Auswirkungen im eigenen Betrieb ein, die hier noch nicht zu diskutieren oder gar festzulegen wären.

 

Auch für die AOK Nordwest und die IKK classic schreibt der Verband der Ersatzkassen (vdek) eine gemeinsame Stellungnahme der maßgeblichen Kostenträger (Anl. 4). Deren wesentliche Aussagen sind zusammengefasst und mit einer Kommentierung versehen:

 

vdek-Stellungnahme

Bewertung Kreis

Bedarf an Notfallsanitätern ist in Bedarfsplanung abzubilden. Über Inhalte der Bedarfsplanung ist Einvernehmen zu erzielen. Ersatzweise trifft die Bezirksregierung eine Festlegung.

Die Aussage trifft zu.

Kosten der Ausbildung sind fixiert und im Rahmen der Gebührenkalkulation zu erörtern.

Die Aussage trifft zu.

Die Kostentragung der Ausbildungskosten durch die GKV wird weiter besprochen.

Gem. § 14 Abs. 3 RettG gelten die Kosten als solche des Rettungsdienstes und sollen nach dem Runderlass des MGEPA im bedarfsgerechten Umfang in die Gebührenfestsetzung aufgenommen werden. Gründe für eine Kostenübernahme durch den Kreis sind nicht ersichtlich.

Nach Mitteilung des Landkreistages gibt es keine Gespräche auf Landesebene. 

Festlegung kostenbildender Merkmale

Die Forderung ist nachvollziehbar.

Merkmale werden festgelegt, die Kosten bilden. Kosten werden nicht festgelegt.

Vorbehalt der endgültigen Klärung durch MGEPA

Aus Sicht des LKT und des Kreises ist alles geklärt. Sollte es eine weitere Festlegung durch das MGEPA geben, wird der Kreis der Weisung folgen, soweit er hierzu verpflichtet ist.

Der effektive Kostenansatz wird zu erörtern sein.

Im Rahmen der Gebührenfestsetzung nach § 14 RettG kann der Kostenansatz erörtert werden. Der Kreis geht von einem rechtmäßigen Kostenansatz aus, der nicht zur Disposition steht.

 

Aus der Gesundheitskonferenz des Kreises Coesfeld ist nur eine Stellungnahme (Anl. 5) eingetroffen, die für das Verfahren unbeachtlich ist.

 

III. Alternativen

Aus sachlicher Sicht: keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Der Rettungsdienst wird als kostenrechnende Einrichtung betrieben, deren Kosten über Gebühren nach Kommunalabgabengesetz üblicherweise vollständig refinanziert werden. Die Kosten der dreijährigen Ausbildung belaufen sich nach Berechnungen des MGEPA auf 80.000 Euro. Für die dreimonatige Weiterbildung eines Rettungsassistenten mit drei bis fünfjähriger Berufserfahrung zum Notfallsanitäter hat das MGEPA knapp 11.000 Euro und für die sechsmonatige Weiterbildung für Rettungsassistenten mit weniger als drei Jahren Berufserfahrung 20.000 Euro als Kosten ermittelt.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 der Kreisordnung ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.