Betreff
Bedarfsplan für Rettungsdienst: Verabschiedung des Anhangs "Notfallsanitäter"
Vorlage
SV-9-0757
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Coesfeld – Anhang Notfallsanitäter – wird inklusive mit den sich im Erörterungsgespräch mit der Bezirksregierung und den Kostenträgern am 01.03.2017 ergebenden Änderungen beschlossen.

 

2.    Die Verwaltung wird mit der Umsetzung des Bedarfsplans – Anhang Notfallsanitäter – beauftragt.

 

Begründung:

I. u. II. Sachverhalt und Lösung

Zum 01.01.2014 trat das Notfallsanitätergesetz mit dem neuen Berufsbild des Notfallsanitäters als höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst in Kraft. Mit Ablauf des 31.12.2014 wurde das Rettungsassistentengesetz aufgehoben, welches zuvor mit dem Rettungsassistenten das maßgebliche Berufsbild im Rettungsdienst prägte. Nach dem Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) müssen ab dem 01.01.2027 das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und der Rettungswagen (RTW) mit jeweils einem Notfallsanitäter besetzt sein. Bisher werden für diese Aufgaben Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten eingesetzt. Gemäß einer Übergangsregelung können diese bis zum 31.12.2026 anstelle der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter weiterhin eingesetzt werden. Um auch zukünftig die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, ist es erforderlich, das im Rettungsdienst eingesetzte Personal in den nächsten Jahren entsprechend zu qualifizieren. 

 

Die jetzt im Rettungsdienst arbeitenden Rettungsassistenten können sich durch Ergänzungsprüfungen (EP I bis EP III) bis Ende 2020 zu Notfallsanitätern fortbilden, wobei in Abhängigkeit von der Berufserfahrung ein 80-, 480- oder 960-Stunden-Lehrgang erforderlich ist. Neben diesen Fortbildungen kann die Qualifikation zum Notfallsanitäter auch durch eine dreijährige Vollausbildung erfolgen.

 

Grundsätzlich gelten die Kosten der Ausbildung nach dem NotSanG als Kosten des Rettungsdienstes. Sowohl das zuständige Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW (MGEPA) als auch die Vertreter der Krankenkassenverbände verlangen hinsichtlich der Finanzierung der Aus- und Fortbildungskosten der Notfallsanitäter eine Regelung im Bedarfsplan für den Rettungsdienst. Der Bedarfsplan – Anhang Notfallsanitäter – wurde zuletzt vom Kreistag am 23.09.2015 für die Jahre 2015 und 2016 beschlossen.

 

Der als Anlage 1 dieser Sitzungsvorlage beigefügte Entwurf wurde in Zusammenarbeit mit dem DRK-Kreisverband Coesfeld und der Stadt Dülmen erarbeitet und mit Schreiben vom 16.01.2016 an die nach dem Rettungsgesetz zu Beteiligenden versandt. Die Planung über die Art und Anzahl der Weiterbildungen erfolgte unter dem Gedanken, jedem Mitarbeiter die Möglichkeit zur Fortbildung zu geben, um sie vor dem Hintergrund großer Fluktuation, zunehmenden Fachkräftemangels und  steigender Einsatzahlen an die hiesigen Betreiber zu binden, damit auch zukünftig die Besetzung der Rettungsmittel mit qualifiziertem Personal gewährleistet werden kann.

 

Aufgrund der somit über Bedarf erfolgenden Planung der Aus- und Fortbildungen wurde den Kostenträgern in Absprache mit dem DRK-Kreisverband mit der Vollprüfung eine kostengünstigere Alternative zur Ergänzungsprüfung II und III vorgestellt. Während die EP II und EP III einen 480 bzw. 960 Stunden Lehrgang zuzüglich Ersatzpersonals beinhaltet, kommt die Vollprüfung mit einem 300 Stunden Lehrgang ohne Stellung von zusätzlichem Personal aus.

 

Eine Rückmeldung der Kostenträger erfolgte insoweit, dass sie einen gemeinsamen Erörterungstermin bei der Bezirksregierung Münster vorschlugen. In dem voraussichtlich am 01.03.2017 stattfindenden Termin soll Einvernehmen zu dem vorgelegten Entwurf hergestellt werden. Über den Ausgang des Gespräches und etwaiger Anpassungen wird berichtet.

 

Da es sich bei den geplanten Ergänzungs- und Vollausbildungen um eine wesentliche Änderung des aktuellen Rettungsdienstbedarfsplanes mit finanziellen Auswirkungen handelt, ist der Rettungsdienstbedarfsplan - Anhang Notfallsanitäter - durch den Kreistag zu verabschieden. Der Bedarfsplan – Anhang Notfallsanitäter - ist jährlich zu prüfen und fortzuschreiben.

III. Alternativen

Aus sachlicher Sicht: keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Der Rettungsdienst wird als kostenrechnende Einrichtung betrieben, deren Kosten über Gebühren nach Kommunalabgabengesetz üblicherweise vollständig refinanziert werden. Die Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) gelten gem.  § 14 Abs. 3 RettG NRW als Kosten des Rettungsdienstes im Sinne des NotSanG. Näheres bestimmt das zuständige Ministerium.

 

In seinem Erlass vom 19.05.2015 sowie der Auslegung hierzu hat das MGEPA lediglich die Kosten der Vorbereitungslehrgänge zur EP II und EP III als Kosten des Rettungsdienstes anerkannt. Da der Bundesgesetzgeber für die Ergänzungsprüfung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG (EP I) keinen Vorbereitungslehrgang wie für die EP II und EP III vorsieht, sei ein solcher freiwillig und zähle daher nicht zu den Kosten des Rettungsdienstes. Dies überrascht insoweit, da in den Ausführungsbestimmungen des MGEPA zur Notfallsanitäterausbildung in NRW zur Vorbereitung auf die EP I eine 80-stündige Fortbildung absolviert werden soll.

 

Nach jetziger Einschätzung ist fraglich, ob die aus Sicht der kommunalen Rettungsdienstträger notwendigen Vorbereitungskosten zur EP I in Höhe von ca. 1.800 € pro Person von eben diesen zu finanzieren sind. Die Frage ist auch in der Rechtsprechung nicht geklärt.

 

Bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtsfrage werden die Kosten der Aus- und Fortbildung der Notfallsanitäter im Rahmen des geltenden Bedarfsplans bei der Kostenrechnung und der darauf fußenden Gebührenkalkulation berücksichtigt.        

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 der Kreisordnung ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.