Beschlussvorschlag:
- Der Entwurf des 3. Nahverkehrsplans für den Kreis Coesfeld wird zur
Kenntnis genommen.
- Der ZVM Fachbereich Bus wird beauftragt, das formale
Beteiligungsverfahren gem. § 9 ÖPNVG NRW durchzuführen.
Begründung:
I. – IV.
Seit dem Start
des Verfahrens zur Fortschreibung des 2. Nahverkehrsplans (NVP) des Kreises
Coesfeld im September 2016 sind die Arbeiten zur Erstellung des 3.
Nahverkehrsplans des Kreises Coesfeld so weit vorangeschritten, dass nun die
Phase des formalen Beteiligungsverfahrens gem. § 9 ÖPNVG NRW erreicht ist.
Regelmäßig wurde
über den Arbeitsstand informiert. In der Sitzung des Unterausschusses ÖPNV am
27.10.2016 stellte der Gutachter seine grundsätzlichen Überlegungen vor. Am
01.03.2017 wurden die ersten Ergebnisse der Online-Befragung und der Befragung
der Kommunen vorgestellt; die Ergebnisse der Defizitanalyse wurden am
30.05.2017 präsentiert. Am 06.11.2017 wurden die aus dem Abgleich des
Anforderungsprofils und der festgestellten Defizite resultierenden Maßnahmenpakete
vorgestellt, deren Umsetzung der Unterausschuss ÖPNV befürwortend zur Kenntnis
genommen hat.
Darüber hinaus
wurden die Vertreter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, von
Institutionen und Interessenverbänden, betroffenen Verkehrsunternehmen und
benachbarten Kreisen in 3 Regionalkonferenzen am 01.12.2016, 12.07.2017 und
06.12.2017 kontinuierlich in die Erstellung des 3. Nahverkehrsplans des Kreises
einbezogen.
Gemäß § 9 des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG
NRW) wird der NVP im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften
aufgestellt. Ferner ist festgelegt, dass die vorhandenen Verkehrsunternehmen
bei der Aufstellung des Nahverkehrsplanes frühzeitig zu beteiligen sind. Soweit
vorhanden, sind Behindertenbeauftragte oder -beiräte, Verbände der in ihrer
Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände
anzuhören und deren Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Aufstellung
des NVP ist mit den benachbarten Aufgabenträgern sowie dem für den SPNV
zuständigen Zweckverband abzustimmen.
Auf Grundlage
dieser gesetzlichen Vorgaben wird das formale Beteiligungsverfahren
durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen werden in einer Synopse
aufbereitet und den Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).