Betreff
Einrichtung einer Waldkindergartengruppe in einem geschützten Landschaftsbestandteil östlich von Darup
Vorlage
SV-9-1424
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung zur Einrichtung einer Waldgruppe und der Verlegung eines Stromkabels im geschützten Landschaftsbestandteil 2.4.11 „Feldgehölz Streithegge mit Waldbach östlich von Darup“ sowie der Befreiung von dem Bauverbot innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.07 „Stockum/Horst“ des Landschaftsplans Rorup zu.

 

 

Die Befreiung soll mit folgenden Auflagen versehen werden:

  • Bei der Durchführung der Baumaßnahmen (Aufstellen des Containers, Verlegung der Stromleitung) ist in jedem Fall naturschonend vorzugehen. Dies bedeutet insbesondere, dass prägende Landschaftsbestandteile (Hecken, Bäume, Geländeböschungen etc.) unbeschädigt und unbeeinträchtigt zu erhalten sind.
  • Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringst mögliche Maß zu reduzieren.

 

Begründung:

 

In ihrem Schreiben vom 02. April 2019 teilt die Kirchengemeinde St. Martin, Nottuln, der unteren Naturschutzbehörde mit, dass beabsichtigt sei, für den Marien-Kindergarten im Ortsteil Darup ab dem 01. August 2019 eine Waldkindergartengruppe einzurichten, und bittet um die notwendige Erlaubnis. Als Standort und Wirkkreis der Gruppe ist das in ihrem Eigentum befindliche 4,43 ha große Waldgrundstück in der Gemarkung Nottuln, Flur 71, Flurstück 9 vorgesehen. Allerdings soll nicht der gesamte Wald in die Aktivitäten einbezogen werden, sondern lediglich der südwestliche Teilbereich in einer Größe von ca. 6.700 m² (s. Kartenausschnitt). Die Waldgruppe, bestehend aus maximal 20 Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren, wird von drei Erzieherinnen geleitet, die über das Zertifikat „Naturerzieherinnen“ verfügen. Die Kinder werden jeden Tag von ca. 7 Uhr - in den Wintermonaten entsprechend später - bis 12.00 Uhr den Wald aufsuchen. Sie werden morgens von den Eltern zu unterschiedlichen Zeiten gebracht. Mittags fährt die Gruppe mit einem Lastenrad in drei Etappen zur Kita zurück, da dort das Mittagessen eingenommen und der Nachmittag verbracht wird. Die Anmeldungen von aktuell 19 Kindern spiegelt das große Interesse an dieser besonderen Form der Kindergartenpädagogik wider, bei der die Umwelt- und Naturerziehung klar im Vordergrund stehen.

 

Als Rückzugsraum für die Kinder wird auf der angrenzenden Ackerfläche ein Container (12 m x 3 m) inklusive Campingtoilette aufgestellt, der mit einer Hecke eingefasst wird. Zudem wird eine ca. 260 m lange Stromleitung verlegt (s. Kartenausschnitt). Für die bauliche Anlage und die Nutzung des Waldes (Teilbereich) als Waldkita-Standort muss Planungsrecht in Form einer Flächennutzungsplanänderung mit anschließender Bauantragstellung geschaffen werden, wofür sich die Gemeinde Nottuln verantwortlich zeigt.

 

Bei dem Grundstück handelt es sich um den östlichen Teilbereich des geschützten Landschaftsbestandteils 2.4.11 „Feldgehölz Streithegge mit Waldbach östlich von Darup“, festgesetzt durch den seit dem 25.10.2004 rechtskräftigen Landschaftsplan Rorup. Es handelt sich um eine mäßig geneigte mit Buchen, Eichen und Hainbuchen bestandene Hangfläche. Das Bachtälchen im Norden des Waldgrundstücks ist ein geschütztes Biotop gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz und darf von den Kindern nicht betreten werden. Es handelt sich um einen kleinen, ständig wasserführenden, naturnahen Bach, der sich zum Teil etwa 3-4 m tief in das Gelände eingekerbt hat.

 

Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von folgenden Verboten innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils erforderlich:

 

  • Sonstige Tätigkeiten auszuüben, deren Auswirkungen den geschützten Landschaftsbestandteil beeinträchtigen oder schädigen. Dazu zählen auch Handlungen, die geeignet sind, das Erscheinungsbild und das Wachstum der Gehölze oder sonstiger wildwachsender Pflanzen nachteilig zu beeinflussen.
  • Ober- und unterirdischeVersorgungs- und Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeleitungen und –einrichtungen zu verlegen.

 

Darüberhinaus ist eine Befreiung für folgende Verbote innerhalb des Landschaftsschutzgebietes erforderlich:

 

  • Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeige bedürfen.
  • Leitungen aller Art zu errichten oder zu ändern, ausgenommen sind Hausver- und –entsorgungsleitungen.

 

Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Einrichtung der Waldkitagruppe Darup. Die Umweltbildung und -erziehung von Kindern und Jugendlichen ist eine wichtige Maßnahme, um Bewusstsein zu schaffen und Interesse zu wecken, Zusammenhänge der Natur und Umwelt begreiflich zu machen und Sensibilität im Umgang mit ihnen zu fördern.

 

Alternative Waldstandorte außerhalb von Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen kommen aus verschiedensten Gründen nicht zum Tragen (s. Anlage). Im Vorfeld der geplanten Einrichtung muss Totholz für den in Anspruch genommenen Waldbereich entfernt werden, um der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen. Dies ist unter artenschutzrechtlichen Aspekten durchzuführen. Im Zuge einer Kita-Projektmaßnahme ist eine Waldrandgestaltung in Form einer Heckenanpflanzung aus heimischen Gehölzen angedacht. Weitere Projekte auch in Kooperation mit dem Biologischen Zentrum Lüdinghausen und dem Naturschutzzentrum Kreis Coesfeld sind vorstellbar.

 

Gemäß § 66 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz NRW ist vor der Erteilung von Befreiungen und wesentlichen Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Landschaftsbestandteilen den anerkannten Naturschutzvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dieses ist mit Schreiben vom 28.05.2019 erfolgt. Eventuell eingegangene Stellungnahmen werden zur Information in der Beiratssitzung vorgetragen.

Anlagen:

 

·         Übersichtskarten

·         Antrag mit Beschreibung und Konzept

(farbige Originale einzusehen im Kreistags-Informations-System)