Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 21.12.2016 wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Seit dem 01.08.2006 sind in NRW die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund einer Änderung des damaligen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) für die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen zuständig. Aus diesem Grund hat das Kreisjugendamt Coesfeld erstmalig zum 01.08.2006 eine Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen erlassen, wobei in erster Linie die vorherigen Landesregelungen übernommen wurden. In den nachfolgenden Jahren hat diese anlassbezogen immer wieder Änderungen erfahren, zuletzt mit einer Änderungssatzung, mit der die jährliche Erhöhung der Elternbeiträge an die Regelung des Kinderbildungsgesetzes zur Erhöhung der Kindpauschalen geknüpft wurde (SV-9-0476). Mittlerweile haben sich die Elternbeitragssatzungen der verschiedenen Jugendämter in NRW sowie auch innerhalb des Kreises Coesfeld deutlich auseinanderbewegt. Dies betrifft sowohl die Beitragsfreigrenzen, Höchstgrenzen, die Differenzierung der Einkommensstufen als auch die Höhe der Beiträge selbst.
Im Kreis Coesfeld gestalten sich die Unterschiede, festgemacht an einigen markanten Eckpunkten wie folgt:
|
Beitragsfreiheit ab |
Anzahl Einkommens-stufen |
Korridor |
Einkommen der höchsten Stufe |
Höchstbeträge u2/ü2 bei 45 Stunden |
Kreis Coesfeld |
15.000 EUR |
7 |
12.000 EUR |
> 73.000 EUR |
466 EUR (U2) |
Dülmen |
18.000 EUR |
37 |
2.000 EUR (bis 80.000 EUR) |
> 120.000 EUR |
538 EUR (U2) 482 EUR (Ü2) |
Coesfeld |
15.000 EUR |
12 |
6.000 EUR |
> 72.500 EUR |
438 EUR (U2) 383 EUR (Ü2) |
II. Lösung
Anregungen von Vertretern aus der Politik wie von Beitrag zahlenden Eltern haben dazu geführt, dass kreisweit die Harmonisierung der Elternbeiträge thematisiert worden ist. Dies ist in den regelmäßig stattfindenden Kooperationssitzungen der Leitungen der drei Jugendämter im Kreis Coesfeld seit 2015 mit dem Ziel erörtert worden, die Elternbeiträge anzugleichen, um zumindest im Kreis Coesfeld den Eltern weitgehend einheitliche Bedingungen zu bieten.
Die Verwaltung legt einen Beschlussvorschlag vor, der dazu beiträgt einen ersten Angleichungsschritt mit den Städten Coesfeld und Dülmen zu erlangen. Ziel ist dabei eine Entlastung im unteren Einkommensbereich und zusätzlichen Stufen in den oberen Einkommenssegmenten. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Die neue Beitragstabelle:
-
Die Beitragsfreiheit gilt in Abstimmung mit den
anderen Jugendämtern für ein Einkommen von bis zu 18.000,00 EUR.
Damit wird die Beitragsfreiheit beim KJA von 15.000 EUR auf 18.000 EUR
angehoben. Gleichzeitig werden Anträge auf Stundung und Erlass der Eltern aus
dieser Einkommensgruppe entfallen.
-
Die bisherigen weiteren Beitragssätze in 12.000
EUR Schritten bis 73.000 EUR bleiben beim Kreisjugendamt zunächst weiter
bestehen, da eine Änderung in diesen Bereichen für die beitragserhebenden
kreisjugendamtsangehörigen Städte und Gemeinden zunächst deutliche Mehrarbeit
mit sich bringen würde.
-
Der Beitragshöchstsatz gilt, ebenfalls in
Abstimmung mit den anderen Jugendämtern für ein Einkommen ab 120.000 EUR.
Gleichzeitig werden beim Kreisjugendamt Zwischenschritte für den Bereich über
73.000 EUR bis 120.000 EUR eingefügt.
Höhere Einkommensgrenzen einzuziehen hat auch die GPA bei der Stadt Coesfeld
empfohlen, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit umfassender als bisher
abzubilden.
Auch um annähernd den vom Land angestrebten Anteil der Elternbeitragsfinanzierung von 19 % zu erreichen, ist eine Heranziehung höherer Einkommen erforderlich.
- Die Höchstsätze betragen für ein Kind unter 2 Jahren bei einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden 554,14 EUR, für ein Kind über 2 Jahren 494,40 EUR.
Hier die Änderungen im Überblick:
|
derzeitige Regelung |
Vorschlag |
Anzahl Stufen |
7 |
10 |
Beitragsfreiheit (Stufe 1) |
bis 15.000 EUR |
bis 18.000 EUR |
Höchste Stufe |
über 73.000 EUR |
über 120.000 EUR |
Höchstbeiträge - 45 Std. U2 - 45 Std. Ü2 |
466,40 EUR 347,52 EUR |
538,00 EUR 480,00 EUR |
Eine weitere Änderung, mit der sich das Kreisjugendamt Coesfeld und die Stadt Dülmen der Regelung der Stadt Coesfeld anschließen wollen, betrifft die Einführung einer Sonderregelung für Beitragsmonate in denen laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II, dem SGB XII oder nach dem AsylbLG bezogen werden. Für die Dauer des Leistungsbezuges soll eine Einstufung in der ersten Einkommensstufe mit einem Elternbeitrag von 0,00 EUR erfolgen um in diesem Bereich mehr Leistungsgerechtigkeit zu erlangen. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass auch in diesem Bereich Anträge auf Stundung bzw. Erlass entfallen, § 5 Abs. 1 Satz 6.
Zugleich wird die Berechnung des Einkommens bezüglich der Anrechnung des Elterngeldes vereinheitlicht, § 5 Abs. 1 Satz 4.
Zudem wird die Aufnahme der Regelung der Städte Coesfeld und Dülmen zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR vorgeschlagen, § 11.
Die nachträgliche Überprüfung beinhaltete bisher lediglich das geprüfte Kalenderjahr. Künftig soll dieses auch Regelungscharakter haben für nachfolgende Jahre, § 5 Abs. 2 Satz 7.
Anteil des Elternbeitragsaufkommens an den Gesamtkosten
Das Land NRW geht bei der Berechnung der Landeszuweisung an die Kommunen von einem fiktiven Eltenbeitragsaufkommen in Höhe von 19 % der Betriebskosten aus. Im Kindergartenjahr 2014/15 wurden 14,9 % realisiert. Für 2015/16 ist eine Aussage aufgrund noch ausstehender Änderungsbescheide seitens des Landesjugendamtes sowie fehlender Endabrechnung noch nicht möglich.
Die der Satzung beigefügte Tabelle beinhaltet die derzeitigen Beiträge. Nach der derzeitigen Regelung des Kinderbildungsgesetzes würden sie sich dann zum 01.08.2017 um drei Prozent erhöhen.
II. Alternativen
Keine Satzungsänderung und Beibehaltung der bisherigen Regelungen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die im Zusammenhang mit der Ausweitung der Beitragsfreiheit für Einkommen in Höhe von 15.000,01 EUR bis 18.000,00 EUR sowie auch der Einführung einer Sonderregelung für Beitragsmonate in denen laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II, dem SGB XII oder nach dem AsylbLG verbundenen Mindereinnahmen können aufgrund fehlenden Datenmaterials nicht beziffert werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Mindereinnahmen durch die Ausweitung auf zusätzliche drei Einkommensstufen für den Einkommensbereich von 90.000 EUR bis über 120.000 EUR wieder aufgefangen werden können.
Da in der Regel von Familien mit Selbsteinschätzung eines Einkommens von über 73.000 EUR keine Einkommensunterlagen gefordert werden, ist auch diesbezüglich eine Berechnung der konkret erwarteten Mehreinnahmen nicht möglich.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Änderungen von Satzungen ist der Kreistag zuständig (§ 26 KrO NRW).