Betreff
Maßnahmen zur Inanspruchnahme der Mittel aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz NRW (KInvFöG NRW)
Vorlage
SV-9-0410
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Landrat wird beauftragt, die im Beratungsverfahren durch den Kreistag festgelegten Maßnahmen

 

1.                                        

 

2.                                        

 

3.                                        

 

4.                                         

 

zur Förderung nach dem Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitions-förderungsgesetzes NRW (KInvFöG NRW) bis zum maximalen Höchstbetrag anzumelden. Soweit die Maßnahmen bisher im Haushaltplan 2015 nicht oder nicht in voller Höhe veranschlagt waren, werden diese unter Bezug auf § 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes NRW – KInvFöG über- bzw. außerplanmäßig bewilligt.

 

  1. Der Kreis Coesfeld fördert den Ausbau der Breitbandinfrastruktur und beteiligt sich an dem hierzu aufgelegten Bundesförderprogramm. Hierfür stellt der Kreis aus Eigenmitteln investiv 250.000 € zu Verfügung. Der Landrat wird beauftragt, in Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden und der Wfc, die weitere Durchführung vorzunehmen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Plenarsitzung am 30.09.2015 das Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) verabschiedet. Es ist am 08.10.2015 in Kraft getreten. Dieses Gesetz schafft die Rechtsgrundlagen für die Umsetzung des Bundesrechts in Nordrhein-Westfalen. Mit dem „Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG)“ stellt der Bund 3,5 Milliarden € zur Verfügung. Davon erhalten die NRW-Kommunen 1,125 Milliarden €, die die finanzschwachen Gemeinden und Kreisen pauschal für Investitionen für die im Bundesgesetz festgelegten Förderbereiche nutzen können.

 

Dem Verteilungsschlüssel für die pauschal den finanzschwachen Gemeinden und Kreisen bereitzustellenden Mittel liegt das Verhältnis der Summe der Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Kreises für die Jahre 2011 bis 2015 zur Summe der Schlüsselzuweisungen, die alle Gemeinden und Kreise nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsgesetze in diesem Zeitraum erhalten haben, zugrunde. Hiernach ergeben sich für den Kreis Coesfeld Investitionsfördermittel in Höhe von 5.734.707,48 €.

 

Mit Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 08.10.2015 wurden die Mittel unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes bereitgestellt.

 

Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:

 

1.   Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur

 

a)  Krankenhäuser,

 

b) Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem

    Lärm,

 

c) Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau

    (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,

 

d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen

    Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,

 

e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,

 

f) Luftreinhaltung.

 

2.   Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur

 

a)  Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses

dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,

 

b)  Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,

 

c)  Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der

Weiterbildung,

d) Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.

 

Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.

 

Nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NRW - KInvFöG NRW werden Investitionen mit bis zu 90 % des öffentlichen Finanzierungsanteils gefördert. Der Eigenanteil beträgt mindestens 10 %.

 

Förderfähig sind Investitionen, wenn sie nach dem 30.06.2015 begonnen werden. Vor dem 01.07.2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2019 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31.12.2018 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2019 vollständig abgerechnet werden.

 

II.  Lösung

Unter Berücksichtigung der Fördervoraussetzungen und der energetischen Notwendigkeit wurde die der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügte Liste möglicher Maßnahmen aufgestellt.

 

Der Landrat wird beauftragt, aus der Liste der förderungsrelevanten Maßnahmen, die im Beratungsverfahren durch den Kreistag festgelegten Maßnahmen bis zur maximalen Förderhöhe zur Förderung anzumelden.

 

Maßnahmen die bisher im Haushaltplan 2015 nicht oder nicht in voller Höhe veranschlagt waren, werden in Anwendung des § 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes NRW – KInvFöG über- bzw. außerplanmäßig bewilligt. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragshaushalts entfällt.

 

Aus haushaltsrechtlicher Sicht ist die über- und außerplanmäßige Bereitstellung der bisher nicht veranschlagten Maßnahmen nach § 5 des KInvFöG NRW zulässig, aber auf das HH-Jahr 2015 beschränkt. Maßnahmen, die erst im HH-Jahr 2016 oder später zur Ausführung gelangen, müssen daher ggf. über die Änderungsliste in den HH-Entwurf 2016 eingestellt werden.

 

Darüber hinaus unterstützt der Kreis Coesfeld den Ausbau der Breitbandtechnologie im ländlichen Bereich der kreisangehörigen Kommunen. Hierzu werden aus Eigenmitteln des Kreises investiv 250.000 € bereitgestellt. Die konkreten Maßnahmen werden mit der wfc und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden entwickelt und rechtzeitig mitgeteilt. Die ursprünglich von der wfc mit Mitteln des KInvFöG geplante Finanzierung des Eigenanteils aus weiteren Breitbandförderprogrammen des Bundes ist aufgrund des Doppelförderverbots nicht möglich.

 

II.  Alternativen

Auf die Inanspruchnahme der Fördermittel wird verzichtet.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch die Förderung aus dem Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungs-gesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) wird der Kreises Coesfeld finanziell ent-sprechend entlastet. Die in der Ergebnisrechnung auszuweisenden Aufwendungen für die konsumtiven Maßnahmen werden durch die anteilige Zuwendung von 90 % der Aufwendun-gen bis auf den Eigenanteil kompensiert. Außerdem werden die in der Ergebnisrechnung auszuweisenden Abschreibungen für die investiven Maßnahmen in Zukunft anteilig – ent-sprechend der Förderquote von 90 % – durch die Auflösung der Sonderposten neutralisiert. Dies führt, mit Blick auf die allgemeine Kreisumlage, zu einer langfristigen Entlastung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Die Förderung der Breitbandtechnologie durch Eigenmittel des Kreises belastet die Ergebnisrechnungen zukünftiger Jahre durch die Ab-schreibung nur marginal.

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 S. 1 KrO NRW zuständig.