Beschlussvorschlag:
- Der Landrat
wird beauftragt, die im Beratungsverfahren durch den Kreistag festgelegten
Maßnahmen
1.
2.
3.
4.
zur Förderung nach
dem Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitions-förderungsgesetzes NRW
(KInvFöG NRW) bis zum maximalen Höchstbetrag anzumelden. Soweit die Maßnahmen
bisher im Haushaltplan 2015 nicht oder nicht in voller Höhe veranschlagt waren,
werden diese unter Bezug auf § 5 des Gesetzes zur Umsetzung des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes NRW – KInvFöG über- bzw. außerplanmäßig
bewilligt.
- Der Kreis
Coesfeld fördert den Ausbau der Breitbandinfrastruktur und beteiligt sich
an dem hierzu aufgelegten Bundesförderprogramm. Hierfür stellt der Kreis
aus Eigenmitteln investiv 250.000 € zu Verfügung. Der Landrat wird
beauftragt, in Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden
und der Wfc, die weitere Durchführung vorzunehmen.
Begründung:
I. Problem
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Plenarsitzung am 30.09.2015 das Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) verabschiedet. Es ist am 08.10.2015 in Kraft getreten. Dieses Gesetz schafft die Rechtsgrundlagen für die Umsetzung des Bundesrechts in Nordrhein-Westfalen. Mit dem „Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG)“ stellt der Bund 3,5 Milliarden € zur Verfügung. Davon erhalten die NRW-Kommunen 1,125 Milliarden €, die die finanzschwachen Gemeinden und Kreisen pauschal für Investitionen für die im Bundesgesetz festgelegten Förderbereiche nutzen können.
Dem Verteilungsschlüssel für die pauschal
den finanzschwachen Gemeinden und Kreisen bereitzustellenden Mittel liegt das
Verhältnis der Summe der Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gemeinde oder des
einzelnen Kreises für die Jahre 2011 bis 2015 zur Summe der Schlüsselzuweisungen,
die alle Gemeinden und Kreise nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsgesetze in
diesem Zeitraum erhalten haben, zugrunde. Hiernach ergeben sich für den Kreis
Coesfeld Investitionsfördermittel in Höhe von 5.734.707,48 €.
Mit Bescheid der Bezirksregierung Münster
vom 08.10.2015 wurden die Mittel unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes
bereitgestellt.
Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
1.
Investitionen
mit Schwerpunkt Infrastruktur
a) Krankenhäuser,
b) Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem
Lärm,
c) Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau
(auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen
Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
f) Luftreinhaltung.
2.
Investitionen
mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses
dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
b) Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
c) Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der
Weiterbildung,
d) Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.
Nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung
des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NRW - KInvFöG NRW werden
Investitionen mit bis zu 90 % des öffentlichen Finanzierungsanteils gefördert.
Der Eigenanteil beträgt mindestens 10 %.
Förderfähig sind Investitionen, wenn sie
nach dem 30.06.2015 begonnen werden. Vor dem 01.07.2015 begonnene
Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert
werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte
eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2019 können Finanzhilfen nur für
Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben
eingesetzt werden, die bis zum 31.12.2018 vollständig abgenommen wurden und die
im Jahr 2019 vollständig abgerechnet werden.
II. Lösung
Unter Berücksichtigung der
Fördervoraussetzungen und der energetischen Notwendigkeit wurde die der
Sitzungsvorlage als Anlage beigefügte Liste möglicher Maßnahmen aufgestellt.
Der Landrat wird beauftragt, aus der Liste
der förderungsrelevanten Maßnahmen, die im Beratungsverfahren durch den
Kreistag festgelegten Maßnahmen bis zur maximalen Förderhöhe zur Förderung
anzumelden.
Maßnahmen die bisher im Haushaltplan 2015
nicht oder nicht in voller Höhe veranschlagt waren, werden in Anwendung des § 5
des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes NRW –
KInvFöG über- bzw. außerplanmäßig bewilligt. Die Verpflichtung zur Aufstellung
eines Nachtragshaushalts entfällt.
Aus haushaltsrechtlicher Sicht ist die über-
und außerplanmäßige Bereitstellung der bisher nicht veranschlagten Maßnahmen
nach § 5 des KInvFöG NRW zulässig, aber auf das HH-Jahr 2015 beschränkt.
Maßnahmen, die erst im HH-Jahr 2016 oder später zur Ausführung gelangen, müssen
daher ggf. über die Änderungsliste in den HH-Entwurf 2016 eingestellt werden.
Darüber hinaus unterstützt der Kreis
Coesfeld den Ausbau der Breitbandtechnologie im ländlichen Bereich der
kreisangehörigen Kommunen. Hierzu werden aus Eigenmitteln des Kreises investiv
250.000 € bereitgestellt. Die konkreten Maßnahmen werden mit der wfc und den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden entwickelt und rechtzeitig mitgeteilt.
Die ursprünglich von der wfc mit Mitteln des KInvFöG geplante Finanzierung des
Eigenanteils aus weiteren Breitbandförderprogrammen des Bundes ist aufgrund des
Doppelförderverbots nicht möglich.
II. Alternativen
Auf die Inanspruchnahme der Fördermittel wird verzichtet.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Durch die Förderung aus dem
Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungs-gesetzes in
Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) wird der Kreises Coesfeld finanziell
ent-sprechend entlastet. Die in der Ergebnisrechnung auszuweisenden
Aufwendungen für die konsumtiven Maßnahmen werden durch die anteilige Zuwendung
von 90 % der Aufwendun-gen bis auf den Eigenanteil kompensiert. Außerdem werden
die in der Ergebnisrechnung auszuweisenden Abschreibungen für die investiven
Maßnahmen in Zukunft anteilig – ent-sprechend der Förderquote von 90 % – durch
die Auflösung der Sonderposten neutralisiert. Dies führt, mit Blick auf die
allgemeine Kreisumlage, zu einer langfristigen Entlastung der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden. Die Förderung der Breitbandtechnologie durch Eigenmittel
des Kreises belastet die Ergebnisrechnungen zukünftiger Jahre durch die
Ab-schreibung nur marginal.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 S. 1 KrO NRW zuständig.