Betreff
Korruptionsbekämpfungsgesetz
Vorlage
SV-7-0181
Art
Sitzungsvorlage

Hinweis:

 

Die Vorlage erfolgt lediglich zur Information mit Gelegenheit zur Aussprache über die Aufgabe und deren Erledigung.

Begründung:

 

I.   Problem

Zum 01.03.2005 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) in Kraft getreten. Nunmehr gelten zahlreiche Auskunfts- und Informationspflichten, die organisatorisch umzusetzen sind. In der Anlage ist eine tabellarische Übersicht über die einzelnen Vorschriften beigefügt.

 

Für Kreistagsabgeordnete und sachkundige Bürger bestehen die folgenden Auskunftspflichten:

-          Bekanntgabe der Vermögensverhältnisse gegenüber dem Rechnungsprüfungs- und Gemeindeprüfungsamt, soweit für die Einzelfallprüfung notwendig (§ 15 KorruptionsbG)

-          Erklärung gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten über den ausgeübten Beruf, die Beraterverträge, Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.v. § 125 (1) S. 3 Aktiengesetz, Mitgliedschaft in bestimmten Organen, Funktionen in Vereinen und vergleichbaren Gremien. Dies gilt auch für Gremien in Anstalten öffentlichen Rechts wie z.B. Sparkassen sowie in Eigenbetrieben. Die Angaben sind jährlich in geeigneter Form zu veröffentlichen (§ 17 KorruptionsbG).

 

Weitere wesentliche Pflichten, die sich aus dem KorruptionsbG ergeben, sind im folgenden aufgezählt:

-          Pflicht der Vergabestellen, bei Ausschluss eines Bieters wegen Tatbeständen, die ihn als nicht zuverlässig, fachkundig und / oder leistungsfähig erscheinen lassen, oder bei einer Verfehlung des Bieters die Informationsstelle (Vergaberegister) zu informieren (§ 5 KorruptionsbG). Solche Verfehlungen liegen vor, wenn einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist:

n       Geldwäsche, Verschleierung illegalen Vermögens, Betrug, Subventionsbetrug, Kreditbetrug, Untreue, Vorenthalten / Veruntreuen von Arbeitsentgelt, illegale Absprachen bei Ausschreibungen, Bestechung / Bestechlichkeit, Abgeordnetenbestechung, Verstoß gegen § 370 Abgabenordnung

n       Verstoß gegen Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

n       Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere Preisabsprachen oder Absprachen über die Teilnahme am Wettbewerb

n       Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

n       Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie das Arbeitnehmerentsendegesetz

-          Pflicht der Vergabestellen, bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über 25.000 € sowie Bauleistungsaufträgen ab 50.000 € netto vor Auftragserteilung eine Anfrage an das Vergaberegister zu richten (§ 8 (1) KorruptionsbG)

-          Rotationsprinzip: Bedienstete, die in einem korruptionsgefährdeten Bereich tätig sind, sollen nach spätestens 5 Jahren einem anderen Einsatzbereich zugewiesen werden. Falls dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, z.B. wegen einer spezialisierten Tätigkeit, sind die Gründe für die Abweichung vom Rotationsprinzip zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen (§ 21 KorruptionsbG).

-          Korruptionsgefährdete Bereiche sind behördenintern festzulegen (§ 2 (2) KorruptionsbG). Solche Bereiche sind insbesondere dort anzunehmen, wo auf Aufträge, Fördermittel, Genehmigungen, Gebote und Verbote Einfluss genommen werden kann.

 

II.  Lösung

Die Umsetzung des KorruptionsbG ist beim Kreis Coesfeld im Rahmen einer Organisationsverfügung erfolgt, in der die Zuständigkeiten für die einzelnen Auskunfts-, Informations- und Meldepflichten festgelegt sind. Federführend zuständig für die Erfüllung der Auskunftspflichten der Kreistagsabgeordneten und sachkundigen Bürger ist die Abteilung 430 – Kreistagsbüro. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Auskunftspflichten weitergehend sind als in § 28 (2) KrO NW i.V.m. § 4 (2) der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 13.10.2004 geregelt ist. Die folgende Gegenüberstellung soll dies deutlich machen:

 

§ 28 (2) KrO NW i.V.m. § 4 (2) Hauptsatzung

Korruptionsbekämpfungsgesetz

bei unselbstständiger Tätigkeit: Angabe des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sowie der Funktion und dienstlichen Stellung beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin

bei selbstständiger Tätigkeit: Art des Gewerbes mit Angabe der Firma oder Bezeichnung des Berufszweiges

ausgeübter Beruf

Beraterverträge (Anm.: keine Verpflichtung zur Angabe der Mandatsverhältnisse, die sich aus der Ausübung des Berufes ergeben, z.B. bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern)

Angabe vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt öffentlichen Rechts, soweit diese Tätigkeiten nicht auf einer Bestellung gemäß § 26 Abs. 4 KrO beruhen

Mitgliedschaft in Aufsichtsräten oder anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 (1) S. 3 des Aktiengesetzes (d.h. von börsennotierten Unternehmen wie z.B. der RWE)

Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 (1) und (2) des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen (erfasst auch Eigenbetriebe und Anstalten öffentlichen Rechts wie z.B. Sparkassen)

Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen

 

Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien (Anmerkung: Kirchen sind ausgenommen.)

Erhebung der Daten zu Beginn einer Wahlperiode, Anzeigepflicht bei Änderungen, Veröffentlichung der Daten nur auf Beschluss des Kreistages bzw. teilweise mit Einwilligung

Veröffentlichung jährlich in geeigneter Form

 

soweit für die jeweilige Einzelfallprüfung notwendig: Auskunft gegenüber Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt über Vermögensverhältnisse wie Beteiligungen an Unternehmen, Wertpapiervermögen, treuhänderisch gehaltenes Vermögen und Grundbesitz

 

Die Erhebung der nach dem KorruptionsbG erforderlichen Angaben erfolgt durch die Abteilung 430 – Kreistagsbüro. Sodann werden die Angaben auf der Homepage des Kreises Coesfeld veröffentlicht.

 

Auch der Hauptverwaltungsbeamte hat eine Auskunftspflicht über ausgeübten Beruf, Beraterverträge, Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.v. § 125 (1) S. 3 Aktiengesetz, Mitgliedschaft in bestimmten Organen sowie Funktionen in Vereinen und vergleichbaren Gremien. Die Auskunftspflicht besteht gegenüber der Aufsichtsbehörde. Es soll Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde dahingehend erzielt werden, dass der Hauptverwaltungsbeamte  die von ihm anzuzeigenden Daten zusammen mit den Daten der Mitglieder der Kommunalvertretung veröffentlicht und insoweit eine Meldung an die Aufsichtsbehörde entbehrlich ist. Auf diese Weise wird eine Gleichbehandlung aller Stimmberechtigten der Kommunalvertretung bei der Veröffentlichung erreicht.

 

Die Festlegung der korruptionsgefährdeten Bereiche erfolgt nach Einschätzung durch die Fachbereichsleitungen in Abstimmung mit der Rechnungsprüfung.

 

Zur Umsetzung des Rotationsprinzips ist anzumerken, dass dies in kleineren Behörden bei spezialisierten Aufgabenstellungen, z.B. in Abteilungen mit technischer Aufgabenstellung, nicht immer möglich sein wird. In diesen Fällen sind gemäß § 21 (2) KorruptionsbG die Gründe für das Abweichen vom Rotationsprinzip zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Im Übrigen ist besondere Sorge dafür zu tragen, dass durch geeignete Kontrollmaßnahmen der Korruption und Vorteilsnahme vorgebeugt wird. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die Verhaltensregeln zur Bekämpfung der Korruption hingewiesen, die durch den Kreistag in der Sitzung am 11.06.1997 beschlossen wurden (SV Nr. 5-404). Die Bediensteten werden regelmäßig an die Beachtung dieses Regelwerkes erinnert.

 

 

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Es ergeben sich Personal- und Sachkosten für die organisatorische Umsetzung des KorruptionsbG sowie für die Erfüllung der daraus resultierenden Vorschriften.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gem. § 26 (1) Buchst. a) KrO NW ist der Kreistag zuständig.


Übersicht über wichtige Vorschriften des Korruptionsbekämpfungsgesetzes (Anlage zur SV 7-0181)

 

verpflichtete Person / Stelle

Pflicht

Bemerkung

Grundlage

Vergabestellen

Meldung an Informationsstelle über Vergabeausschluss oder über eine Verfehlung i.S.v. § 5 (1) und Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 (2); Dokumentation der Entscheidungsgründe; Unterrichtung der Betroffenen mit Gelegenheit zur Äußerung

Verantwortung der meldenden Stelle für Richtigkeit der gemeldeten Daten; darüber hinaus keine Nachprüfungspflichten

 

§ 6 (1), (3), (4)

Vergabestellen

Meldung an Informationsstelle, falls einzelne Angaben einer Meldung nach § 6 (1) sich als falsch erweisen

 

§ 7 (2)

Vergabestellen

Veranlassung der Löschung einer Eintragung bei Wiederherstellung der Zuverlässigkeit

 

§ 7 (3) Nr. 2

Vergabestellen

vorzeitige Löschung auf Antrag des von der Meldung Betroffenen, falls geeignete organisatorische und / oder personelle Maßnahmen als Vorsorge gegen die Wiederholung der Verfehlung nachgewiesen werden und der Schadensersatz sicher gestellt ist

 

§ 7 (4)

Vergabestellen

Meldepflicht an Informationsstelle, falls Kenntnisse von Umständen erlangt werden, die eine weitere Speicherung im Vergaberegister ausschließen

 

§ 7 (5)

Vergabestellen

Anfragen an Informationsstelle bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über 25.000 € sowie Bauleistungsaufträgen ab 50.000 € netto vor Auftragserteilung

unterhalb der genannten Wertgrenzen Anfrage im pflichtgemäßen Ermessen

§ 8 (1)

Vergabestellen

Anfragen an Informationsstelle bei Aufträgen oberhalb der EU – Schwellenwerte vor Absendung der Information nach § 13 Vergabeverordnung

 

§ 8 (1)

Vergabestellen

Dokumentationspflicht über Anfragen

 

§ 9 (1)

Vergabestellen

Anzeigepflicht über Vergaben, deren Wert 200.000 € übersteigt, sowie über Vermögensveräußerungen ggü. der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA)

Inhousegeschäfte sind ausgenommen

§ 16


 

verpflichtete Person / Stelle

Pflicht

Bemerkung

Grundlage

Hauptverwaltungsbeamter (HVB) / Leiter Rechnungsprüfungsamt (RPA)

Anzeigepflicht über Anhaltspunkte für Verfehlungen nach § 5 (1) an das Landeskriminalamt

wenn Meldung durch Leiter RPA, ist Leiter der betroffenen Behörde unverzüglich zu unterrichten / bei Zweifel an Unbefangenheit der Behördenleitung ist oberste Aufsichtsbehörde für Aussagegenehmigungen zust.

§ 12 (1), (2)

HVB

Auskunftspflicht ggü. Aufsichtsbehörde über ausgeübten Beruf, Beraterverträge, Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.v. § 125 (1) S. 3 Aktiengesetz, Mitgliedschaft in bestimmten Organen, Funktionen in Vereinen und vergleichbaren Gremien

Auskunftspflicht ist jährlich zu erfüllen und in geeigneter Form zu veröffentlichen, z.B. auf Homepage des Kreises

gilt auch für Gremien in Anstalten öffentlichen Rechts wie z.B. Sparkassen sowie in Eigenbetrieben

§ 17

HVB

Anzeigepflicht über Nebentätigkeiten nach § 68 LBG ggü. Kreistag vor Übernahme der Tätigkeiten sowie Vorlage Aufstellung nach § 71 LBG an den Kreistag bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres

Fristen nach Eintritt in den Ruhestand beachten

Veröffentlichung / Behandlung in öffentlicher Sitzung nicht erforderlich, da Personalangelegenheit

§ 18

KTAbg., sachkundige Bürger

Pflicht zur Auskunft über Vermögensverhältnisse ggü. RPA und GPA, soweit für Einzelfallprüfung notwendig

 

§ 15

KTAbg., sachkundige Bürger

Auskunftspflicht ggü. HVB über ausgeübten Beruf, Beraterverträge, Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.v. § 125 (1) S. 3 Aktiengesetz, Mitgliedschaft in bestimmten Organen, Funktionen in Vereinen und vergleichbaren Gremien

Angaben in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen, z.B. auf der Homepage des Kreises

Veröffentlichung ggf. auch gegen den Willen der KTAbg. / sachkundigen Bürger

gilt auch für Gremien in Anstalten öffentlichen Rechts wie z.B. Sparkassen sowie in Eigenbetrieben

§ 17

ehemalige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes

Auskunftspflicht analog § 75 LBG, soweit Versorgungsbezüge aus der früheren Tätigkeit gezahlt werden

schriftlicher Hinweis auf die Anzeigepflicht bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst

§ 19


 

verpflichtete Person / Stelle

Pflicht

Bemerkung

Grundlage

Personalabteilung

Umsetzung des Rotationsprinzips

bei Abweichung Dokumentation der Gründe und Meldung an die Aufsichtsbehörde

Bereits zum 01.03.2005 ist festzustellen, welche Bediensteten bereits länger als 5 Jahre in einem korruptionsgefährdeten Bereich tätig sind!

§ 21

Umsetzung des Gesetzes bei abhängigen juristischen Personen und Personenvereinigungen gem. § 1 (1) Nr. 7.

analog allen o.g. Vorschriften außer §§ 15, 17, 18, 19, 21

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

 

Übersicht zum KorruptionsbG