Betreff
Resolution zur Berufsschulpflicht über 18-jähriger Flüchtlinge
Vorlage
SV-9-0559
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Das Land Nordrhein-Westfalen wird gebeten, zur besseren Integration die Schulpflicht für Flüchtlinge auf 25 Jahre heraufzusetzen.

 

  1. Der Landrat wird beauftragt, die in der Begründung formulierte Resolution an die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau Hannelore Kraft, weiterzuleiten.

 

 

 

 

Begründung:

I.   Problem

II.  Lösung

III. Alternativen

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

I. – IV.

Derzeit besteht für Flüchtlingskinder, die aus den Erstaufnahmeeinrichtungen an die Kommunen zugewiesen sind, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, Schulpflicht gem. § 34 Abs. 6 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfahlen (SchulG NRW). Diese endet grundsätzlich mit Ende des 18. Lebensjahres – wie für Inländer auch. Die Beschulung im Berufskolleg (§ 34 Abs. 6 i.V.m. § 38 SchulG NRW in einer Internationalen Förderklasse für Flüchtlinge (IFK) gemäß § 21 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) ) sieht eine abweichende Regelung vor, wenn jemand, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Berufsausbildungsverhältnis aufgenommen hat. Dann dauert die Berufsschulpflicht in der Sekundarstufe II solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht.

 

Problematisch ist dabei, dass diese Form der Schulpflicht nur im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses besteht. Etwa die Hälfte der in den letzten zwei Jahren nach Nordrhein-Westfalen Geflüchteten ist im Alter zwischen 18 und 25 Jahren. Wie viele Personen davon in der Lage sind – unter Vorbehalt der sprachlichen Fähigkeiten – eine Berufsausbildung zu beginnen, ist derzeit fraglich, doch die bisherigen Erkenntnisse sind ernüchternd. 

 

Im Bereich der kommunalen Spitzenverbände, des Verbandes der Lehrerinnen und Lehrer an Berufskollegs sowie der Wirtschaftsvertreter im Ausbildungskonsens und des DGB besteht daher die Tendenz, davon auszugehen, dass ein verpflichtendes schulisches Angebot für junge, aber schon über 18-jährige Schutzberechtigte und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive erforderlich ist, das kein Ausbildungsverhältnis als Vorrausetzung vorgibt, denn gerade die Ausbildungsfähigkeit herzustellen, ist zumindest Zwischenziel dieser Verpflichtung.

 

Letztlich zeigen die bisherigen Erfahrungen, dass für diese Gruppe rein freiwillige Bildungsangebote ihr Ziel verfehlen werden, da kaum flächendeckende Bereitschaft dazu besteht, sich einer langwierigen Sprach- und Berufsausbildung zu widmen, die unseren herkömmlichen Maßstäben genügt. Wenn nicht konsequent auf verpflichtende Maßnahmen gesetzt wird, besteht das Risiko, dass die Auswirkungen dieses Verhaltens langfristig durch das Sozialsystem getragen werden müssen.

Verpflichtende Maßnahmen setzen auch ein Signal, dass die Integrationsarbeit keine einseitige, sondern eine auch den Geflüchteten bindende Aufgabe ist, ein Teil des Wertesystems, des Wirtschaftssystems und letztlich der Gesellschaft des Aufnahmestaates zu werden.

 

Daher wird das Land Nordrhein-Westfalen gebeten, zur besseren Integration die Schulpflicht für Flüchtlinge auf 25 Jahre heraufzusetzen.

Die Sitzungsvorlage wird auf Wunsch des Integrationsausschusses vorgelegt.

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit für diese Entscheidung obliegt gemäß § 26 Abs. 1 KrO NRW dem Kreistag.