Beschlussvorschlag:

 

 

 

 

Der Anpassung des Abfallwirtschaftkonzeptes für den Kreis Coesfeld wird zugestimmt.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Der Kreis Coesfeld ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 21 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit § 20 KrWG verpflichtet, ein Abfallwirtschaftskonzept über die Verwertung und Beseitigung der in seinem Gebiet anfallenden und ihm zu überlassenden bzw. überlassenen Abfälle zu erstellen. Die Anpassung des Abfallwirtschaftskonzeptes hat nach § 5 Landesabfallgesetz alle fünf Jahre zu erfolgen. Inhalt und Umfang eines Abfallwirtschaftskonzeptes ergeben sich aus den bundes- und landesrechtlichen Vorgaben.

 

II.  Lösung

Das Abfallwirtschaftskonzept (AWK) des Kreises Coesfeld  wurde am 3.März 2010 im Kreistag beschlossen. Es enthält die grundlegenden Anforderungen an die Entsorgung der im Zuständigkeitsbereich der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anfallenden Abfälle und stellt eine Synthese aus den Belangen der überregionalen Abfallwirtschaft einerseits sowie der lokalen Gegebenheiten und Interessen andererseits dar.

 

Während sich die bisherigen Fortschreibungen auf die jährliche Anpassung der Abfallstatistik beschränken, sind in dem als Anlage beigefügtem „Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Coesfeld 2015 “ die seit der Aufstellung eingetretenen wesentlichen Neuerungen, Änderungen sowie Weiterentwicklungen dargestellt worden. Weiterhin ist eine Prognose zum Abfallaufkommen sowie zur Herstellung der Entsorgungssicherheit für die nächsten 10 Jahre Bestandteil des Konzeptes.

 

Das vorliegende – von der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH erarbeitete - Konzept ist zwischenzeitlich mit der Bezirksregierung Münster sowie den Städten und Gemeinden abgestimmt und im Aufsichtsrat der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH vorberaten worden. Der Aufsichtsrat empfiehlt dem Kreistag einstimmig, den vorliegenden Entwurf der Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes 2015 zu beschließen.

III. Alternativen

 

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Erstellung des Abfallwirtschaftkonzeptes ist Bestandteil der auf die WBC übertragenen Aufgaben. Die Finanzierung der Konzepterstellung erfolgt über die kostenrechnende Einrichtung „Abfallwirtschaft“

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 26 (1) KrO ist für die Entscheidung der Kreistag zuständig.

 

 

Anlagen:

 

 

 

 

Anlagen:

 

 

Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Coesfeld 2015

Synopse: Wesentliche Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes 2015 gegenüber der Fassung

aus 2010

Stellungnahme der Bezirksregierung Münster vom 29.07.2015