Beschlussvorschlag:
1.
Der
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Coesfeld – Anhang
Notfallsanitäter – wird inklusive mit den sich im Erörterungsgespräch mit der
Bezirksregierung und den Kostenträgern am 01.03.2017 ergebenden Änderungen
beschlossen.
2.
Die
Verwaltung wird mit der Umsetzung des Bedarfsplans – Anhang Notfallsanitäter –
beauftragt.
Begründung:
I. u. II. Sachverhalt und Lösung
Zum 01.01.2014 trat das Notfallsanitätergesetz
mit dem neuen Berufsbild des Notfallsanitäters als höchste nichtärztliche
Qualifikation im Rettungsdienst in Kraft. Mit Ablauf des 31.12.2014 wurde das
Rettungsassistentengesetz aufgehoben, welches zuvor mit dem Rettungsassistenten
das maßgebliche Berufsbild im Rettungsdienst prägte. Nach
dem Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) müssen ab dem 01.01.2027 das
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und der Rettungswagen (RTW) mit jeweils einem
Notfallsanitäter besetzt sein. Bisher werden für diese Aufgaben
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten eingesetzt. Gemäß einer
Übergangsregelung können diese bis zum 31.12.2026 anstelle der
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter weiterhin eingesetzt werden. Um auch
zukünftig die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, ist es erforderlich, das im
Rettungsdienst eingesetzte Personal in den nächsten Jahren entsprechend zu
qualifizieren.
Die jetzt im Rettungsdienst arbeitenden
Rettungsassistenten können sich durch Ergänzungsprüfungen (EP I bis EP III) bis
Ende 2020 zu Notfallsanitätern fortbilden, wobei in Abhängigkeit von der
Berufserfahrung ein 80-, 480- oder 960-Stunden-Lehrgang erforderlich ist. Neben
diesen Fortbildungen kann die Qualifikation zum Notfallsanitäter auch durch
eine dreijährige Vollausbildung erfolgen.
Grundsätzlich gelten die Kosten der Ausbildung nach dem NotSanG als
Kosten des Rettungsdienstes. Sowohl das zuständige Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter NRW (MGEPA) als auch die Vertreter der Krankenkassenverbände
verlangen hinsichtlich der Finanzierung der Aus- und Fortbildungskosten der
Notfallsanitäter eine Regelung im Bedarfsplan für den Rettungsdienst. Der
Bedarfsplan – Anhang Notfallsanitäter – wurde zuletzt vom Kreistag am
23.09.2015 für die Jahre 2015 und 2016 beschlossen.
Der als Anlage 1 dieser Sitzungsvorlage beigefügte Entwurf wurde in
Zusammenarbeit mit dem DRK-Kreisverband Coesfeld und der Stadt Dülmen
erarbeitet und mit Schreiben vom 16.01.2016 an die nach dem Rettungsgesetz zu
Beteiligenden versandt. Die Planung über die Art und Anzahl der Weiterbildungen
erfolgte unter dem Gedanken, jedem Mitarbeiter die Möglichkeit zur Fortbildung
zu geben, um sie vor dem Hintergrund großer Fluktuation, zunehmenden
Fachkräftemangels und steigender
Einsatzahlen an die hiesigen Betreiber zu binden, damit auch zukünftig die
Besetzung der Rettungsmittel mit qualifiziertem Personal gewährleistet werden
kann.
Aufgrund der somit über Bedarf erfolgenden Planung der Aus- und
Fortbildungen wurde den Kostenträgern in Absprache mit dem DRK-Kreisverband mit
der Vollprüfung eine kostengünstigere Alternative zur Ergänzungsprüfung II und
III vorgestellt. Während die EP II und EP III einen 480 bzw. 960 Stunden
Lehrgang zuzüglich Ersatzpersonals beinhaltet, kommt die Vollprüfung mit einem
300 Stunden Lehrgang ohne Stellung von zusätzlichem Personal aus.
Eine Rückmeldung der Kostenträger erfolgte insoweit, dass sie einen
gemeinsamen Erörterungstermin bei der Bezirksregierung Münster vorschlugen. In
dem voraussichtlich am 01.03.2017 stattfindenden Termin soll Einvernehmen zu
dem vorgelegten Entwurf hergestellt werden. Über den Ausgang des Gespräches und
etwaiger Anpassungen wird berichtet.
Da es sich bei den geplanten Ergänzungs- und Vollausbildungen um eine
wesentliche Änderung des aktuellen Rettungsdienstbedarfsplanes mit finanziellen
Auswirkungen handelt, ist der Rettungsdienstbedarfsplan - Anhang
Notfallsanitäter - durch den Kreistag zu verabschieden. Der Bedarfsplan –
Anhang Notfallsanitäter - ist jährlich zu prüfen und fortzuschreiben.
III. Alternativen
Aus sachlicher Sicht: keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Der Rettungsdienst wird als kostenrechnende Einrichtung betrieben, deren
Kosten über Gebühren nach Kommunalabgabengesetz üblicherweise vollständig
refinanziert werden. Die Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz
(NotSanG) gelten gem. § 14 Abs. 3 RettG
NRW als Kosten des Rettungsdienstes im Sinne des NotSanG. Näheres bestimmt das
zuständige Ministerium.
In seinem Erlass vom 19.05.2015 sowie der Auslegung hierzu hat das MGEPA
lediglich die Kosten der Vorbereitungslehrgänge zur EP II und EP III als Kosten
des Rettungsdienstes anerkannt. Da der Bundesgesetzgeber für die
Ergänzungsprüfung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG (EP I) keinen
Vorbereitungslehrgang wie für die EP II und EP III vorsieht, sei ein solcher
freiwillig und zähle daher nicht zu den Kosten des Rettungsdienstes. Dies
überrascht insoweit, da in den Ausführungsbestimmungen des MGEPA zur
Notfallsanitäterausbildung in NRW zur Vorbereitung auf die EP I eine
80-stündige Fortbildung absolviert werden soll.
Nach jetziger Einschätzung ist fraglich, ob die aus Sicht der kommunalen
Rettungsdienstträger notwendigen Vorbereitungskosten zur EP I in Höhe von ca.
1.800 € pro Person von eben diesen zu finanzieren sind. Die Frage ist auch in
der Rechtsprechung nicht geklärt.
Bis zu einer endgültigen Klärung der
Rechtsfrage werden die Kosten der Aus- und Fortbildung der Notfallsanitäter im
Rahmen des geltenden Bedarfsplans bei der Kostenrechnung und der darauf
fußenden Gebührenkalkulation berücksichtigt.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 der Kreisordnung ist
der Kreistag für die Entscheidung zuständig.