Betreff
Wahl eines zweiten stellvertretenden stimmberechtigten Vertreters des Kreises Coefeld für die Gesellschafterversammlung der wfc GmbH
Vorlage
SV-9-1536
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Es wird ein zweiter stellvertretender stimmberechtigter Vertreter für den Kreis Coesfeld bei der Gesellschafterversammlung der wfc Kreis Coesfeld GmbH bestimmt.

 

  1. Herr ___­­­­­________________________wird als zweiter stellvertretender stimmberechtigter Vertreter für den Kreis Coesfeld bei der Gesellschafterversammlung der wfc Kreis Coesfeld GmbH bestimmt.

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Gem. § 12 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages der wfc GmbH in der aktuellen Fassung vom 01.01.2018 ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stimmen vertreten ist. Je 50 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme, vgl. § 12 Nr. 5. Gem. § 5 beträgt das Stammkapital der Gesellschaft 104.000 Euro, wobei 77.300 Euro auf den Kreis Coesfeld entfallen. Fallen der stimmberechtigte Vertreter des Kreises und dessen Vertreter aus, so ist die Gesellschafterversammlung beschlussunfähig.

Grundsätzlich ist die Gesellschafterversammlung binnen drei Wochen wieder einzuberufen, vgl. § 12 Nr. 6. Allerdings ist gem. § 42 a GmbHG bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen, sodass es darauf zwingend ankommt, dass zu diesem Zeitpunkt die Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist.

 

Es zeichnet sich ab, dass die Anwesenheit des ordentlichen und des stellvertretenden stimmberechtigten Vertreters des Kreises Coesfeld an der für den 26.11.2019 einberufenen Gesellschafterversammlung der wfc GmbH, in welcher über die Feststellung des Jahresabschlusses beschlossen werden soll, gefährdet ist und somit auch die Beschlussfähigkeit.

 

 

II.  Lösung

Vor diesem Hintergrund soll durch einen zweiten stellvertretenden stimmberechtigten Vertreter die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung sichergestellt werden. Dieser Vertreter kann gem. § 10 Nr. 1 ein Mitglied der Vertretungskörperschaft oder Bedienstete des Kreises Coesfeld sein. Die Benennung eines Bediensteten des Kreises Coesfeld bietet auch für zukünftige Fälle die Gewähr, dass bei Ausfall des ordentlichen und des stellvertretenden stimmberechtigten Vertreters der Kreis Coesfeld mit Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung vertreten ist. Im Gegensatz zum ehrenamtlich tätigen Vertreter, stellt die Anwesenheit des Bediensteten in der Gesellschafterversammlung eine Dienstpflicht dar.

 

III. Alternativen

Es droht die Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung am 26.11.2019, womit die Feststellung des Jahresabschlusses nicht den Vorschriften des GmbHG entsprechend bis zum Ablauf der ersten elf Monates des Geschäftsjahres beschlossen werden kann.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gem. § 26 Abs. 1 KrO.