Betreff
Baubeschluss zur Abwicklung der Radwegbaumaßnahmen K 8 (AN 2+5) und K 9 (AN 5.1) in Olfen
Vorlage
SV-9-0452
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für die Erneuerung der Radwege an den Kreisstraßen (alle Olfen):

a)                                      K 8 AN 2        (1,3 km, ca. 110.000 €)

b)                                      K 8 AN 5        (0,4 km, ca.   40.000 €)

c)                                      K 9 AN 5.1     (1,5 km, ca. 150.000 €)

zu veranlassen.

Die Zustimmung (Baubeschluss) erfolgt mit der Maßgabe, dass eine Auftragsvergabe erst erfolgen darf, wenn die Haushaltsmittel in 2016 für die Erneuerungen bereitgestellt werden und der Haushalt 2016 seine Rechtskraft erlangt hat.

Begründung:

I.   Problem / II. Lösung

Zu a)   Die K 8 AN 2 verbindet Olfen mit dem Bundesfernstraßennetz (B 58). Die Verkehrsbelastung liegt bei 4.793 Kfz/24h. Der Radweg ist von Stat. 3,190 bis Stat. 4,500 in einem äußerst schlechten Zustand.

Zu b)   Die K 8 AN 5 führt von Olfen nach Vinnum. Die Verkehrsbelastung liegt bei 3.612 Kfz/24h. Der Radweg ist von Stat. 0,600 bis Stat. 1,000 durch die Ausdehnung von Baumwurzeln an zahlreiche Stellen stark geschädigt.

Zu c)   Bei dem Abschnitt 5.1 der K 9 handelt es sich um die Verlängerung der K 9n. Die Kreisstraße verbindet Olfen mit Ahsen. Die Verkehrsbelastung liegt bei 4.665 Kfz/24h. Der Radweg ist von Stat. 0,600 bis Stat. 2,170 in einem äußerst schlechten Zustand. Da der Streckenabschnitt durch ein Waldgebiet führt, ist aufgrund des nahen Baumbestandes durch die Ausdehnung der Baumwurzeln der Radweg an zahlreiche Stellen stark geschädigt.

Eine vollflächige Erneuerung der Radwege ist unumgänglich. Neben den Baumwurzelschäden haben Baugrunduntersuchungen ergeben, dass bei den o.g. Radwegstrecken der vorhandene Aufbau (10 cm Schotter, 5,5 cm Asphalttragschicht und 2,5 cm Deckschicht) nicht mehr den aktuellen Richtlinien entspricht. Es ist geplant die vorhandene Asphaltbefestigung aufzunehmen. Die Schottertragschicht soll unter Berücksichtigung der vorhandenen Schotterschicht auf insgesamt 20 cm verstärkt werden. Abschließend erfolgt der bituminöse Oberbau mit 8 cm Asphalttragschicht und 2,5 cm Deckschicht. Um eine erneute Schädigung durch Baumwurzeln zu vermeiden sind Sicherungsmaßnahmen wie z.B. eine vertikale Wurzelsperre vorgesehen.

Bei der K 9 AN 5.1 ist in Teilbereichen eine Streckenbegradigung angedacht. Dabei sind rd. 20 Nadelbäume zu fällen. Eine Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde ist erfolgt.

Vorgesehen war, die Maßnahmen bereits im vergangenen Jahr (2015) als eigenfinanzierte Maßnahmen umzusetzen. Durch eine Änderung der Förderrichtlinien (FöRi-Nah) ergab sich die Möglichkeit für die Erneuerung der o.g. Radwege Zuwendungen zu erhalten. Mit dem Zuwendungsbescheid vom 08.12.2015 wurden diese bewilligt.

Die Kosten für die Maßnahmen liegen bei insgesamt 300.000 €. Als Bauzeit werden 3 Monate einkalkuliert. Sobald der Baubeschluss vorliegt und die Mittel zur Verfügung stehen, soll die öffentliche Ausschreibung und Auftragsvergabe erfolgen. Bei geeigneter Witterung können die Bauarbeiten dann im Frühjahr 2016 beginnen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Bislang waren die Maßnahmen auf Grund einer groben Kostenschätzung mit 200.000 € im Haushalt 2015 unter der Investitions-Nr. „66KRad“ veranschlagt. Detaillierte Kostenberechnungen ergeben nun einen Aufwand von insgesamt ca. 300.000 €. Die Mehrkosten in Höhe von 100.000 € sind im Haushalt 2016 veranschlagt. Die Maßnahme wird mit Landeszuwendungen in Höhe von 70 % nach den Förderrichtlinien Nahmobilität (FöRi-Nah) bezuschusst. Den Eigenanteil in Höhe von ca. 90.000 € trägt der Kreis.

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung hat bei Maßnahmen oberhalb von 150.000 € der Kreisausschuss nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden Beschlussempfehlung einen Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu treffen (Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden Vorgaben des § 13 (1) Buchstabe a) der Hauptsatzung.

Anlagen:

 

Übersichtskarte