Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt den Beschlussvorschlägen der unteren Landschaftsbehörde zu den von privat Betroffenen und von Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu.
Begründung:
I. – III. Problem / Lösung / Alternativen
Am 14. Dezember 2011 hat der Kreistag die Aufstellung des Landschaftsplans Buldern beschlossen.
Am 31. Oktober 2013 erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes (LG) in Buldern, die von zahlreichen Bürgern zur Unterrichtung und Erörterung von Fragen genutzt wurde.
In der Zeit vom 27. Oktober bis zum 28. November 2014 fand die öffentliche Auslegung gemäß § 27c LG statt. Parallel dazu wurden nach § 27a Abs. 2 LG die Träger öffentlicher Belange beteiligt, deren Stellungnahmen bis zum 12. Dezember 2014 bei der unteren Landschaftsbehörde eingegangen sein mussten, sofern kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt wurde.
Der Entwurf des Landschaftsplans Buldern lag in der Kreisverwaltung und darüber hinaus in den Stadtverwaltungen Dülmen und Lüdinghausen sowie den Gemeindeverwaltungen Nottuln und Senden aus. Während dieser Zeit bestand die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Zusätzlich konnte der Entwurf des Landschaftsplans im Internet eingesehen werden; Anregungen und Bedenken konnten auch hier vorgebracht werden. Darüber hinaus waren Mitarbeiter der unteren Landschaftsbehörde einen Tag vor Ort im Bürgerbüro in Buldern.
Das Plangebiet ist geprägt durch intensive Landbewirtschaftung. Die Kulturlandschaft, deren Erhalt und Entwicklung das Landschaftsgesetz gebietet, unterliegt widerstrebenden Nutzungsinteressen. Die alleinige Betrachtung der Naturschutz- und Erholungsfunktion ist dabei eher die Sichtweise des Städters. Aus Sicht des Landbewirtschafters ist dieselbe Kulturlandschaft vor allem auch ein Produktionsraum. Jede aus Naturschutzsicht sinnvolle und wünschenswerte Nutzungsbeschränkung hat Produktions- und damit Einkommensverluste zur Folge. Dies wird in vielen Einwendungen von Betroffenen deutlich.
Zur Darstellung der Einwendungen und des planerischen Umgangs mit den Betroffenheiten wurde das umfangreiche Material in folgender Weise zusammengestellt:
1. Zusammenfassung einiger Haupteinwendungen aus der öffentlichen Auslegung
2. Zusammenfassung der Anregungen von Trägern öffentlicher Belange
3. Planerische Konsequenzen / Planänderungen
4. Stellungnahmen der privat Betroffenen mit zugeordnetem Beschlussvorschlag
(Anlage A1 - fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken,
Anlage A2 - nicht fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken)
5. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit zugeordnetem Beschlussvorschlag
(Anlage B1 - fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken,
Anlage B2 - nicht fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken)
6. Geänderte Fassung des Landschaftsplans in Text und Karte (Anlage C)
1. Zusammenfassung einiger
Haupteinwendungen aus der öffentlichen Auslegung
Es werden die wesentlichen Einwendungen der privat Betroffenen und der Träger öffentlicher Belange zusammenfassend dargestellt.
Auch wenn bei verfristet vorgebrachten Anregungen und Bedenken keine Pflicht zur Prüfung und Ergebnismitteilung besteht, ist die materiell-rechtliche Pflicht zur gerechten Abwägung der betroffenen Belange nicht eingeschränkt. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Gewichtung der einzelnen Belange sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung sind. Aus diesem Grund sind auch den verfristeten Stellungnahmen Verwaltungsvorschläge zugeordnet worden.
Insgesamt haben 33 privat Betroffene Stellungnahmen mit Anregungen und Bedenken abgegeben. Hiervon wurden 37 Stellungnahmen fristgerecht (Anlage A1) und eine nicht fristgerecht (Anlage A2) vorgebracht. Es wurden mehrere Stellungnahmen gleichen Wortlauts und z. T. mehrere Stellungnahmen je Einwender eingereicht. Die Beschlussvorschläge zu den einzelnen Einwendungen sind in den Anlagen A1 und A2 zusammengefasst.
1.1 Ausweisung
von Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen auch in
Verbindung mit den forstlichen und jagdlichen Festsetzungen
Die Ausweisung als Naturschutzgebiet oder geschützter Landschaftsbestandteil führt nach Aussage einzelner Einwender zu einer Wertminderung der Grundstücke (verminderte Pachtpreise, schlechtere Beleihungsmöglichkeiten etc.). Die nicht mehr unbeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Flächen z. B. durch die Verbote, Drainagen neu anzulegen, Flächen aufzufüllen etc. wird als Einschränkung der persönlichen und betriebswirtschaftlichen Freiheit gesehen. Ebenso bedeute das Umbruchverbot für Grünland eine einseitige Festlegung der zukünftigen betrieblichen Entwicklung auch für nachfolgende Generationen.
Bezüglich der Waldflächen wird das Umwandlungsverbot von Laub- in Nadelwald abgelehnt, da forstwirtschaftliche Gründe eine Anpflanzung mit Nadelholz notwendig machen könnten. Die Untersagung des Kahlhiebes auf mehr als 0,3 ha wird als zu gering angesehen.
Auch das Verbot, Totholz zu entnehmen, wird als zu große Einschränkung gesehen, da zusätzliche Nutzflächen entfielen und entsprechende Bäume oftmals die Quelle für Kalamitäten darstellten.
Das Verbot, Bäume mit Horsten sowie Höhlenbäume zu entnehmen, wird ebenfalls aufgrund der verloren gehenden Nutzflächen abgelehnt.
Im Wesentlichen beziehen sich die genannten Themen auch auf die Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen.
Einige Landwirte erheben Einwände gegen das in allen Schutzgebieten bestehende Verbot, Drainagen und Gräben neu anzulegen. Hierdurch wird eine Einschränkung der Bewirtschaftung – besonders bei sich verändernden Bodenverhältnissen – gesehen. Die untere Landschaftsbehörde sieht diese Einschränkung als nicht erheblich an. Der vorhandene Zustand der Flächenentwässerung wird mit dem Landschaftsplan in den Schutzgebieten festgeschrieben. Bestehende Anlagen können weiter genutzt und unterhalten werden. Nur durch den Betrieb der vorhandenen Entwässerungsanlagen sind die zurzeit erzielten Produktionserträge möglich. In Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen kann eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG i.V.m. § 69 Abs. 1 LG beantragt werden. In Landschaftsschutzgebieten ist die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot möglich.
Eine Wertminderung von Flächen in Schutzgebieten bezieht sich immer auf das Bestehen zahlreicher und in die Arbeitsweise eingreifender Verbote. Im Landschaftsplan werden jedoch keine solche Verbote (wie z. B. ein Düngeverbot) geregelt, sodass nur die derzeit bestehende Nutzung festgeschrieben wird.
Die in vielen Stellungnahmen kritisierten Festsetzungen bleiben daher bestehen. Das Verbot, Totholz zu entnehmen, wird jedoch analog zum bereits rechtskräftigen Landschaftsplan Baumberge-Nord gestrichen, da die Einschränkungen als zu weitgehend erachtet werden.
Eine Begründung für die einzelnen Themenbereiche ist den Beschlussvorschlägen zu entnehmen.
1.2 Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten
Die Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete richtet sich überwiegend nach den Vorgaben des Regionalplans sowie des Biotopkatasters und des landesweiten Biotopverbundes. Die unterschiedliche Maßstäblichkeit der kartographischen Darstellungen und der räumlich-fachlich auf Konkretisierung angelegte Verbindlichkeitsanspruch von Regionalplanung und Biotopkataster bedingen im Rahmen der Landschaftsplanung räumliche und fachliche Ausdifferenzierungen unter Berücksichtigung naturräumlicher Gegebenheiten. Zusätzliche Erkenntnisse ergeben sich darüber hinaus aus planfestgestellten oder genehmigten Rekultivierungsauflagen innerhalb des Planungsraums.
Die Übertragung der regionalplanerischen Vorgaben in konkrete Schutzgebietsausweisungen ist zentrales Thema der aktuellen Landschaftsplanung. Der Maßstab des Regionalplans kann kleinere Strukturen in der Landschaft nicht berücksichtigen. Diese sollen jedoch bei der Schutzgebietsausweisung genutzt werden, um eindeutig erkennbare Gebietsgrenzen festzulegen. Hierdurch ergeben sich darstellerische Verengungen oder auch Weiterungen zur Kartographie des Regionalplans. Gefordert ist eine Orientierung an dessen Darstellungen, jedoch nicht zwingend eine exakte Übernahme der Abgrenzungen. Diese Problematik ist oftmals nicht bekannt, sodass die Bürgerinnen und Bürger von einer Pflicht zur Deckungsgleichheit ausgehen.
Konkret wird vielfach die Ausdehnung der Landschaftsschutzgebiete Nonnenbach und Parklandschaft um Buldern kritisiert. Es wird eine Rücknahme auf die Grenzen der Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) sowie der Bereiche zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) des Regionalplans gefordert. Im Bereich des Nonnenbaches verlaufen diese jedoch zusätzlich links und rechts des Gewässers quer über die Flächen, sodass auch hier die jeweils nächste plausible Grenze gewählt werden muss. Bei der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten im Gewässerbereich werden zudem grundsätzlich die angrenzenden Flächen miteinbezogen, da Ufer- und Auenbereiche Bestandteile des Gewässers sind. Vielfach wird diesbezüglich der südliche Abschnitt des Nonnenbaches bis zum Dortmund-Ems-Kanal thematisiert. Wie in anderen Landschaftsschutzgebieten sind auch hier einzelne, für sich betrachtet nicht schutzwürdige Flächen in das Schutzgebiet einbezogen. Im Zusammenhang sind sie dennoch schutzwürdig. In Gewässernähe kommt den in der Landschaft noch vorhandenen Strukturen zudem eine besonders große Bedeutung für den landesweiten Biotopverbund zu. Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets Parklandschaft um Buldern wird im Wesentlichen im Bereich des Hagenbaches kritisiert. Da dieser im Regionalplan sowohl als BSN als auch als BSLE dargestellt ist und im Landschaftsplan als geschützter Landschaftsbestandteil geplant ist, ist die Ausweisung des LSG an dieser Stelle ebenfalls bis zur nächsten plausiblen Grenze erforderlich. Die Ausweisung folgt damit den regionalplanerischen Vorgaben.
Eine weitere Kritik an den Abgrenzungen dieses LSG steht in Zusammenhang mit dem Vorhaben der Errichtung und des Betriebs einer DK I-Deponie im Bereich vormaliger Tongruben südlich des Brunsbaches und östlich der K 13. Fachliche Qualitäten und planfestgestellte Kleingewässer mit Biotopfunktion rechtfertigen hier die Ausweisung ohne parzellengenaue Anbindung an Regionalplan und LANUV-Biotopkataster. Auf die Besonderheiten der in diesem Zusammenhang monierten Konfliktsituation wird weiter unten (1.4) eingegangen.
Die landwirtschaftlichen Hoflagen werden (anders als bei Naturschutzgebieten) nicht aus Landschaftsschutzgebieten ausgegrenzt. Dies ist weder erforderlich noch erscheint es sinnvoll. Das landwirtschaftlich privilegierte Bauen und mögliche Nutzungsänderungen im Rahmen des Strukturwandels sind vom allgemeinen Bauverbot ausgenommen. Wie bei allen Bauvorhaben im Außenbereich sind auch im Landschaftsschutzgebiet an erster Stelle die Vorgaben des Baurechts zu beachten. Hinsichtlich nicht landwirtschaftlich privilegierter Bauvorhaben gilt in Landschaftsschutzgebieten die Vorgabe, dass der jeweilige Schutzzweck nicht entgegensteht und entsprechende Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden. In diesem Fall kann die untere Landschaftsbehörde ggf. auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot erteilen. Die Erfüllung der Vorgaben liegt dabei in ihrem Ermessen.
Vielfach wird befürchtet, dass durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) weitere Bauerschwernisse in Landschaftsschutzgebieten (und bisweilen auch in der Nähe von Naturschutzgebieten) zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall. Allein die formelle Unterschutzstellung wirkt sich nicht auf die Frage der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in diesem Gebiet beabsichtigtes Vorhaben aus. Durch die mit Vertretern des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes-KV Coesfeld (WLV) bereits im Vorfeld der Aufstellung der bisherigen Landschaftspläne gemeinsam erarbeitete Regelung der Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet wurde erreicht, dass das Anforderungsprofil für die landwirtschaftlich privilegierten Bauvorhaben auch aus Sicht der Landwirtschaft weiterhin dem derzeitigen Standard entspricht.
Des Weiteren wird befürchtet, dass eventuelle künftige Naturschutzbestrebungen der Europäischen Union in Landschaftsschutzgebieten zu heute noch unbekannten weiteren Auflagen führen könnten. Der Landschaftsplan kann jedoch nicht im spekulativen Vorgriff auf derartige Unwägbarkeiten seinen landschaftsrechtlichen Auftrag zurückstellen. Im Übrigen ist es wenig wahrscheinlich, dass solche europarechtlichen Vorgaben an die förmliche Gebietsfestlegung eines mit eigenen Planungsrechten ausgestatteten Selbstverwaltungsträgers anknüpfen, sondern vielmehr an die natur- und landschaftsschutzfachliche „Wertigkeit“ des jeweiligen Bereichs. Diese aber beurteilt sich losgelöst von der rechtlichen Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets.
In diesem Landschaftsplan spielt die Ausweisung der Windenergiebereiche im sachlichen Teilplan Energie des Regionalplans eine eher untergeordnete Rolle. Seitens einzelner Windkraftbefürworter bestehen jedoch Befürchtungen, die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten könnte eigenen potentiellen Bauvorhaben für Windkraftanlagen im Wege stehen. Die vorgesehene Unberührtheitsklausel für entsprechende Bauvorhaben in planungsrechtlich abgesicherten Konzentrationszonen ermöglicht die Windkraftnutzung auch in Landschaftsschutzgebieten. Außerhalb dieser Zonen ist sie jedoch nicht möglich.
1.3 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Vielfach wird in der Festsetzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen eine Verpflichtung zur Umsetzung durch den Flächeneigentümer gesehen. Gemäß § 26 Abs. 3 LG wurden die Maßnahmen nicht einzelnen Grundstücksflächen, sondern Festsetzungsräumen zugeordnet. Sie richten sich somit nicht an einen bestimmten Flächeneigentümer. Alle im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen, die privates Eigentum in Anspruch nehmen, werden nur auf freiwilliger Basis in Abstimmung mit dem Eigentümer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen und Förderprogramme durchgeführt. Dies betrifft auch die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der einzelnen Schutzgebiete. Die Entwicklungsziele richten sich darüber hinaus gemäß § 33 Abs. 1 LG nur an Behörden und nicht an Grundeigentümer oder Nutzungsberechtige.
1.4 Besondere Konfliktlagen
im Planungsraum
Erkennbare Konflikte zwischen den Schutzgebietsfestsetzungen dieses
Planentwurfs und vorhandenen, geplanten und nicht a priori mit den Belangen von
Natur und Landschaft vereinbaren Nutzungen sind mehrfach über private
Einwendungen vorgetragen worden und können im Landschaftsplan auf drei Wegen
gelöst werden: Zugunsten der jeweils in Konflikt stehenden Nutzung durch
Aufnahme einer Unberührtheitsklausel in den Landschaftsplan (1),
zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes gegenüber der jeweils anderen
Planung durch ein uneingeschränktes Bau- oder Tätigkeitsverbot (2) oder
vermittelnd durch eine einzelfall- und schutzzielabhängige Ausnahmemöglichkeit
(3).
Das Konfliktverhältnis zur Landwirtschaft wird, wie bereits erläutert,
unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundaussagen des § 2c LG im Sinne
einer „Unberührtheitsklausel“ gelöst, d. h. Vorhaben im Sinne von § 35
Abs. 1 Nr. 1 BauGB bleiben von etwaigen Bauverboten in LSG unberührt. Eine
entsprechende Regelung ist z. B. auch bei der Bodenschatzgewinnung (Tonabbau)
im LSG Parklandschaft um Buldern zustande gekommen, da diese – regionalplanerisch
abgewogen und gesichert – an bestimmte geologische Qualitäten im Planungsraum anknüpft.
Im gewerblichen Bereich, wie etwa bei der nicht privilegierten Nutztierhaltung,
entscheidet die untere Landschaftsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung
der jeweiligen Schutzziele und des konkreten Vorhabens im Rahmen einer
Ausnahmeprüfung (s. o.). Wieder anderen Planungen und Nutzungen wird nach
sorgfältiger Prüfung sämtlicher für und gegen die ein oder andere Lösung
sprechenden Belange kein so großes Gewicht beigemessen, dass sie sich gegenüber
den planerischen Vorstellungen des Trägers der Landschaftsplanung durchsetzen
sollten.
Zu nennen ist hier besonders die beantragte Planfeststellung für die
Errichtung und den Betrieb einer DK I-Deponie im LSG Parklandschaft um Buldern.
Der Vorhabenträger fordert hier die Herausnahme seines Vorhabens aus den
räumlichen Grenzen des LSG oder aber die Aufnahme einer Unberührtheitsklausel
zugunsten seines Vorhabens. Die untere Landschaftsbehörde schlägt ein
uneingeschränktes Bauverbot vor.
Im Einzelnen stellt sich die Situation wie
folgt dar: Östlich der K 13 unmittelbar süd-östlich angrenzend an das Gelände
eines bestehenden Ziegelwerkes liegt das für das Deponievorhaben gepachtete
Gelände. Nach Abschluss der Tongewinnung für das Ziegelwerk im Jahr 1988 verfügte
hier der Regierungspräsident Münster mit Planfeststellungsbeschluss vom
31.08.1990, auf dem Gelände der Tongrube durch Freilegung des Grundwassers
Gewässer zu schaffen. Unter dem 26.03.1996 und erneut unter dem 12.05.2009
änderte der Kreis Coesfeld mittels wasserrechtlicher Plangenehmigungen diesen
Planfeststellungsbeschluss antragsgemäß zugunsten des Entsorgungsunternehmens
als zwischenzeitlichem Flächennutzer dahingehend ab, dass die Tongrube mit
Bodenaushub verfüllt werden konnte. Nach dem Rekultivierungskonzept sind nun
nach einer seinerzeit gesetzten Frist zahlreiche Kleingewässer zu schaffen.
Seit dem Jahr 2008 verfolgt das Entsorgungsunternehmen das Ziel, auf dem mit
Ausnahme eines aus Artenschutzgründen zu erhaltenden Restgewässers weitgehend
verfüllten Gelände eine DK I-Deponie zu errichten. Seit dem 22.12.2009 liegt
der unteren Umweltschutzbehörde des Kreises ein Planfeststellungsantrag vor,
der in der Zeit vom 06.01.2010 bis zum 05.02.2010 öffentlich ausgelegen und mit
der 5. Antragsergänzung vom 21.12.2015 seine letzte Aktualisierung erfahren
hat. Nach Auskunft der für das Verfahren verantwortlichen Behörde im Haus weist
der Antrag eine Qualität auf, auf deren Grundlage nun erörtert und –
vorbehaltlich der im Rahmen der Erörterung und abschließenden Prüfung etwa noch
zu erlangenden Erkenntnisse – planfestgestellt werden könnte.
Der Landschaftsplangeber nimmt diese
abfallrechtliche Planung mit den bekannten Inhalten vollumfänglich zur
Kenntnis. Er stellt sie nach Lage der Dinge in seine Abwägung ein, bewertet und
gewichtet sie. Insbesondere gewichtet er den zeitlichen Faktor zugunsten des
Deponievorhabens, nachdem die Planfeststellungsunterlagen – wie ausgeführt –
bereits im Januar und Februar 2010 öffentlich ausgelegen haben, während die
öffentliche Auslegung für diesen Landschaftsplanentwurf mit seinen
Festsetzungen, Ge- und Verboten erst im Herbst 2014 erfolgt ist.
Der Umstand, dass die obere
Abfallwirtschaftsbehörde nicht von dem ihr eröffneten Plansicherungsinstrument
der Verlängerung einer zunächst gesetzlich für 4 Jahre wirksam gewordenen
Veränderungssperre durch Erlass einer Rechtsvorordnung Gebrauch gemacht hat,
hat die Festsetzungen dieses Landschaftsplanentwurfs für das LSG Parklandschaft
um Buldern überhaupt erst ermöglicht. Dennoch wird dem Umstand der
Nichtinanspruchnahme eines Plansicherungsinstruments kein maßgebliches Gewicht
speziell in der Abwägung und der Festsetzung eines uneingeschränkten Bauverbots
beigemessen. Das „Versäumnis“ einer Plansicherung berührt nur die Frage der
prinzipiellen Zulässigkeit einer gegenläufigen Planung, nicht dagegen die Frage
der Qualität der widerstreitenden Planungsbelange.
Gewichtungs- und abwägungsrelevant sind
hingegen Verfahrensfortschritt und Verfahrensstand von
Planfeststellungsverfahren einerseits und Landschaftsplanverfahren
andererseits. Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt hat der Landschaftsplan
den Verfahrensstand der Beschlussreife, während im Planfeststellungsverfahren
nach Vervollständigung maßgeblicher Planunterlagen nun noch die Erörterung
dieses Plans sowie die Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen ansteht,
ehe dann ggf. die finale Abwägung und Beschlussfassung eröffnet ist. Erst mit
der unter dem Datum des 21.12.2015 bei der Planfeststellungsbehörde
eingegangenen 5. Antragsergänzung werden zentrale Planfeststellungsvoraussetzungen
wie etwa die öffentlich-rechtliche Erschließung und eine auf die beantragten
Abfallarten ausgelegte Planung von Schüttflächen und Sickerwasserfassung
dargelegt, während der Landschaftsplan – aktenmäßig dokumentiert – bereits im
September 2015 zur Beschlussfassung aufbereitet vorgelegen hat. Beratung und
Beschlussfassung über den Landschaftsplan sind dann ausschließlich aus verwaltungsinternen
Gründen zurückgestellt worden.
Eine noch frühere Aufbereitung der
maßgeblichen Einwendungen und Stellungnahmen im Landschaftsplanverfahren wäre
möglich gewesen, wenn sich das Entsorgungsunternehmen als Einwender innerhalb
der hierfür eingeräumten Fristen geäußert hätte. Erst im Juni 2015 und damit
weit außerhalb der für private Einwendungen und öffentliche TÖB-Stellungnahmen
bestimmten Frist hat sich das Unternehmen unter Berufung auf eine vermeintliche
TÖB-Stellung zu diesem Verfahren gemeldet.
Allein dem Umstand der späten Äußerung misst
der Plangeber keine relevante Bedeutung in dem Sinne zu, dass sich dies auf das
Gewicht der ohnehin von Amts wegen ermittelten Belange zugunsten des
Deponievorhabens auswirkt.
Diese Belange sind – soweit vorgetragen oder
in anderer Weise erkennbar – ermittelt worden. Sie werden – wie ausgeführt –
gewichtet, in die Abwägung eingestellt und in einen Ausgleich zu den Belangen
des Natur- und Landschaftsschutzes gebracht.
Als privater Belang des
Entsorgungsunternehmens sind die bislang schon getätigten Aufwendungen zu
berücksichtigen, die sich in erheblichen Verfahrens- und Planungskosten ausdrücken,
die bislang aufgewendet worden sind und die bei einem uneingeschränkten
Bauverbot vergeblich wären. Allerdings wird jede Planung ergebnisoffen
betrieben. Potentielle Vorhabenträger müssen, wenn sie vor Abschluss der
Planung investieren, immer damit rechnen, dass die Planung scheitert oder einen
anderen als den gewünschten Inhalt bekommt.
Von maßgeblicher Bedeutung ist sodann der
öffentliche Belang des Entsorgungsbedarfs. Zur Bedarfsermittlung hat das MKULNV
in 2012 eine Bedarfsanalyse für DK I-Deponien in Auftrag gegeben und
durchgeführt, die eine Gesamtbetrachtung der Deponiesituation in NRW sowie eine
regionalisierte Analyse des Bedarfs an DK I-Deponievolumen vorgenommen hat. Im
Ergebnis lässt sich für das Land und besonders auch für den Regierungsbezirk Münster
ein Bedarf für Kapazitäten zur Ablagerung von DK I-Abfällen daraus ableiten.
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Ablagerungsmöglichkeiten
(diversen Planungsüberlegungen innerhalb der regionalen Abfallwirtschaft in den
Kreisen Steinfurt, Borken und der Stadt Münster zur Errichtung/ Erweiterung von
Deponien für die Entsorgung von Boden/ Bauabfällen muss an dieser Stelle nicht
weiter nachgegangen werden) sind allerdings mittelfristig keine solchen
Entsorgungsengpässe zu erwarten, dass ein Zugriff besonders auf die
plangenehmigten Kleingewässer innerhalb des LSG Parklandschaft um Buldern
erforderlich wäre. Vor diesem Hintergrund dienen die Deponieplanungen gerade an
dieser Stelle, was im Übrigen durchaus legitim ist, vor allem den
privatwirtschaftlichen Interessen des hier über Flächen verfügenden
Entsorgungsunternehmens; das öffentliche Entsorgungsinteresse erzwingt
jedenfalls nicht zu einer Realisierung des Vorhabens exakt an dieser konkreten
Stelle. Dass speziell im Kreis Coesfeld noch kein die öffentlich-rechtliche
Entsorgungspflicht auslösender Deponiefehlbedarf besteht, wurde noch in diesem
Monat im Rahmen der Genehmigung der Abfallentsorgungssatzung des Kreises
Coesfeld von der oberen Abfallwirtschaftsbehörde durch Anerkennung der Satzung,
die solche Abfallstoffe vom Anschluss- und Benutzungszwang ausnimmt, mittelbar
bestätigt. Eine positive Stellungnahme hat die obere Abfallwirtschaftsbehörde
auch zum Abfallwirtschaftskonzept 2015 des Kreises Coesfeld abgegeben, das für
mineralische Abfälle auf andere Kapazitäten am Markt verweist. Landesfachplanung,
Landesentwicklungsplanung und Regionalplanung halten eher im Gegenteil die
projektierte Deponie aus ihrer überörtlichen bzw. übergeordneten Perspektive
heraus für nicht erforderlich, wie sie in verschiedenen Zusammenhängen zum Ausdruck
gebracht haben. Die Abfallwirtschaftsplanung des Landes stellt weder im Bestand
noch in der Fortschreibung Deponiestandorte dar; ein Sicherungsauftrag im Sinne
von § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrWG wird demnach derzeit nicht gesehen. Zu dieser
Einschätzung gelangt auch die oberste Landesplanungsbehörde im Rahmen der
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans NRW (Stand: 22.09.2015), obwohl eine
landesweite Standortprüfung u. a. von den kommunalen Spitzenverbänden
(Schreiben vom 28.02.2014, S. 22) und vom Kreis Coesfeld (Schreiben vom
28.02.2014) im Rahmen der Beteiligung ausdrücklich angeregt worden ist. Die
Bezirksregierung Münster hat dem Kreis Coesfeld zuletzt mit Schreiben vom 24.10.2014
unter Hinweis auf Chancen weiterer Deponie-Vorhaben und „diverse
Verwertungsmaßnahmen (Verfüllungen, Proflilierungen) und nicht zuletzt DK
II-Deponien“ mitgeteilt, dass es weder einen Entsorgungsnotstand noch ein
Planungserfordernis für Deponien gebe. In diesem Zusammenhang vermag die Bezirksregierung
auch keine „besonderen Standortbedingungen“ erkennen, die für die Deponierung
von DK I-Material gegeben sein müssten.
Trotz der dennoch hoch zu gewichtenden
öffentlichen und privaten Interessen an dem Vorhaben des
Entsorgungsunternehmens in Rödder fällt die Ausgleichsentscheidung in dem
bestehenden Planungskonflikt zugunsten der Belange von Natur und Landschaft
aus, und zwar in dem Sinne, dass das vorgeschlagene uneingeschränkte Bauverbot
ohne Unberührtheitsklausel zugunsten des Deponievorhabens und ohne eine in die
gleiche Richtung zielenden Ausnahmemöglichkeit gerechtfertigt ist.
Das Entsorgungsunternehmen genießt auf den
für sein Vorhaben vorgesehenen Pachtflächen keinen Bestands- oder
Vertrauensschutz für eine auf die Zukunft gerichtete gewerbliche Nutzung, mag
diese auch mit der Verfolgung öffentlicher (Entsorgungs-) Interessen einhergehen.
Die gewerbliche Nutzung des von ihm gepachteten Projektgeländes in dem von
jedweder Bebauung freizuhaltenden unbeplanten Außenbereich der Stadt Dülmen war
von vornherein nur befristet zugelassen worden. Losgelöst von der
Landschaftsplanung sind die fraglichen Flächen aber planerisch nicht nur einer
Infrastrukturnutzung entzogen und insoweit mit einem – ggf. über die Vorschrift
des § 38 BauGB abfallrechtlich überwindbaren – Bauverbot als „weiße Fläche“
ausgestattet, sie sind vielmehr – ganz im Gegenteil zu einer Entsorgungsnutzung
– mit einer jahrzehntelangen qualifizierten Feuchtbiotopplanung als
einvernehmlich abgestimmtes und plangenehmigtes Rekultivierungsziel belegt.
Bereits in der Rohstoffgewinnungsphase der 80er und 90er des vorigen
Jahrhunderts ging es planerisch (auch) um die ökologisch motivierte Schaffung
von Gewässern nach Maßgabe des Wasserrechts. In diese Planungsverantwortung ist
das Unternehmen als Rechtsnachfolger der Heinrich Schnermann GmbH & Co.KG
eingerückt; in der Folge wurden die Biotopplanungen in enger Abstimmung mit den
lokalen Naturschutzvereinigungen verfeinert.
Diese planungsrechtliche Vorgeschichte
zwingt zwar nicht zur Freihaltung des maßgeblichen Geländeabschnitts von einer
zunächst auf einen vorübergehenden Zeitraum angelegten und im Anschluss
hochwertig begrünten DK I-Deponie, es rechtfertigt aber unter verständiger Würdigung
der privaten Interessen, der langjährigen und der aufwendigen Planungsvorbereitungen
des Unternehmens im Rahmen der Gewichtung und des Ausgleichs der
wechselseitigen Belange die Ausstattung dieses Bereichs mit einem
uneingeschränkten Bauverbot. Die eigenen konzeptionellen Vorstellungen des
Trägers der Landschaftsplanung sehen nämlich gemeinsam mit den Flächen westlich
der K 13, die nach bestandskräftigem Genehmigungsrecht und derzeitigem Stand
der Verfüllung in absehbarer Zeit (ab ca. 2020) mit zahlreichen Kleingewässern
rekultiviert werden, einen Biotopverbund vor, der insbesondere für wassergebundene
Tier- und Pflanzenarten sowie für Arten der ruderalen Magerstandorte und Arten
der sonnenexponierten Standorte Lebensräume schaffen soll. Vertreter dieser
Artengruppen, die stellvertretend für ein breites Spektrum genannt werden
können, sind etwa Laubfrosch, Zauneidechse und Neuntöter. Im Übrigen bildet der
LSG-Bereich Parklandschaft um Buldern einen typischen Ausschnitt der
münsterländischen Parklandschaft mit ebenen, durch Feldgehölze, Wälder, Hecken,
Baumreihen, Gräben und Bäche gegliederten landwirtschaftlichen Nutzflächen –
ein landschaftliches Weichbild, das durch einen über 20 Meter hohen Deponiekörper
erheblich beeinträchtigt würde. Gestört würde auch die
Trittstein-Funktionalität für die in diesem Raum vorkommenden Tier- und
Pflanzenarten der Gewässer, Verlandungs- und wechselfeuchten Zonen, der
Laichkraut- und Röhricht-Gesellschaften. An auffälligeren Tierarten sind dies
zum Beispiel Vogelarten wie Rohrsänger, Uferläufer oder Flussregenpfeifer.
Die Stadt Dülmen hat sich in ihrer
Eigenschaft als Trägerin der kommunalen Planungshoheit wiederholt für einen
Erhalt des Landschaftsbildes und für den Schutz und die Entwicklung von
Biotopverbundstrukturen in diesem Bereich ausgesprochen – u. a. durch
Beschlüsse vom 01.07.2010, vom 05.07.2012 und zuletzt vom 24.06.2015. In der
Stellungnahme zu diesem Landschaftsplan vom 12.12.2014 wird besonders auf die
Umsetzung der Rekultivierungsplanung und die Schaffung eines Feuchtbiotops
insistiert. Entsprechende städtebauliche Forderungen sollen soweit wie möglich
berücksichtigt werden, zumal den gemeindlichen Vorstellungen in der Praxis der
Landschaftsplanung im Kreis Coesfeld generell ein besonderes Gewicht zukommt.
Dieses Grundverständnis war zuletzt etwa prägend für die Rücknahme
landschaftsplanerischer Festsetzungen zugunsten gemeindlicher
Windenergiekonzepte (siehe Kreistagsbeschluss vom 27.06.2012, SV-8-0654,
Beschluss des Umweltausschusses vom 02.12.2013, SV-8-1031). Es ist konsequent,
diesen Aspekt auch bei anderen Infrastrukturkonflikten zu berücksichtigen.
2. Zusammenfassung
der Anregungen von Trägern öffentlicher Belange
Es wurden 73 Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zum Entwurf des Landschaftsplans Buldern gebeten, von denen sich 45 geäußert haben. Hiervon wurden 47 Stellungnahmen fristgerecht (Anlage B1) und vier nicht fristgerecht (Anlage A2) vorgebracht. Z. T. wurden mehrere Stellungnahmen je Einwender eingereicht.
Die Beschlussvorschläge zu den einzelnen Einwendungen sind in den Anlagen B1 und B2 zusammengefasst.
2.1 Landwirtschaft
Die Stellungnahmen der landwirtschaftlichen Organisationen spiegeln die privaten Betroffenheiten von Landwirten wider, die bereits unter 1.1 dargelegt wurden. Hervorzuheben ist die Bereitschaft, insbesondere des WLV mit seinen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern, den Landschaftsplan fachlich zu diskutieren und zu einem gemeinsam getragenen, erfolgversprechenden Instrument der Landschaftsentwicklung zu machen.
2.2 Forstwirtschaft
Gemäß § 25 LG kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen forstliche Festsetzungen treffen. Das Einvernehmen wurde unter Berücksichtigung zusätzlicher Vorgaben am 14.09.2015 schriftlich erteilt. Die gerechtfertigten Vorgaben wurden analog zum Landschaftsplan Baumberge-Nord in die textlichen Festsetzungen eingearbeitet.
2.3 Jagd
Die Interessenvertretungen legen Wert darauf, dass die Jagd in Naturschutzgebieten mindestens auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 01.03.1991 Berücksichtigung findet. Dieser Erlass, der nicht unmittelbar privatrechtlich bindend ist, macht Aussagen zur ordnungsgemäßen Jagd in Naturschutzgebieten.
Die Kreisjägerschaft Coesfeld kritisiert im Wesentlichen die Ausweisung neuer Waldnaturschutzgebiete. Es wird befürchtet, dass die Jagd in Waldnaturschutzgebieten zukünftig aufgrund der geplanten Novellierung des Landesjagdgesetzes wesentlich erschwert oder vollständig verboten wird. Der Landschaftsplan kann jedoch nicht im spekulativen Vorgriff auf derartige Erscheinungen seinen landschaftsrechtlichen Auftrag zurückstellen. Der Kreis Coesfeld sieht nicht vor, die Jagd in Waldnaturschutzgebieten zu verbieten oder grundlegend zu erschweren.
Von Seiten des Kreisjagdberaters wird eine redaktionelle Vereinfachung
der nicht betroffenen Tätigkeit Jagd vorgeschlagen. Der o. g. Runderlass
unterscheidet zwischen der „Jagd im engeren Sinne“ (der tatsächlichen
Jagausübung) und der „Jagd im weiteren Sinne“. Letztere beinhaltet alle
Maßnahmen und Handlungen, durch die das Jagdrecht verwirklicht wird. Hierzu
zählen u. a. die Schaffung von Äsungsflächen, Einrichtungen für die
Ansitzjagd sowie der Jagdschutz. Durch den Zusatz „im weiteren Sinne“ in den
nicht betroffenen Tätigkeiten erübrigt sich somit eine gesonderte Auflistung
der jeweiligen Unberührtsheitsklauseln in den Verboten. Des Weiteren wird darum
gebeten, den angesichts der Aufzählung von „offenen Hochsitzen und Leitern“
überflüssig gewordenen Begriff „Einrichtungen“ zu streichen.
Die untere Jagdbehörde schließt sich der Gesamtstellungnahme an.
Die Anregungen und Bedenken hinsichtlich jagdlicher Regelungen in
Naturschutzgebieten sind inhaltlich identisch mit den vorgebrachten
Einwendungen zum Landschaftsplan Baumberge-Nord. Die dort beschlossenen
Regelungen berücksichtigen die Einwendungen bereits und werden analog in den
Landschaftsplan Buldern übernommen.
Mit In-Kraft-Treten des Ökologischen Landesjagdgesetzes am 02.06.2015 ist
das jagdliche Einvernehmen durch die untere Jagdbehörde nicht mehr vorgesehen
(§ 20 Abs. 1 LJG-NRW). Sie ist jedoch weiterhin als Träger
öffentlicher Belange zu beteiligen.
2.4 Gemeinde Nottuln/ Gemeinde Senden/ Stadt Dülmen
Die Gemeinde Nottuln trägt keine Einwände zum Landschaftsplan Buldern vor. Sie verweist lediglich auf die Stellungnahme der Gemeindewerke Nottuln (siehe 1.2.5), deren Belange aber bereits in den textlichen Festsetzungen berücksichtigt sind.
Die Gemeinde Senden nennt zwei Informationsfehler zu den nachrichtlich dargestellten gesetzlich geschützten Biotopen, die korrigiert wurden. Darüber hinaus werden keine Anregungen oder Bedenken mitgeteilt.
Die Stadt Dülmen verweist auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans und die daraus resultierenden bestehenden und zukünftigen Planungsabsichten. Es wird angeregt, bei Abweichungen die betreffenden Flächen mit anderen Entwicklungszielen zu belegen bzw. für diese Bereiche keine Festsetzungen zu treffen und ggf. den Geltungsbereich zurückzunehmen (siehe Punkt 2. Planerische Konsequenzen / Planänderungen).
Des Weiteren wird eine Anpassung der Regelung für Windkraft in Schutzgebieten gefordert. Die ursprüngliche Formulierung sieht ein Zurücktreten der widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplans bei Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans vor. In der Vielzahl der Fälle werden jedoch nur noch Flächennutzungspläne für die Windkraftnutzung aufgestellt. Diese Situation blieb bisher unberücksichtigt. Des Weiteren verweist die Stadt Dülmen auf ein vorangegangenes Schreiben, in dem sie die Ermöglichung kleiner baulicher Anlagen (Carports, Gartengerätehäuser, Terrassen) auch in Landschaftsschutzgebieten fordert. Diese waren bisher allgemein den baulichen Anlagen zugeordnet und fielen somit unter das Verbot. Hinsichtlich der Windkraftregelungen und des Bauverbots werden die Festsetzungen bei der Überarbeitung des als Satzung beschlossenen Landschaftsplans Baumberge-Nord angepasst und analog in den Landschaftsplan Buldern übernommen.
Schließlich wird – wie bereits erwähnt – die Fläche der ehemaligen Tongruben in Rödder angesprochen, auf der die Anlage von Feuchtbiotopen planfestgestellt ist. Es wird gefordert, die Maßnahmen umzusetzen und durch entsprechende Festsetzungen im Landschaftsplan zu sichern. Da die Errichtung einer Deponie auf diesen Flächen aufgrund des allgemeinen Bauverbots in Landschaftsschutzgebieten nicht möglich ist (siehe 1.4), werden die gem. Planfeststellung geforderten Rekultivierungsauflagen nach Beendigung des Abgrabungs- und Verfüllungsprozesses umgesetzt. Eine zusätzliche Sicherung über die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets hinaus ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.
2.5 Versorgungsunternehmen
Es wird auf die vorhandenen Versorgungstrassen und deren gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hingewiesen. Durch allgemeine bzw. spezielle Freistellungsmöglichkeiten wird dieses in dem Landschaftsplan berücksichtigt.
2.6 Wasser- und Bodenverbände
Die Verbände fordern die ihnen gesetzlich aufgetragene ordnungsgemäße Unterhaltung der Fließgewässer ein. Durch allgemeine bzw. spezielle Freistellungsmöglichkeiten wird dieses in dem Landschaftsplan berücksichtigt.
2.7 Industrie- und Handelskammer / Handwerkskammer
Die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer weisen darauf hin, dass sich innerhalb des Landschaftsplangebiets auch in Landschaftsschutzgebieten Betriebe befinden, die zukünftig die Möglichkeit einer baulichen Erweiterung erhalten müssen. Im Landschaftsschutzgebiet kann die untere Landschaftsbehörde eine Ausnahme für diese Vorhaben erteilen, wenn sie nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst sind und der jeweilige Schutzzweck nicht entgegensteht.
2.8 Verkehrsträger
Es wird auf die vorhandenen sowie die geplanten Straßen und Wege und deren gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltungs- und Überwachungsmaßnahmen hingewiesen.
Bei der Landschaftsplanung sollen konkret benannte geplante Baumaßnahmen berücksichtigt werden. Auch diese Belange sind in den Festsetzungen des Landschaftsplans berücksichtigt.
2.9 Landesamt
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)
Das LANUV sieht die unbefristete Anlage von befestigten Holzlagerplätzen im Falle forstlicher Kalamitäten in Naturschutzgebieten problematisch, da eine Kontrolle durch die untere Landschaftsbehörde nicht möglich ist. Diese Bedenken teilt die untere Landschaftsbehörde nicht, da eine Ausnutzung dieser Möglichkeit nicht gesehen wird.
Des Weiteren wird die Festsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für die im Landschaftsschutzgebiet Nonnenbach liegenden Gewässer seitens des LANUV als zu gering angesehen. Der Landschaftsplan schlägt jedoch einzelne Maßnahmen vor. Für die konkrete Planung und Umsetzung weist er auf die Maßnahmen des KNEF (Konzepte zur Entwicklung naturnaher Fließgewässer) hin, da die detaillierte Gewässerplanung nicht Gegenstand des Landschaftsplans ist.
Es wird weiter vorgeschlagen, den geschützten Landschaftsbestandteil Hagenbach aufgrund seiner hohen Bedeutung im Agrarraum in ein Naturschutzgebiet zu ändern. Die Schutzauswirkungen eines Naturschutzgebiets sind jedoch vergleichbar mit denen eines geschützten Landschaftsbestandteils. Auch die räumliche Ausdehnung spricht nicht zwangsläufig für eine Ausweisung als Naturschutzgebiets. Darüber hinaus würde eine veränderte Planung eine erneute öffentliche Auslegung erfordern. Schließlich wird die nachrichtliche Darstellung einzelner Windenergiebereiche des Regionalplans kritisiert. Die Windenergiebereiche werden jedoch nicht über den Landschaftsplan festgesetzt, sondern entstehen im Rahmen eines umfangreichen Analyseverfahrens der Bezirksregierung Münster. Die Darstellung im Landschaftsplan erfolgt zu Informationszwecken.
2.10 Regionalplanungsbehörde
Seitens der Bezirksregierung Münster wird die Anpassung der Schutzgebietsausweisungen und Entwicklungsziele entsprechend dem Regionalplan Münsterland gefordert. Insbesondere betrifft dies die zu geringe Schutzausweisung an Gewässern. Die ökologische Ausprägung rechtfertigt derzeit jedoch keine über die vorgenommenen Schutzgebietsausweisungen hinausgehenden Planungen.
Die Bezirksregierung weist zudem auf eine ausreichende Berücksichtigung der Windkraftplanung hin. Die Landschaftsplanung soll außerdem als Instrument genutzt werden, um Natur und Landschaft vor negativen Auswirkungen weiterer energetischer Nutzungen (Solarenergie, Biomasseanbau) zu schützen. Die Nutzung der Windkraft wird durch Aufnahme entsprechender Regelungen in die Festsetzungen berücksichtigt. Die Auswirkungen weiterer energetischer Nutzungen auf Natur und Landschaft können durch den Landschaftsplan jedoch nicht im Vorgriff auf mögliche geplante Maßnahmen verhindert oder verringert werden.
3. Planerische Konsequenzen / Planänderungen
Bei der Umsetzung des genehmigten Landschaftsplans wird auf Kooperation und Einvernehmlichkeit durch freiwillige Anträge der Landwirte im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen gesetzt. Dies bedeutet, dass alle Maßnahmen nur auf freiwilliger Basis realisiert werden. Der Erfolg des Landschaftsplans wird somit abhängig von der Bereitschaft der Flächeneigentümer sein. Allein die Ausweisung der Schutzgebiete unterliegt nicht der Freiwilligkeit. Alle Schutzgebiete sind jedoch nach dem Prinzip der Status quo-Sicherung entwickelt. Die Festsetzung erfolgt somit ohne Entschädigungspflicht.
Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen des Landschaftplans gegenüber der Entwurfsfassung aufgelistet.
3.1 Planabgrenzung
Der räumliche Geltungsbereich des Landschaftsplans wird in den Bereichen der rechtskräftigen Bebauungspläne „Kohlekraftwerk Hiddingsel“, „Dörfer Geist“ und „Kordel – Änderung und Erweiterung“ um die Fläche, die gemäß § 34 BauGB dem Innenbereich zuzuordnen ist, zurückgenommen. Entsprechend werden die Festsetzungen (Schutzgebiete, Entwicklungs- und Festsetzungsräume) angepasst. Im Bereich des geplanten Naturschutzgebiets Haselbach und Haspelhuck südöstlich Dülmen erfolgte fälschlicherweise eine kleinräumige Ausweitung des Geltungsbereichs, durch die ein Teil des baulichen Innenbereichs eingeschlossen war. Der Geltungsbereich und die darauf ausgeweiteten Entwicklungsziele in der Entwicklungskarte werden im Rahmen der Überarbeitung wieder auf die ursprüngliche Lage zurückgenommen.
Sollte künftig ein Bebauungsplan im Geltungsbereich des Landschaftsplans aufgestellt werden, so weicht der Landschaftsplan gemäß § 29 Abs. 3 und 4 LG an der entsprechenden Stelle zurück.
3.2 Entwicklungsziele
Das Entwicklungsziel 1.3.02 „Temporäre Erhaltung bis zur städtebaulichen Überplanung“ für den Bereich „Dörfer Geist“ wird aufgrund der Rechtskraft des o. g. Bebauungsplans gestrichen. Darauf basierend werden die weiterhin bestehenden Entwicklungsziele neu nummeriert.
Das Entwicklungsziel 1.3.01 „Temporäre Erhaltung bis zur städtebaulichen Überplanung“ für den Bereich der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplans „Dülmen-Nord, Teil I“ wird um eine kleine Fläche südlich der L 551 sowie östlich der B 474 erweitert. Diese Flächen stellt der Regionalplan Münsterland als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen dar. Die zuvor dort dargestellten Entwicklungsziele werden entsprechend zurückgenommen.
3.3 Naturschutzgebiete
Im Landschaftsplangebiet werden sechs Naturschutzgebiete ausgewiesen. Ihre Ausweisung erfolgt nach den planerischen und fachlichen Bewertungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) sowie den Vorgaben und Darstellungen des Regionalplans Münsterland der Bezirksregierung Münster.
In den Waldbereichen sind gemäß § 25 LG als forstliche Festsetzungen das Verbot der Entfernung von Horst- und Höhlenbäumen (zur Verdeutlichung der gesetzlichen Vorgabe), das Kahlhiebsverbot sowie das Verbot der Umwandlung von Laub- in Nadelwald aufgenommen.
Naturschutzgebiet 2.1.02 Neuer
Busch
Aufgrund erheblicher Einwände und fachlicher Vertretbarkeit wurden die kleine Ackerfläche im Westen des Naturschutzgebiets sowie ein größerer Wald- und Offenlandbereich im Osten zurückgenommen.
Naturschutzgebiet 2.1.03
Haselbach und Haspelhuck
In der bisher geplanten Ausweisung verlief die Naturschutzgebietsgrenze unmittelbar um die Hofstelle. Das Schutzgebiet wird daher von den südlich angrenzenden Flächen zurückgenommen. Diese erhalten keinen Schutzstatus mehr.
3.4 Landschaftsschutzgebiete
Im Landschaftsplangebiet werden sechs Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Ihre Ausweisung erfolgt im Wesentlichen auf Basis der regionalplanerischen Vorgaben in Form der BSLE- und BSN-Ausweisungen. Zusätzlich wurden die vom LANUV bereit gestellten Daten zugrunde gelegt. Dies sind insbesondere der landesweite Biotopverbund und das Biotopkataster. Abweichungen von den regionalplanerischen Vorgaben entstehen durch Berücksichtigung der weiteren genannten Informationsquellen sowie der örtlichen Gegebenheiten. Da alle Naturschutzgebiete von Landschaftsschutzgebieten umgeben sind, wird darauf hingewiesen, dass sich Flächen bei Rücknahme von Naturschutzgebieten dann im Landschaftsschutzgebiet befinden.
Landschaftsschutzgebiet 2.2.01
Parklandschaft um Buldern
Mit der Rücknahme der Flächen aus dem Naturschutzgebiet 2.1.02 Neuer Busch werden diese Bereiche in das angrenzende Landschaftsschutzgebiet übernommen.
3.5 Allgemeine Festsetzungen
Jagdliche Regelungen
in Naturschutzgebieten
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fordern der Kreisjagdberater sowie die untere Jagdbehörde kleinere Formulierungsänderungen. Diese wurden in Abstimmung mit der unteren Jagdbehörde bereits zum Satzungsbeschluss des Landschaftsplans Baumberge-Nord eingearbeitet und werden nun identisch in den Landschaftsplan Buldern übernommen. Sie sind im Detail Punkt 1.2.3 zu entnehmen. Die nicht betroffene Tätigkeit Nr. 2 in Naturschutzgebieten wurde um den Hinweis ergänzt, dass das unangeleinte Führen von Jagdhunden im Rahmen der Jagdausübung erlaubt ist.
Gebote in
Naturschutzgebieten
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange weist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass in Biotopmanagementplänen aufgeführte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nur empfehlenden Charakter haben können, aber nicht zwingend zu realisieren sind. Das Gebot zur Aufstellung von Biotopmanagementplänen wird daher gestrichen. Stattdessen erfolgt ein Hinweis auf die Möglichkeit der Aufstellung und Realisierung der Pläne zu Beginn des Kapitels 2.1 Naturschutzgebiete.
Verbote in
Landschaftsschutzgebieten
Das grundlegende Bauverbot in Landschaftsschutzgebieten wird ebenfalls einheitlich zum Landschaftsplan Baumberge-Nord um weitere Unberührtheitsklauseln ergänzt. Diese sind:
- die Errichtung von notwendigen Stellplätzen
und Garagen/Carports auf Haus- und Hofgrundstücken;
- die Errichtung von eingeschossigen
untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen i.S.d. § 14 Abs.1 BauNVO
wie Gartengerätehäuser, Gartengewächshäuser, Terrassen, Wege etc. für
zugelassene oder rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen auf Haus- und
Hofgrundstücken;
- die Errichtung von Windenergieanlagen
einschließlich der hierfür erforderlichen Neben- und Erschließungsmaßnahmen
innerhalb von Konzentrationszonen gemäß Flächennutzungsplan.
Die Erweiterung um die ersten beiden Unberührtheitsklauseln ist
erforderlich, da auf Basis der bisherigen Formulierung kleinere, dem
Schutzzweck nicht widersprechende Anlagenbauten weder durch eine
Ausnahmegenehmigung noch durch die Erteilung eine Befreiung ermöglicht werden
konnten.
Die Ergänzung um die Errichtung von Windenergieanlagen ergibt sich aus der heute üblichen Vorgehensweise der Kommunen, anstelle eines Bebauungsplans lediglich einen Flächennutzungsplan aufzustellen (siehe Erläuterung unter 1.2.4).
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Umsetzung der Maßnahmen des Landschaftsplans soll – soweit private Flächen betroffen sind – ausschließlich im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen erfolgen.
Eine Kostenbetrachtung ist vor dem Hintergrund freiwilliger Vertragsabschlüsse wenig sinnvoll. Mögliche Angebote und Verträge können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in den jährlich aufzustellenden Budgetrahmen aktuell Berücksichtigung finden.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Zuständig für den Satzungsbeschluss ist der Kreistag. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Landschaftsplans zu beteiligen.
Anlagen:
Anlage A (nicht öffentlich): Stellungnahmen der privat Betroffenen mit zugeordnetem Beschlussvorschlag
Anlage B: Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit zugeordnetem Beschlussvorschlag
Anlage C: Geänderte Fassung des Landschaftsplans in Text und Karte