Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung zur Einrichtung einer
Waldgruppe und der Verlegung eines Stromkabels im geschützten
Landschaftsbestandteil 2.4.11 „Feldgehölz Streithegge mit Waldbach östlich von
Darup“ sowie der Befreiung von dem Bauverbot innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes 2.2.07 „Stockum/Horst“ des Landschaftsplans Rorup zu.
Die Befreiung soll mit folgenden Auflagen
versehen werden:
- Bei der
Durchführung der Baumaßnahmen (Aufstellen des Containers, Verlegung der
Stromleitung) ist in jedem Fall naturschonend vorzugehen. Dies bedeutet
insbesondere, dass prägende Landschaftsbestandteile (Hecken, Bäume,
Geländeböschungen etc.) unbeschädigt und unbeeinträchtigt zu erhalten
sind.
- Die Flächeninanspruchnahme für den
Baubetrieb ist auf das geringst mögliche Maß zu reduzieren.
Begründung:
In ihrem Schreiben vom 02. April 2019 teilt
die Kirchengemeinde St. Martin, Nottuln, der unteren Naturschutzbehörde mit,
dass beabsichtigt sei, für den Marien-Kindergarten im Ortsteil Darup ab dem 01.
August 2019 eine Waldkindergartengruppe einzurichten, und bittet um die
notwendige Erlaubnis. Als Standort und Wirkkreis der Gruppe ist das in ihrem
Eigentum befindliche 4,43 ha große Waldgrundstück in der Gemarkung Nottuln,
Flur 71, Flurstück 9 vorgesehen. Allerdings soll nicht der gesamte Wald in die
Aktivitäten einbezogen werden, sondern lediglich der südwestliche Teilbereich
in einer Größe von ca. 6.700 m² (s. Kartenausschnitt). Die Waldgruppe,
bestehend aus maximal 20 Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren, wird von drei Erzieherinnen
geleitet, die über das Zertifikat „Naturerzieherinnen“ verfügen. Die Kinder werden
jeden Tag von ca. 7 Uhr - in den Wintermonaten entsprechend später - bis 12.00
Uhr den Wald aufsuchen. Sie werden morgens von den Eltern zu unterschiedlichen
Zeiten gebracht. Mittags fährt die Gruppe mit einem Lastenrad in drei Etappen
zur Kita zurück, da dort das Mittagessen eingenommen und der Nachmittag verbracht
wird. Die Anmeldungen von aktuell 19 Kindern spiegelt das große Interesse an
dieser besonderen Form der Kindergartenpädagogik wider, bei der die Umwelt- und
Naturerziehung klar im Vordergrund stehen.
Als Rückzugsraum
für die Kinder wird auf der angrenzenden Ackerfläche ein Container (12 m x 3 m)
inklusive Campingtoilette aufgestellt, der mit einer Hecke eingefasst wird.
Zudem wird eine ca. 260 m lange Stromleitung verlegt (s. Kartenausschnitt). Für
die bauliche Anlage und die Nutzung des Waldes (Teilbereich) als Waldkita-Standort
muss Planungsrecht in Form einer Flächennutzungsplanänderung mit anschließender
Bauantragstellung geschaffen werden, wofür sich die Gemeinde Nottuln verantwortlich
zeigt.
Bei dem Grundstück
handelt es sich um den östlichen Teilbereich des geschützten Landschaftsbestandteils
2.4.11 „Feldgehölz Streithegge mit Waldbach östlich von Darup“, festgesetzt
durch den seit dem 25.10.2004 rechtskräftigen Landschaftsplan Rorup. Es handelt
sich um eine mäßig geneigte mit Buchen,
Eichen und Hainbuchen bestandene Hangfläche. Das Bachtälchen im Norden
des Waldgrundstücks ist ein geschütztes Biotop gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz
und darf von den Kindern nicht betreten werden. Es handelt sich um einen kleinen, ständig wasserführenden, naturnahen
Bach, der sich zum Teil etwa 3-4 m tief in das Gelände eingekerbt hat.
Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung
gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von folgenden Verboten innerhalb des
geschützten Landschaftsbestandteils erforderlich:
- Sonstige
Tätigkeiten auszuüben, deren Auswirkungen den geschützten Landschaftsbestandteil
beeinträchtigen oder schädigen. Dazu zählen auch Handlungen, die geeignet
sind, das Erscheinungsbild und das Wachstum der Gehölze oder sonstiger
wildwachsender Pflanzen nachteilig zu beeinflussen.
- Ober- und
unterirdischeVersorgungs- und Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeleitungen
und –einrichtungen zu verlegen.
Darüberhinaus ist eine Befreiung für
folgende Verbote innerhalb des Landschaftsschutzgebietes erforderlich:
- Bauliche
Anlagen zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Planfeststellung,
Genehmigung oder Anzeige bedürfen.
- Leitungen
aller Art zu errichten oder zu ändern, ausgenommen sind Hausver- und
–entsorgungsleitungen.
Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Einrichtung der
Waldkitagruppe Darup. Die
Umweltbildung und -erziehung von Kindern und Jugendlichen ist eine wichtige
Maßnahme, um Bewusstsein zu schaffen und Interesse zu wecken, Zusammenhänge der
Natur und Umwelt begreiflich zu machen und Sensibilität im Umgang mit ihnen zu
fördern.
Alternative Waldstandorte außerhalb von
Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen kommen aus
verschiedensten Gründen nicht zum Tragen (s. Anlage). Im Vorfeld der geplanten
Einrichtung muss Totholz für den in Anspruch genommenen Waldbereich entfernt
werden, um der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen. Dies ist unter
artenschutzrechtlichen Aspekten durchzuführen. Im Zuge einer
Kita-Projektmaßnahme ist eine Waldrandgestaltung in Form einer Heckenanpflanzung
aus heimischen Gehölzen angedacht. Weitere Projekte auch in Kooperation mit dem
Biologischen Zentrum Lüdinghausen und dem Naturschutzzentrum Kreis Coesfeld
sind vorstellbar.
Gemäß § 66 Abs. 3
Landesnaturschutzgesetz NRW ist vor der Erteilung von Befreiungen und
wesentlichen Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten
Landschaftsbestandteilen den anerkannten Naturschutzvereinigungen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Dieses ist mit Schreiben vom 28.05.2019 erfolgt.
Eventuell eingegangene Stellungnahmen werden zur Information in der Beiratssitzung
vorgetragen.
Anlagen:
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Übersichtskarten
·
Antrag
mit Beschreibung und Konzept
(farbige Originale einzusehen im Kreistags-Informations-System)