Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung des Kreises Coesfeld mit dem Kreis Unna
Vorlage
SV-9-1553
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Landrat wird beauftragt, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Unna und dem Kreis Coesfeld zur Beteiligung an den Kosten des Förderzentrums Nord – Standort Selm abzuschließen.  Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

Begründung:

 

I.    Problem

 

Durch die Verlegung der Astrid-Lindgren-Schule von Lüdinghausen als Steverschule nach Nottuln ist die Beförderung von Schülerinnen und Schülern aus der Stadt Olfen und der Gemeinde Nordkirchen neu zu organisieren.

 

Die Erreichbarkeit der jeweiligen Schulorte wurde in der aktuellen Förderschulentwicklungs-planung umfassend analysiert (vgl. SV-9-1518). Bis auf Olfen und Nordkirchen liegt für alle Städte und Gemeinden die Erreichbarkeit für alle Schüler*innen innerhalb eines zumutbaren Zeitkorridors. Für die Versorgung von ESE-Förderschülern (Sek. I) aus Olfen und Nordkirchen bestehen Möglichkeiten am Standort Selm-Bork, die bereits heute von Schülern und Schülerinnen wahrgenommen werden

Zu einer Verstetigung dieser Versorgung soll eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung angestrebt werden.

Soweit Grundschüler*innen mit dem Förderbedarf ESE aus Olfen und Nordkirchen eine Förderschule im Kreis Coesfeld besuchen sollen, werden durch den Kreis Beförderungsangebote eingerichtet, die die Fahrzeiten im Rahmen der Vorgaben der Schülerfahrkostenverordnung möglichst gering halten.

 

II.  Lösung

Es wird eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Unna abgeschlossen.

III. Alternativen

Es wird keine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Die Schüler*innen werden weiterhin zur Steverschule nach Nottuln gefahren.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Im Entwurf des Kreishaushaltes 2020 sind Haushaltsmittel für den Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern in Selm veranschlagt.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für den Beschluss ist gem. § 26 Abs. 1 KrO die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.