Betreff
Wettbewerbliches Verfahren für die Betriebsaufnahmen von Linienbündeln im Jahr 2018 - Bündel COE 2
Vorlage
SV-9-0528
Aktenzeichen
01-81 ZVM-Bus
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1. Der dargestellten Vorgehensweise sowie der in der Vorlage dargestellten Anpassungen des Nahverkehrsplanes entsprechend der Liniensteckbriefe und Fahrpläne wird zugestimmt.

 

2. Der ZVM Bus wird beauftragt, die wettbewerblichen Verfahren vorzubereiten.

Begründung:

 

I.   Problem

 

In der Sitzung des Kreistages am 14.12.2011 wurde das Linienbündelungskonzept (COE 2 – COE 5) sowie die Wettbewerbstreppe als Teil des 2. Nahverkehrsplans (NVP) für den Kreis Coesfeld beschlossen. Dieses umfasste die Linienverkehre aller Linien, die nicht der Direktvergabe an die Regionalverkehr Münsterland GmbH (COE 1) zugeordnet worden sind.

 

Für die Regionalverkehrslinien ist der Kreis nicht nur in der Aufgaben- sondern auch in der Finanzverantwortung. Der Bedienungsumfang und die Bedienungsqualität werden vom Nahverkehrsplan des Kreises vorgegeben.

 

In 2018 laufen im Kreis Coesfeld die Konzessionen der 7 Regionallinien 552, 580, 581, 589, 771, 582 und R81 aus. Diese Linien bilden das Linienbündel COE 2, für welches am 08.01.2018 die Betriebsaufnahme erfolgt.

 

II.  Lösung

 

Es wird eine Konzessionslaufzeit bis zum letzten Tag der Sommerferien 2026/2027 angestrebt.

 

Für die anstehenden wettbewerblichen Verfahren sind Angebotsanpassungen vorgesehen. Für die einzelnen Linien wurden Liniensteckbriefe erarbeitet, die alle wichtigen Inhalte der künftigen Bedienung enthalten.

 

Linie 552   Dülmen – Appelhülsen - Bösensell - Münster

Status Quo

Die Linie 552 ist überwiegend auf die Belange des Schülerverkehrs zwischen Buldern – Dülmen ausgerichtet.

 

Geplantes Konzept:

Das Angebot wird grundsätzlich unverändert beibehalten, d.h. es wird der Fahrplan der letzten Vergabe gefordert. Die über dieses Angebot hinausgehenden, zusätzlichen Fahrten des derzeitigen Fahrplans gehören nicht zum geforderten Mindestangebot. Auf geänderte Belange des Schulverkehrs muss kurzfristig reagiert werden.

 

 

Linie 580   Coesfeld – Dülmen

Status Quo

Die Linie 580 ist überwiegend auf die Belange des Schülerverkehrs zwischen Coesfeld und Dülmen ausgerichtet.

 

Geplantes Konzept:

Das Angebot wird grundsätzlich unverändert beibehalten, d.h. es wird der Fahrplan der letzten Vergabe gefordert. Die über dieses Angebot hinausgehenden, zusätzlichen Fahrten des derzeitigen Fahrplans gehören nicht zum geforderten Mindestangebot. Auf geänderte Belange des Schulverkehrs muss kurzfristig reagiert werden.

 

 

Linie 581   Osterwick – Coesfeld

Status Quo

Die Linie 581 ist überwiegend auf die Belange des Schülerverkehrs zwischen Osterwick und Coesfeld ausgerichtet.

 

Geplantes Konzept:

Das Angebot wird grundsätzlich unverändert beibehalten.

Lediglich soll die Fahrt um 10.42 Uhr an Schultagen ab Osterwick, Hauptstraße entfallen. Nachdem bereits bei einer Zählung im November 2012 nur ein Fahrgast erfasst wurde, stellte der derzeitige Betreiber zum Fahrplanwechsel 2015 die Bedienung von einem regulären Bus auf eine zu bestellende TaxiBus-Fahrt um. Nun soll diese Fahrt aufgrund fehlender Nachfrage entfallen.

Auf geänderte Belange des Schulverkehrs muss kurzfristig reagiert werden.

 

 

Linie 589   Billerbeck – Holtwick – Billerbeck

Status Quo

Die Linie 589 ist überwiegend auf die Belange des Schülerverkehrs zwischen Billerbeck, Holtwick und Osterwick ausgerichtet.

Geplantes Konzept:

Das Angebot wird grundsätzlich unverändert beibehalten. Auf geänderte Belange des Schulverkehrs muss kurzfristig reagiert werden.

 

 

Linie 771   Holtwick – Osterwick – Darfeld – Altenberge

Status Quo

Die Linie 771 bietet einzelne Fahrten zwischen Holtwick, Osterwick, Darfeld und Altenberge dar.

 

Geplantes Konzept:

Das Angebot wird grundsätzlich unverändert beibehalten.

 

 

Linie 582   Coesfeld – Legden

Status Quo

Die Linie 582 ist überwiegend auf die Belange des Schülerverkehrs zwischen Legden und Coesfeld ausgerichtet.

 

Geplantes Konzept:

Das Angebot wird grundsätzlich unverändert beibehalten.

 

 

Linie R81   Coesfeld – Burgsteinfurt

Status Quo

Die Linie R81 stellt eine regionale Verbindung zwischen Coesfeld und Burgsteinfurt dar. Die R81 wurde in 2009 gemeinsam mit dem Kreis Steinfurt erstmals ausgeschrieben.

 

Geplantes Konzept:

Das Angebot wird grundsätzlich unverändert beibehalten.

 

 

Durchführung der Verfahren:

 

Für die Neuvergabe der Konzessionen der Linien des Linienbündels COE 2 wird der Kreis eine Vorabbekanntmachung zum Vergabeverfahren durchführen. Nach der Veröffentlichung haben interessierte Verkehrsunternehmen 3 Monate Zeit eigenwirtschaftliche Angebote auf Basis der Mindestvorgaben bzw. weiterer Zusatzleistungen bei der Bezirksregierung einzureichen. Das entspricht dem früheren Genehmigungswettbewerb.

Ziel des ersten Verfahrensschrittes ist es, kommerzielle (eigenwirtschaftliche) Anträge von Verkehrsunternehmen zu erhalten, für die keine Zuzahlungen erforderlich sind.

 

Sollten keine kommerziellen Anträge innerhalb der drei Monate eingegangen sein, ist das Ausschreibungsverfahren durchzuführen.

 

Für das Linienbündel COE 2 wurden Liniensteckbriefe erarbeitet, die alle wichtigen Inhalte der zukünftigen Bedienung enthalten und als Teil des Nahverkehrsplanes beschlossen werden.

 

Die Vorgaben der Liniensteckbriefe und Mindestbedienkonzepte können auch dann, wenn der „Genehmigungswettbewerb“ nicht erfolgreich war, nicht unterschritten werden. Der Leistungsumfang ist dann der Ausschreibung zugrunde zu legen und entsprechend zu finanzieren.

 

III. Alternativen

 

Für die Linien 552 und 580 wird das heutige Fahrplanangebot gefordert. Mögliche zusätzliche Kosten sind vom Kreis Coesfeld zu tragen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Bis auf die Linie R81 werden derzeit alle Linien eigenwirtschaftlich/kommerziell (ohne öffentliche Zuschüsse) erbracht.

Die Kosten für die Linie R81 werden im Rahmen der Ausschreibung ermittelt.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).