Betreff
Entwurf Haushalt 2018
Vorlage
SV-9-0983/2
Aktenzeichen
20.21.181
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

      Die im Entwurf vorliegende Haushaltssatzung (Haushaltsplan Seite H 1 – H 8) des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2018 mit dem Haushalt und den dazugehörigen Anlagen wird unter Berücksichtigung der sich aus der Beratung ergebenen Änderungen beschlossen.

Begründung:

I.   Problem

Aufgrund des § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Zugleich sind für die im Rahmen der Ausführung des Haushaltes erforderlichen Regelungen zur Budgetierung entsprechende Beschlüsse zu fassen.

II.  Lösung

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2018 wurde vom Kämmerer am 30.10.2017 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den Kreistag am 09.11.2017 fanden die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen und im Kreisausschuss in der Zeit vom 21.11.2017 – 13.12.2017 statt.

 

Beschlussempfehlungen des Kreisausschusses (Änderungsliste)

 

Im Rahmen der Beratung über die Haushaltssatzung 2018 und den Haushaltsplan 2018 hat der Kreistag auch über die Beschlussempfehlungen des Kreisausschusses zu den übrigen Produktgruppen des Haushalts zu beraten.

 

Zu diesem Zweck wird eine Zusammenstellung gefertigt, die Empfehlungen des Kreisausschusses enthält. Die Zusammenstellung (Änderungsliste 03/2018) ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Leitlinien der Budgetierung und Haushaltssatzung

 

Da der Gesamthaushalt 2018 budgetiert ist und um den Erfordernissen der Gemeindehaushaltsverordnung (§ 21 GemHVO) zu entsprechen, sind Beschlüsse zur Bewirtschaftung des Haushaltes erforderlich. Diese Beschlüsse betreffen im Wesentlichen die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben, die Verwendung von Mehreinnahmen und die Übertragbarkeit der Haushaltsmittel. Zur Optimierung der Geschäftsabläufe wurde eine redaktionelle Änderung von II. Ziffer 3 b) der Leitlinien der Budgetierung (Anlage zu § 8 der Haushaltssatzung 2018) aufgenommen.

Die bislang einschränkende Formulierung, wonach Auszahlungsermächtigungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung verfügbar bleiben, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Jahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann, wurde in Anlehnung an die Empfehlungen der vom Land NRW herausgegebenen Handreichung für Kommunen zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement angepasst. Danach soll die zeitliche Übertragbarkeit bei diesen Investitionsmaßnahmen nunmehr so bestimmt werden, dass Auszahlungen während der gesamten, u. U. mehrjährig andauernden, Ausführungszeit geleistet werden können.

 

Darüber hinaus wurde § 6 Ziffer 3) der Haushaltssatzung geändert. Danach soll bei etwaig verspätet gezahlten Teilbeträgen zur festgesetzten Kreisumlage ein fester Zins in Höhe von 2 % p. a. ohne Bezugnahme auf den Basiszinssatz nach § 247 BGB zur Anwendung gelangen. Neben einer Verwaltungsvereinfachung wird durch die Entkoppelung vom Basiszinssatz sichergestellt, dass selbst im Falle eines negativen Basiszinssatzes von mehr als minus 2 % die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zahlungspflichtig bleiben.

 

Die Leitlinien der Budgetierung müssen als Anlage zu § 8 der Haushaltssatzung beschlossen werden.

III. Alternativen

keine

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Für die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für die Sitzungen.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 26 Abs. 1 Ziffer g) KrO NRW.