Betreff
3. Nahverkehrsplan für den Kreis Coesfeld; hier: formales Beteiligungsverfahren
Vorlage
SV-9-1150
Aktenzeichen
81-ÖPNV - NVP
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Entwurf des 3. Nahverkehrsplans für den Kreis Coesfeld wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Der ZVM Fachbereich Bus wird beauftragt, das formale Beteiligungsverfahren gem. § 9 ÖPNVG NRW durchzuführen.

Begründung:

 

I. – IV.

 

Seit dem Start des Verfahrens zur Fortschreibung des 2. Nahverkehrsplans (NVP) des Kreises Coesfeld im September 2016 sind die Arbeiten zur Erstellung des 3. Nahverkehrsplans des Kreises Coesfeld so weit vorangeschritten, dass nun die Phase des formalen Beteiligungsverfahrens gem. § 9 ÖPNVG NRW erreicht ist.

 

Regelmäßig wurde über den Arbeitsstand informiert. In der Sitzung des Unterausschusses ÖPNV am 27.10.2016 stellte der Gutachter seine grundsätzlichen Überlegungen vor. Am 01.03.2017 wurden die ersten Ergebnisse der Online-Befragung und der Befragung der Kommunen vorgestellt; die Ergebnisse der Defizitanalyse wurden am 30.05.2017 präsentiert. Am 06.11.2017 wurden die aus dem Abgleich des Anforderungsprofils und der festgestellten Defizite resultierenden Maßnahmenpakete vorgestellt, deren Umsetzung der Unterausschuss ÖPNV befürwortend zur Kenntnis genommen hat.

 

Darüber hinaus wurden die Vertreter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, von Institutionen und Interessenverbänden, betroffenen Verkehrsunternehmen und benachbarten Kreisen in 3 Regionalkonferenzen am 01.12.2016, 12.07.2017 und 06.12.2017 kontinuierlich in die Erstellung des 3. Nahverkehrsplans des Kreises einbezogen.

 

Gemäß § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) wird der NVP im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften aufgestellt. Ferner ist festgelegt, dass die vorhandenen Verkehrsunternehmen bei der Aufstellung des Nahverkehrsplanes frühzeitig zu beteiligen sind. Soweit vorhanden, sind Behindertenbeauftragte oder -beiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören und deren Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Aufstellung des NVP ist mit den benachbarten Aufgabenträgern sowie dem für den SPNV zuständigen Zweckverband abzustimmen.

 

Auf Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben wird das formale Beteiligungsverfahren durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen werden in einer Synopse aufbereitet und den Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).