Beschlussvorschlag:
- Der Kreistag stimmt der Übernahme der Aufgabe einer Zentralen Ausländerbehörde durch den Kreis Coesfeld zum 01.06.2018 zu.
- Der Kreistag nimmt zur Kenntnis, dass die Aufgaben einer Zentralen Ausländerbehörde Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind, die zuständige Aufsichtsbehörde die Bezirksregierung Münster ist und Weisungs- oder sonstige Einflussnahmerechte der Zentralen Ausländerbehörde gegenüber der kommunalen Ausländerbehörde nicht zustehen.
- Die dafür zu bildende Organisationseinheit wird als Abteilung 33 dem Dezernat I –Sicherheit, Bauen und Umwelt- zugeordnet. Insofern wird zum 01.06.2018 der Organisationsplan angepasst. Der Kreistag nimmt ferner zur Kenntnis, dass eine klare organisatorische Trennung der Zentralen Ausländerbehörde von der kommunalen Ausländerbehörde sichergestellt wird.
- Zur Aufgabenwahrnehmung der Zentralen Ausländerbehörde beschließt der Kreistag zum 01.06.2018 als Nachtrag zum Stellenplan für das Haushaltsjahr 2018 die Einrichtung der im Anhang ersichtlichen Planstellen.
- Der Kreistag nimmt zur Kenntnis, dass die zur Übernahme dieser neuen Aufgabe zu schaffenden zusätzlichen Personal- und Sachressourcen Folgebedarfe in den Querschnittsbereichen der Kreisverwaltung mit zusätzlichen Planstellenanteilen (Overheadkosten) auslösen, die ebenfalls durch das Land Nordrhein-Westfalen refinanziert werden.
- Der Kreistag nimmt zur Kenntnis, dass die Einrichtung und der Betrieb der Zentralen Ausländerbehörde den Kreisetat nicht belasten, da die Kosten vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) erstattet werden.
- Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Land NRW eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, die gewährleistet, dass im Falle einer späteren Auflösung bzw. Rückabwicklung der Zentralen Ausländerbehörde dem Kreis kein finanzieller Schaden (z.B. durch verbleibendes und nicht mehr benötigtes Personal) entsteht.
- Die Verwaltung wird damit beauftragt alle notwendigen Maßnahmen zu veranlassen, die erforderlich sind, um zum 1. Juni 2018 den Betrieb der Zentralen Ausländerbehörde aufzunehmen.
Begründung:
I-IV. Problem, Lösung, Alternativen, Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des
Landes Nordrhein-Westfalen hat die Absicht, in allen Regierungsbezirken des
Landes jeweils eine Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) einzurichten. In diesem
Zusammenhang ist es nach Auskunft der Bezirksregierung das Ziel der neuen
Landesregierung, die Kommunen spürbar in ausländerrechtlichen Angelegenheiten,
Rückführung/Überstellung nach Dublin-III-VO sowie freiwillige Rückkehr durch
landesfinanzierte Zentrale Ausländerbehörden zu entlasten. Die Rückführung
Ausreisepflichtiger aus bestimmten Einrichtungen des Landes erfolgt in
Nordrhein-Westfalen zurzeit durch drei Zentrale Ausländerbehörden, die in
Trägerschaft der kreisfreien Städte Bielefeld und Köln sowie des Kreises Unna
(zuvor Dortmund) betrieben werden. Den Zentralen Ausländerbehörden obliegen
überregionale Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylgesetz in
den ihnen zugewiesenen Bezirken.
Mit Schreiben vom 19.10.2017 hat das Land NRW, Bezirksregierung
Münster, zunächst den Oberbürgermeister der Stadt Münster um den Aufbau einer
Zentralen Ausländerbehörde zum 01.04.2018 gebeten. In seiner Entscheidung vom
31.01.2018 hat der Rat der Stadt Münster die Übernahme der Aufgaben der
Zentralen Ausländerbehörde in die Stadtverwaltung Münster abgelehnt.
Mit Schreiben vom 05.02.2018 hat der Kreis Coesfeld sein Interesse an
der Übernahme der Aufgaben der ZAB für den Regierungsbezirk bekundet. Am
06.02.2018 fand ein gemeinsames Gespräch mit Regierungspräsidentin Dorothee
Feller, den Landräten aus dem Münsterland sowie einem Vertreter des
Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes
Nordrhein-Westfalen in der Bezirksregierung statt, in dem über die rechtlichen,
finanziellen und zeitlichen Rahmenbedingungen der Errichtung und dem Betrieb
der ZAB informiert wurde.
Neben dem Kreis Coesfeld hatten die Kreise Borken und Steinfurt ihr
Interesse an der ZAB bekundet. Nach eingehender Prüfung der Standorte hat der
Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes
Nordrhein-Westfalen am 01.03.2018 mitgeteilt, dass er den Kreis Coesfeld mit
der Übernahme der Aufgaben der ZAB beauftrage.
Durch
eine Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen
(ZustAVO) sollen dem Kreis Coesfeld mit Wirkung vom 01.06.2018 die Aufgaben
einer Zentralen Ausländerbehörde – als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach
Weisung - übertragen werden.
Die
Zentralen Ausländerbehörden sind gem. ZustAVO (in der Fassung vom 4. April 2017
[GV. NRW. S. 387]) im Rahmen der Rückführung Ausreisepflichtiger für die
nachfolgend aufgeführten Aufgaben in ihrem jeweiligen Bezirk zuständig:
·
Beschaffung von
Heimreisedokumenten für alle Ausreispflichtigen in Nordrhein-Westfalen.
·
Mitwirkung an
nationalen und internationalen Projekten auf dem Gebiet des Rückkehrmanagements,
insbesondere solchen, die geeignet sind, mit Mitteln der Europäischen Union
gefördert zu werden.
·
Mitwirkung in
länderübergreifenden Gremien des Rückkehrmanagements.
·
Aufgaben als
Kontakt-, Koordinations- und Clearing-Stellen zu inländischen wie ausländischen
Behörden, Einrichtungen, zu Auslandsvertretungen und Regierungsstellen sowie zu
Organisationen und Privatpersonen in Angelegenheiten der Rückführung.
·
Einrichtung von
Informationsstellen und Führung von Datenbanken.
·
Ausländerrechtliche
Betreuung der in den Unterbringungseinrichtungen für Ausreispflichtige des
Landes NRW inhaftierten oder in Gewahrsam genommenen Ausreisepflichtigen. Die
aus-länderrechtlichen Zuständigkeiten bleiben davon unberührt.
·
Haftverlängerungsanträge
einschließlich der Anträge auf Abgabe der Hauptsache an das Amtsgericht des
Haftortes und die Vertretung in Rechtsbehelfsverfahren gegenüber Haftverlängerungsanträgen.
·
Vorbereitung und
Durchführung von zwangsweisen Rückführungen und der Überstellungen in Verfahren
nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Feststellung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat erstellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, aus
den Landeseinrichtungen, einschließlich der Beantragung von Haft.
·
Unterstützung der
kommunalen Ausländerbehörden im Wege der Amtshilfe und im Rahmen freier
Kapazitäten in allen Angelegenheiten des integrierten Rückkehrmanagements.
Die ZAB untersteht als Sonderordnungsbehörde der Aufsicht der Bezirksregierung Münster. Sie hat gegenüber der kommunalen Ausländerbehörde des Kreises Coesfeld keinerlei Weisungs- oder sonstige Einflussnahmerechte. Ein Tätigwerden der ZAB für die kommunale Ausländerbehörde kommt nur dann in Betracht, wenn die kommunale Ausländerbehörde ein Amtshilfeersuchen an die ZAB zur Durchführung einer von der kommunalen Behörde betriebenen Rückführung richtet (§ 13 Abs. 3 ZustAVO).
Die Einrichtung einer solchen neuen Organisationseinheit inkl. der
dafür notwendigen Ressourcen führt zwangsläufig zu dauerhaften Aufwandserhöhungen
in den Querschnittsaufgaben (Personal, Organisation, Liegenschaften):
- Personal/ Organisation
Die Zentrale Ausländerbehörde
wird innerhalb der Kreisverwaltung Coesfeld eingerichtet und als Abteilung 33
dem Dezernat I –Sicherheit, Bauen und Umwelt- zugeordnet. Das Organigramm sowie
die nach aktuellem Sachstand für den Betrieb der Zentralen Ausländerbehörde erforderlichen
Planstellen sind dem Nachtrag zum Stellenplan 2018 bzw. den Erläuterungen in
der Anlage zu entnehmen. Die sächliche Arbeitsplatzausstattung ist zu
beschaffen und zu unterhalten. Das notwendige Personal ist (sukzessive) zu
gewinnen und einzuarbeiten.
- Unterbringung
der ZAB
Die Zentrale Ausländerbehörde soll in den Räumlichkeiten des
Verwaltungsgebäudes am Leisweg 12 in Coesfeld untergebracht werden. Zurzeit
wird das im Eigentum des Landes NRW stehende Gebäude durch die Stadt Coesfeld
als Flüchtlingsunterkunft genutzt. In Absprache mit der Bezirksregierung
Münster und der Stadt Coesfeld, soll das Gebäude zum 01.04.2018 geräumt und
anschließend bedarfsgerecht ertüchtigt werden (z.B. Anstriche,
IT-Infrastruktur).
- Finanzielle Auswirkungen
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen, da, wie zuletzt
im Gespräch mit der Bezirksregierung vom 08.03.2018 nochmals zugesichert, das
Land NRW alle konsumtiven und investiven Kosten übernimmt.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Übernahme der Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörde ist der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 S. 2 Buchstabe r) Kreisordnung NRW (KrO) zuständig.
Gemäß § 53 Abs. 1 KrO i.V.m. §§ 78 und 79 Gemeindeordnung NRW hat der Kreis jedes Jahr mit der Haushaltssatzung einen Stellenplan zu erlassen. Der Stellenplan ist Anlage des Haushaltsplans. Für den Erlass des Stellenplans, für den es unabhängig von der Haushaltssatzung eines besonderen Beschlusses bedarf, ist der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 S. 2 Buchstabe g) KrO zuständig.
VI. Alternativen
Die Zentrale Ausländerbehörde wird nicht beim Kreis Coesfeld errichtet. Das Land NRW würde in diesem Falle entweder den Kreis Borken oder den Kreis Steinfurt mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen. Der Nachtrag zum Stellenplan wird nicht beschlossen.