Betreff
Produktgruppe 051.001 - Kindertagesbetreuung
Investitionskostenförderung für Tageseinrichtungen für Kinder
hier: Umwandlung von Plätzen
Vorlage
SV-6-0739
Aktenzeichen
251.2.3
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Einer Umwandlung von Regelgruppen in Tagesstättengruppen wird nur noch

zugestimmt, wenn im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld an anderer Stelle dafür eine Gruppe geschlossen werden kann.

 

  1. Für die Erweiterung von Regelgruppen in Übermittagsbetreuungsplätze wird der Kreisanteil für notwendige Investitionen wie bisher vom Kreis Coesfeld freiwillig übernommen; dies gilt auch dann, wenn die notwendige Landesförderung ausfällt und durch zusätzliche Aufwendungen des Trägers ersetzt wird.

 

Ausfallende Landesmittel werden nicht durch höhere Zuschüsse des Kreises Coesfeld ersetzt.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder sollen die Träger ihre Öffnungszeit unter Berücksichtigung der Situation von Erziehungsberechtigten, insbesondere auch Arbeitszeiten, festsetzen. Aufgrund der Rückmeldungen von Tageseinrichtungen ist davon auszugehen, dass der Bedarf an ganztägiger Betreuung im Kindergarten ständig wächst.

 

Die Ganztagsbetreuung im Kindergarten kann entweder im Rahmen einer Tagesstättengruppe oder aber durch einige Übermittag-Betreuungsplätze in einer Regelgruppe sichergestellt werden.

 

Mit Schreiben vom 14.05.2003 teilt das Landesjugendamt mit, dass gemäß der vom Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen bereit gestellten Haushaltsmittel für das Jahr 2003 eine Förderung von Einrichtungsgegenständen und Baumaßnahmen, einschließlich Sanierungsmaßnahmen, nicht möglich ist.

 

Haushaltsmittel zur investiven Förderung von neuen Kindergartenplätzen, Hortplätzen und Plätzen für Kinder unter drei Jahren stehen in diesem Haushaltsjahr ebenfalls nicht zur Verfügung.

 

Weiter teilt das Landesjugendamt mit, dass nach dem Erlass des Ministeriums die Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine Tagesstättengruppe nur dann möglich ist, wenn die wegfallenden Kindergartenplätze nicht zur Erfüllung des Rechtsanspruches benötigt werden und der Vorgang kostenneutral ist.

 

Eine Kostenneutralität ist nur dann gegeben, wenn für eine umzuwandelnde Gruppe eine andere Gruppe in einer Tageseinrichtung für Kinder im Jugendamtsbereich geschlossen wird, damit die hierdurch frei werdenden Betriebskostenmittel zur Deckung der Betriebskosten für die Einrichtung der Tagesstättengruppe herangezogen werden können.

 

Zu diesem Zeitpunkt lagen bereits einige Anträge auf Umwandlung in eine Tagesstättengruppe vor.

 

Aufgrund der konkreten Anträge teilte das Landesjugendamt weiter mit, dass eine Kostenneutralität auch dadurch hergestellt werden kann, dass das Jugendamt die Tagesstättenpauschale in Höhe von zurzeit rd. 3.232,- Euro im Rahmen der Betriebskostenförderung alleine finanziert.

 

Derzeit haben von insgesamt 77 Tageseinrichtungen für Kinder bereits 26 Einrichtungen eine Tagesstättengruppe eingerichtet. Wenn man davon ausgeht, dass maximal eine Tagesstättengruppe pro Einrichtung vorgehalten werden soll, könnten maximal noch 51 Umwandlungsanträge gestellt werden.

 

 

Bei Umwandlung in eine Tagesstättengruppe müsste der Kreis Coesfeld somit

 

1.)      die investiven Kosten für die Einrichtungsgegenstände in Höhe von zurzeit 5.640,- Euro alleine  bezuschussen (durchschnittliche Förderung ca. 4.890,-    . Euro),

2.)      im Rahmen der laufenden Betriebskosten die Tagesstättenpauschale in Höhe von zurzeit 3.232,- Euro   pro Gruppe alleine  finanzieren (durchschnittlicher Zuschuss 2.795,- Euro)

3.)      bei Freistellung der Leiterin zusätzliche Personalkosten in Höhe von ca. 38.000,- Euro. je Tagesstättengruppe (durchschnittlicher Zuschuss 32.870,- Euro) übernehmen.

 

Die Freistellung der Leiterin würde nur dann entfallen, wenn sie aufgrund anderer Gründe bereits freigestellt ist (zum Beispiel bei einer Viergruppeneinrichtung).

 

Diese Entscheidung des Ministeriums bedeutet, dass der steigende Bedarf an Ganztagsbetreuung nicht mehr in Tagesstättengruppen gedeckt werden kann. Auch das Ziel des Kreises Coesfeld, Schwerpunkteinrichtungen zur Integration behinderter Kinder verstärkt einzurichten, ist durch diesen Beschluss gefährdet. Nach den jetzigen Kriterien ist es erforderlich, dass eine Schwerpunkteinrichtung bereits eine Tagesstättengruppe vorhält.

 

Als Alternative zur Tagesstättengruppe könnte die Erweiterung von Regelplätzen in Übermittag-Betreuungsplätze in Betracht kommen. Aber auch hierfür ist eine Ausstattung mit kindgerechten Einrichtungsgegenständen (zum Beispiel Bettchen) erforderlich. Entsprechende Anträge liegen auch hierfür vor.

 

Nach Rückmeldung des Landesjugendamtes gibt es aber auch für diesen Bereich keine Möglichkeit, die investiven Kosten mit Landesmitteln zu fördern.

 

Die Fördersituation stellt sich nach dem GTK wie folgt dar:

 

Trägerform

förderfähiger Höchstbetrag

Eigenanteil Träger

Kreisanteil

Landesanteil

Gesamt-zuschuss

v.H.

Euro

v.H.

Euro

v.H.

Euro

v.H.

Euro

Regelträger

2.538,00

25

634,00

25

635,00

50

1.269,00

75

1.904,00

finanzschwache Träger (DRK, AWO)

2.538,00

10

254,00

40

1.015,00

50

1.269,00

90

2.284,00

arme Träger (Elterninitiativen)

2.538,00

5

127,00

45

1.142,00

50

1.269,00

95

2.411,00

 

 

Im Gegensatz zum Tagesstättengruppenbereich wäre es aber möglich, die durch eine Übermittag-Betreuung anfallenden zusätzlichen Personalkosten (7,5 Fachkraftstunden = ca. 7.800,- Euro p.a. oder Ergänzungskraftstunden = ca. 5.600,- Euro p.a.) zu berücksichtigen.

 

II.  Lösung

Davon ausgehend, dass ausfallende Landesmittel nicht durch Kreismittel ersetzt werden sollen, bedeutet die Förderpraxis des Landes Nordrhein-Westfalen Folgendes:

 

1. Umwandlung von Regelkindergartengruppen in Tagesstättengruppen:

 

Die Forderungen des Landesjugendamtes Gruppen gegeneinander auszutauschen oder aber die ausfallenden Landesmittel aus Kreismitteln zu ersetzen, können derzeit nicht erfüllt werden.

 

Eine Kostenneutralität kann auch leider nicht dadurch hergestellt werden, dass der Träger auf die ausfallenden Landesmittel verzichtet.

 

Die Umwandlung weiterer Regelkindergartengruppen in Tagesstättengruppen kommt daher für den Bereich des Kreisjugendamtes Coesfeld nicht in Betracht. Sofern noch Anträge von den Trägern gestellt werden, werden diese mit ablehnender Stellungnahme dem Landesjugendamt zugeleitet.

 

2.      Umwandlung von Regelkindergartenplätzen in Übermittag-Betreuungsplätze:

 

Im Gegensatz zur Tagesstättengruppe sind die laufenden Betriebskosten auch nach Umwandlung gesichert. Sofern die ausfallenden Landesmittel für investive Maßnahmen durch den Träger oder durch Dritte übernommen werden können, sollten die Kreismittel wie bisher bewilligt werden.

 

Die frühere Kopplung der Förderung aus Kreismitteln an die Landesförderung wird aufgegeben. Zur Zeit liegen zwei Anträge vor, einschließlich des Antrages des DRK-Ortsvereines Lüdinghausen für den Ostwall-Kindergarten. Diesem Träger war bereits in der Sitzung vom 21.11.2002  eine Förderung aus Kreismitteln unter dem Vorbehalt der Landesförderung zugesagt worden. Dieser Kindergarten hat eine ablehnende Entscheidung vom Landesjugendamt mit der Begründung fehlender Landesmittel erhalten.

 

Für die betroffenen Einrichtungen sind die entsprechenden Anträge als weitere Tagesordnungspunkte beigefügt.

 

 

 

III. Alternativen

Eine mögliche Alternative wäre, wie das Landesjugendamt für beide Bereiche keine Förderung mehr auszusprechen

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Für die Finanzierung des Kreisanteils der Übermittag-Betreuung stehen im Kreishaushalt bei der Haushaltsstelle 4640.988000 – Kreiszuschuss Kindertageseinrichtung – 500.000,- € zur Verfügung.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen zu den Einrichtungskosten für Kindertageseinrichtungen gehört nach § 25 GTK nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 (2) SGB VIII (KJHG).

 

Gemäß § 71 SGB VIII (KJHG) in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.

 

Da es aber für die Übermittag-Betreuung in Tageseinrichtungen keinen Rechtsanspruch gibt, ist die Gewährung des Kreisanteils ohne Kopplung an die Landesmittel eine freiwillige Leistung. Aufgrund der haushaltsmäßigen Auswirkung bedarf es deshalb der endgültigen Entscheidung auch durch den Kreistag.