Betreff
Haushalt 2019 - Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung 2019 mit Anlagen
Vorlage
SV-9-1202
Aktenzeichen
20.21.191-011
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag: ohne

 

Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2019 mit Anlagen und die Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz zur Herstellung des Benehmens gemäß § 55 KrO NRW zur Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.

Begründung:

I.   Problem

Der Kreis hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen (§ 53 Absatz 1 KrO NRW i. V. m. § 78 Absatz 1 GO NRW).

 

Gemäß § 55 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten. Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist auf Wunsch Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit.

II.  Lösung

Das Beteiligungsverfahren nach § 55 KrO NRW wurde mit Schreiben vom 22.08.2018 eingeleitet. Am 14.08.2018 und am 18.09.2018 haben Dienstbesprechungen des Landrates mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern stattgefunden. In diesen Besprechungen wurden die bis dahin bekannten Eckdaten des Haushaltsentwurfs 2019 vorgestellt und erörtert.

 

Die Stellungnahme der kreisangehörigen Kommunen wurde bis zum 05.10.2018 erbeten. Bis zur Drucklegung der vorliegenden Sitzungsvorlage lag die Stellungnahme noch nicht vor. Es wird aber davon ausgegangen, dass sie bis zur Sitzung des Kreistages am 31.10.2018 als Tischvorlage nachgereicht werden kann.

 

Die Stellungnahme ist dann auch Gegenstand der Beratungen in den Sitzungen des Kreisausschusses am 05.12.2018 und des Kreistages am 12.12.2018.

 

Die Kreise haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden und Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen (vgl. § 9 KrO NRW).

 

Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Finanzbedarfe der umlagepflichtigen Städte und Gemeinden und des Kreises gleichrangig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 13/14). Bei der Festlegung des Hebesatzes zur Kreisumlage hat der Kreis seinen Finanzbedarf und die seiner kreisangehörigen Städte und Gemeinden gegeneinander abzuwägen (vgl. OVG Thüringen vom 07.10.2016 – 3 KO 94/92). Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses obliegen dem Kreis Ermittlungspflichten. Dies schließt ein, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zielgerichtet und zeitlich ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre Bedarfssituation in einer für die anzustellende kreisweite Abwägung geeigneten Weise darzustellen.

 

Zur Frage einer verfassungsfesten finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden, hinter die der (Landes-)Gesetzgeber auch bei einer allgemeinen Notlage der öffentlichen Haushalte nicht zurückgehen darf, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2013 – 8 C 1.12).

 

Eine Abgrenzung zieht das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, eine Verletzung der garantierten Finanzhoheit der Gemeinden erst dann anzunehmen, wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist, ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (vgl. Rd. Nr. 41 des zuvor zitierten Urteils).

 

Vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Grenzziehung wurden die Städte und Gemeinden gebeten, ihre Haushaltsdaten (Ist-Daten der Jahre 2015 – 2017 / Plandaten der Jahre 2018 – 2022) bis zum 05.10.2018 mitzuteilen und bis dahin ebenfalls darzulegen, ob und inwieweit für das Jahr 2019 geplant ist, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen

 

Da nicht alle Städte und Gemeinden fristgerecht geantwortet haben, konnte eine Auswertung nicht rechtzeitig zum Versandtermin dieser Sitzungsvorlage erstellt werden. Sie wird ebenfalls als Tischvorlage in der Sitzung am 31.10.2018 nachgereicht.

 

Weitere Übersichten, und zwar hinsichtlich der Steuerkraft der Städte und Gemeinden (vgl. Anlage Nr. 1) und hinsichtlich des durch die allgemeine Kreisumlage erzielten Aufkommens je Einwohner (Anlagen Nr. 2 u. Nr. 2 a), sind beigefügt.

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2019 mit Anlagen wird in den Kreistag eingebracht. Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2019 mit Anlagen und die Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz zur Herstellung des Benehmens gemäß § 55 KrO NRW zur Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.

III. Alternativen

 

keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 53 Absatz 1 KrO NRW i. V. m. § 80 Absatz 2 GO NRW.

Anlagen:

 

Anlage Nr.: 1               Steueraufkommen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden

Anlage Nr.: 2               Aufstellung zum Aufkommen der allg. Kreisumlage je Einwohner

                                    (Zeitreihe: 2010 – 2018)

Anlage Nr.: 2 a            Aufstellung zum Aufkommen der allg. Kreisumlage je Einwohner

                                    (Vergleich: 2018 zu 2017)

Anlage Nr.: 3               Schreiben der Konferenz der Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld

                                    (wird ggf. bei Eintreffen bis zum 31.10.2018 als Tischvorlage nachgereicht)

Anlage Nr.: 4               Auswertung über die Haushaltsdaten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden (wird als Tischvorlage nachgereicht)