Beschlussvorschlag:
Die als Anlage 1 beigefügte Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Für
die von der Veterinärbehörde durchzuführenden Amtshandlungen auf dem Gebiet der
Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene sind Gebühren
zu erheben. Die maßgeblichen gebührenrechtlichen Regelungen sind in den
Artikeln 26 bis 29 der EG-Verordnung 882/2004 vom 29.04.2004 enthalten. Die
EG-Verordnung sieht Mindestgebühren und Kostenbeiträge vor, die im Zusammenhang
mit den amtlichen Kontrollen zu erheben sind. Von diesen Mindestgebühren können
die Mitgliedstaaten nach oben hin abweichen, jedoch nur bis zur Höhe der
tatsächlichen Kosten. In Ausnahmefällen kann auch nach unten abgewichen werden.
In diesen Fällen ist der EG-Kommission zu berichten.
Das
Land Nordrhein-Westfalen hat die Tarifstellen und Mindestgebühren der
EG-Verordnung in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) aufgenommen. Für den Fall, dass die in der
EG-Verordnung/AVerwGebO NRW festgelegten Mindestgebührensätze die tatsächlichen
Kosten nicht decken, können die kommunalen Aufgabenträger gemäß § 2 Abs. 3 des
Gebührengesetzes NRW eigene Ge-bührensatzungen erlassen.
Die
Satzung für Amtshandlungen der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der
Fleischhygiene wurde zuletzt zum 01.04.2017 hinsichtlich der Gebührensätze für
Kleinbetriebe und Trichinenproben geändert. Die Höhe des Gebührensatzes für den
Großbetrieb wurde zuletzt zum 01.01.2015 geändert.
Die Gebühren für Rückstandsuntersuchungen
sind in den vergangenen Jahren gestiegen. Sie betragen für die im Großbetrieb untersuchte Tierart
„Schwein“ seit dem 06.12.2018 0,20312 EUR pro Tier (2015: 0,18 EUR/Tier).
Auch die Tarifabschlüsse zum TV
Fleischuntersuchung seit 2015 machen sich 2019 bemerkbar. Die Stundensätze für
amtliche Fachassistenten und amtliche Tierärzte sind im Zeitraum 01.03.2015 bis
01.04.2019 um 11,5 % gestiegen.
In den vergangenen Jahren konnten die höheren
Stundensätze und Rückstandsgebühren noch durch höhere Schlachtzahlen (Brand
Paderborn 2016) und einen verringerten Personaleinsatz am Untersuchungsband aufgrund
organisatorischer Änderungen im Zusammenhang mit der endgültigen Umsetzung der
visuellen Untersuchung und Aufgabenverlagerungen (Trichinenprobenentnahme durch
Westfleisch-Mitarbeiter) aufgefangen werden.
Dies ist für die zum 01.04.19 anstehende
Tariferhöhung und die seit 06.12.2018 geltenden Rückstandsuntersuchungsgebühren
nicht mehr möglich.
Hinzu kommt, dass die wegen des Brandes im
Paderborner Schlachthof besonders hohen Schlachtzahlen aus 2016 in den Jahren 2017
und 2018 nicht wieder erreicht wurden, so dass zudem gleiche oder ebenfalls gestiegene
Fixkostenanteile (z.B. für Leitungspersonal, Versicherungsbeiträge und andere
Sachkosten) inzwischen wieder auf weniger Tiere verteilt werden müssen.
Die Kostenprognosen für Personalkosten,
Sachkosten und Rückstandsgebühren 2019 können der Anlage 2 entnommen
werden.
Trichinenproben
von Wildschweinen und
anderen Wildtieren werden inzwischen zu mehr als 80 % bei amtlichen Tierärzten
abgegeben oder von diesen entnommen. Für diese Proben sind die Kosten wegen Vergütung
und Fahrtkostenauslagen für amtliches Personal höher als bei direkt im
Veterinäramt in Coesfeld abgegebenen Proben.
Auch ist die Anzahl der Proben insgesamt in
den letzten Jahren deutlich gestiegen. D.h. diese höheren Kosten fallen zudem
für eine größere Anzahl von Proben an.
Entnimmt der Jäger selbst die Probe und gibt
diese beim Veterinäramt ab, fallen aktuell Kosten für die Veterinärverwaltung,
den Transport zum Labor, die Untersuchung der Probe im Labor und Anteile an den
Verwaltungsgemeinkosten an. Diese betragen bei einem Transporttag/Woche etwa
5,60 EUR je Probe.
Wird für die Ent(gegen)nahme der Probe ein
amtlicher Tierarzt beteiligt, kommen weitere Kosten von rd. 8,50 EUR je Probe
hinzu. Die bisherige Gebührenhöhe von 7,95 EUR/Probe ist aufgrund des deutlich
gestiegenen Anteils über amtliche Tierärzte abgewickelter Proben nicht mehr
auskömmlich um alle Kosten zu decken. Würden sämtliche Kosten für die
Trichinenuntersuchung auf alle Proben umgelegt, wäre eine Gebühr von rd. 11,50
EUR pro Probe zu erheben.
Hinweis: Aktuell werden die Gebühren für in
Nordrhein-Westfalen erlegte Wildschweine vom Land übernommen. Die Gebühren
haben dabei der jeweiligen Gebührensatzung des Antragstellers zu entsprechen.
D.h. eine Übernahme höherer Kosten/Gebühren durch das Land erfolgt nur, wenn
diese auch in der Gebührensatzung angepasst wird. 2018 stammten 983 von den
1.595 untersuchten Proben von NRW-Wildschweinen.
Die in der Satzung normierten Gebührensätze
für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Trichinenuntersuchung
von Schwarzwild, Dachsen und Nutrias sind aus den geschilderten Gründen nicht
mehr kostendeckend. Wegen der Unzulässigkeit eines
Über-/Unterdeckungsausgleichs mit den Gebühreneinnahmen aus Vorjahren ist – um
kostendeckende Gebühreneinnahmen zu erzielen – eine Gebührenanpassung erforderlich.
II. Lösung
Der Gebührensatz für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Großbetrieb (§ 9) wird entsprechend der Darstellung in Anlage 1 geändert.
Da Jagdausübungsberechtigte nach entsprechender
Schulung die Übertragung der Probenentnahme beantragen können und damit bei
Beauftragung durch die zuständige Veterinärbehörde selbst Proben nehmen dürfen,
also auf die Entnahme durch amtliches Personal nicht angewiesen sind, wird in §
4 des Entwurfs der Satzung vorgeschlagen, verschiedene Gebührensätze für die
Inanspruchnahme amtlicher Tierärzte und die Abgabe von Proben beim Veterinäramt
festzulegen.
Für Jäger aus dem südlichen Kreisgebiet wird
dabei aktuell noch nach einer kostengünstigen Abgabealternative zum
Veterinäramt in Coesfeld gesucht. Da die hierfür anfallenden Kosten noch nicht
bekannt sind, wird vorgeschlagen, den Gebührensatz für selbst entnommene Proben
beim bisherigen Gebührensatz von 7,95 EUR zu belassen und für die Abgabe
bei/Entnahme durch einen amtlichen Tierarzt eine Gebühr von 14,10 EUR zu
erheben.
Zusammenfassende Kalkulationsunterlagen sind als Anlage 2 beigefügt.
III. Alternativen
Ein Beibehalten der bisherigen Gebührensätze würde zu den in Anlage 2, Zeile 10, dargestellten Gebührenunterdeckungen führen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Bei der Kalkulation kostendeckender Gebühren ergeben sich keine Auswirkungen auf den Kreishaushalt, die voraussichtlichen Gebühreneinnahmen entsprechen dann den entstehenden Kosten.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen ist nach § 26 Abs. 1 der Kreis-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) der Kreistag zuständig.