Beschlussvorschlag:
- ohne -
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. - V.
Für
Eltern, die auf Unterstützungsleistungen angewiesen sind, ist es oft nicht
leicht, ihren Kindern die gleichen Möglichkeiten in der Freizeit oder in der
Schule zu bieten wie Kindern aus Familien mit höheren Einkommen. Doch haben
auch bedürftige Kinder und Jugendliche einen Anspruch darauf, bei
Tagesausflügen und dem gemeinsamen Mittagessen in Schule und Kita, bei Musik,
Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen mitmachen zu dürfen. Hier helfen die
Bildungs- und Teilhabeleistungen des sogenannten Bildungspakets.
Bildungs-
und Teilhabeleistungen kommen insbesondere für Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene in Betracht, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld
II oder Sozialgeld) oder Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten oder deren Eltern
den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Auch wer Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket
haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II
bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten
Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und
Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können (Fälle der sog.
Bedarfsauslösung).
Mit
dem „Starke-Familien-Gesetz“ wurden aktuell die Leistungen für das
Bildungspaket wesentlich verbessert, so ist beispielsweise neben höheren
Leistungen für eine Vielzahl der Bildungs- und Teilhabeleistungen auch das gesonderte
Antragserfordernis entfallen.
An
den Leistungen aus dem Bildungspaket beteiligt sich der Bund gem. § 46 Abs. 8
SGB II, indem er die Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung
(KdU) nach § 46 Abs. 5 SGB II um einen Prozentsatz (BuT-Quote) erhöht. Die
BuT-Quote wird jährlich neu berechnet und festgelegt. Bezogen auf das Land NRW
betrug die festgelegte BuT-Quote im Jahr 2018 4,5 %, wohingegen der Anteil der
erbrachten BuT-Leistungen im Jahr 2018 NRW-weit tatsächlich bei 4,8 % lag, so
dass eine Vollerstattung der BuT-Leistungen durch den Bund nicht gegeben war.
In
der Sitzung werden von der Abt. 50 die BuT-Leistungen im Einzelnen vorgestellt
und es wird die Umsetzung des Bildungspaktes im Kreis Coesfeld erläutert.
Darüber hinaus wird ein für den Kreis Coesfeld im Verbund der kommunalen
Jobcenter NRW neu erstelltes Erklär-Video zum Thema BuT vorgestellt.