Betreff
Verwendung der Landesmittel nach § 14c Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW (Weiterleitung der "Integrationspauschale" des Bundes)
Vorlage
SV-9-1581
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Von den Landesmitteln nach § 14c Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW (TIntG) in Höhe von       insgesamt 976.377,32 € werden 626.377,32 € zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen in 2020 vorgesehen. Mit Rücksicht auf die noch fehlenden Ausführungen der Landesregierung NRW zu den detaillierten Verwendungsmöglichkeiten erfolgt die Verteilung auf verschiedene Produktgruppen erst in 2020 und wird in den jeweiligen Fachausschüssen vorgestellt. Aus dem gleichen Grund bleibt eine Übertragung eines weiteren Teils der Mittel im Rahmen des Jahresabschlusses 2019 in das Haushaltsjahr 2020 vorbehalten.

 

 

Begründung:

 

I. Problem

 

Mit Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 15.10.19 wurden dem Kreis Coesfeld Mittel in Höhe von 976.377,32 € bewilligt. Die Mittel stammen aus der Integrationspauschale des Bundes, welche das Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2019 vollständig an die Kommunen weitergibt. Dieses wurde mit Einführung des § 14c Teilhabe- und Integrationsgesetz (TIntG) beschlossen. Erstmals erhalten auch die Landkreise einen eigenen Anteil. Der Bescheid ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

Dem Bescheid ist auch zu entnehmen, in welcher Höhe die Städte und Gemeinden im Kreis von dieser Landeszuweisung profitieren. Das Land stellt den kreisangehörigen Kommunen Mittel zwischen 215.342.-- € (Nordkirchen) und 1.394.513.-- € (Dülmen) zur Verfügung. 

 

Der Durchführungszeitraum ist vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2020 (Kommunales Integrationsmanagement) bzw. 30.11.2020 (eigene Integrationsmaßnahmen) festgelegt. Förderfähig sind Maßnahmen zur Integration, insbesondere von Asylbegehrenden, anerkannten Schutzberechtigten und Geduldeten, aber auch von anderen Menschen mit Migrationshintergrund. Es muss sich nicht um neue Maßnahmen handeln, auch bestehende oder bereits abgeschlossene Maßnahmen sind förderfähig.

 

Die Mittel für die Kreise sind für

-          Aufgaben des Kommunalen Integrationsmanagements (Datenmanagement, Integrationsplanung, Konzepterstellung, Fortbildungen, Personal für koordinierende Aufgaben innerhalb des Integrationsmanagement)

und

-          eigene Integrationsmaßnahmen der Kreise

vorgesehen.

 

Personalkosten sind förderfähig, sofern sie hinreichend abgrenzbar für den Bereich der Integration anfallen. Gesetzliche Leistungen nach SGB II, VIII und XII sind nicht förderfähig. Eine Beauftragung von Dritten ist grundsätzlich möglich.

 

Unklar ist aktuell auch noch, ob Eigenanteile des Kreises für bereits bestehende Landesprogramme (z.B. Personalkostenförderung Kommunales Integrationszentrum, „Gemeinsam klappts“ u.a.) förderfähig sind. Auf Nachfrage der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen antwortete das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI), dass solche Detailfragen in Kürze im Rahmen einer FAQ-Liste beantwortet werden sollten.

 

Es gilt nun, die Mittel in Höhe von 976.377,32 € angemessen auf die Haushaltsjahre 2019 und 2020 und auf die verschiedenen, in der Integration tätigen Abteilungen der Kreisverwaltung aufzuteilen. Oberstes Ziel ist dabei, möglichst den gesamten Betrag abzurufen und einzusetzen, sodass eine Rückzahlung der Mittel nicht erforderlich wird.

 

 

II. Lösung

 

Von diesen Bedingungen ausgehend schlägt die Verwaltung folgendes Vorgehen vor:  

Sämtliche nach aktuellem Wissenstand grundsätzlich förderfähigen Kosten, die in 2019 bereits angefallen sind, sollen über die Integrationspauschale refinanziert werden. Aus diesem Grund wurden in den Betrag für 2019 auch Kosten eingerechnet, bei denen aktuell noch unklar ist, ob diese tatsächlich über die Integrationspauschale förderfähig sind. Das Land kündigte weitere Ausführungen dazu an. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser SV liegen allerdings noch keine weiteren Erläuterungen vor. Sofern sich herausstellen sollte, dass ein Teil dieser Kosten definitiv nicht förderfähig sein wird oder - weil entsprechende Hinweise des Landes noch immer fehlen – sein könnten, würden die entsprechenden Mittel im Rahmen des Jahresabschlusses 2019 in den Haushalt 2020 verschoben, um eine zweckentsprechende Nutzung aller Mittel zu ermöglichen.

 

Einsatz der Landesmittel für 2019

Nach Bewertung der Ausführungen im Bescheid des Landes wird rückwirkend von den Mitteln nach  § 14c TIntG voraussichtlich insbesondere das Kommunale Integrationszentrum (KI) profitieren können. Zum Zeitpunkt der Haushaltsberatungen 2020 für das KI in der Sitzung des Integrationsausschusses am 12.11.2019 war ebenso wenig absehbar wie aktuell, welche Kosten des KI’s in 2019 tatsächlich durch die weiteren Landesmittel refinanzierbar sind oder in 2020 sein werden. Die Verwaltung geht davon aus, dass mit relativer Sicherheit ein Betrag in Höhe von 120.000.-- € aus dem Aufwand des KI’s refinanzierbar sein wird. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Unsicherheiten und Minimierung des Risikos, für 2019 auf evtl. Refinanzierungsmöglichkeiten zu verzichten, schlägt die Verwaltung aber vor, hier vorerst den maximal denkbaren Förderbetrag in Höhe von 350.000.-- € zu veranschlagen. Wie bereits ausgeführt können noch ausstehende Vorgaben des Landes oder bleibende Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Verwendungsmöglichkeiten eine (teilweise) Übertragung der Mittel ins Haushaltsjahr 2020 oder auch eine andere Verteilung der 350.000.-- € auf verschiedene Produktgruppen der Verwaltung notwendig machen, wenn sich die Möglichkeiten zur Verwendung der Landesmittel dort anbietet.

 

Einsatz der Landesmittel für 2020

Unter Berücksichtigung der geplanten (rückwirkenden) Verwendung der Landesmittel in 2019 wird der Anteil von 626.377,32 € (Gesamtförderbetrag 976.377,32 € abzgl. 350.000.-- €) über die Änderungsliste dem Haushalt 2020 zugeführt.

 

Nach aktuellem Stand könnten davon folgende Produktgruppen bzw. Aufgabenbereiche relativ sicher profitieren:

 

Kommunales Integrationszentrum (KI)

Der Bescheid des Landes sieht die Verwendung der Landesmittel insbesondere auch für die eigenen Integrationsmaßnahmen des Kreises vor. Voraussichtlich werden hier 290.000.-- € refinanzierbar sein. Die einzelnen geplanten Projekte und Maßnahmen des KI’s in 2020 sind der SV-9-1516 zu entnehmen.

Im Idealfall, hier sind die weiteren Ausführungen des Landes noch abzuwarten, könnten nahezu alle Kosten des KI’s in 2020 durch die Einmalzahlung des Landes gedeckt werden. Hier wäre dann von einem Betrag in Höhe von 500.000.-- € auszugehen.

 

 

Ausländerbehörde (ABH)

In der Ausländerbehörde könnte im Jahr 2020 eine Maßnahme unter dem Stichwort „Einbürgerungskampagne des Kreises Coesfeld“ durchgeführt werden. Gemäß einer Mitteilung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) wäre eine solche Maßnahme förderfähig.

Für das Projekt wäre ein Aufwand i.H.v. 108.740.-- € (98.740.-- € Personalkosten lt. KGSt + 10.000.-- € Sachkosten) für 2020 einzuplanen, welcher über die Landesmittel refinanziert werden kann.

 

 

„Netzwerk Chancengerechtigkeit“

Gemeinsam mit den Städten und Gemeinden im Kreis, den Wohlfahrtsverbänden, der Arbeitsagentur, Krankenhäusern, niedergelassenen Ärzten, dem Ehrenamt, den Jugendämtern, geflüchteten Menschen, Beratungsstellen für Schwangere, Frauen und Familien u.v.m. gründete der Kreis Coesfeld Anfang 2019 das „Netzwerk Chancengerechtigkeit“. Neben den Fachkräften aus den Bereichen Gesundheit, Kinder- und Jugendhilfe, Soziales, Bildung und Integration in immer parallel tagenden Arbeitsgruppen koordiniert und steuert eine übergeordnete Gruppe, bestehend aus Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, Geschäftsführern der Wohlfahrtsverbände und weiteren Leitungskräften aus den genannten Bereichen unter dem Vorsitz des Landrats die grundsätzlichen Vorgaben des Netzwerkes. Um Doppelstrukturen zu vermeiden und die familienpolitischen Strategien innerhalb des Kreises inhaltlich und strukturell besser abzustimmen, wurden hier auch die Bundesinitiative der „Frühen Hilfen“ und die Landesinitiativen „Kommunale Präventionsketten“, „Gemeinsam klappt‘s“ und „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ zusammengefasst.

 

Der Kreis Coesfeld ist mit dieser bereits gestarteten Initiative Vorreiter im Land. Das Land plant die großzügige Unterstützung der Kreise und kreisfreien Städte ab 01.07.2020, um genau eine solche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit der Akteure auf den Weg zu bringen. Diese neue Landesinitiative firmiert unter der Bezeichnung „Kommunales Integrationsmanagement“. Dem beiliegenden Bescheid ist zu entnehmen, dass die Verwendung der Landesmittel nach § 14 TIntG ausdrücklich auch dafür vorgesehen ist.

Für die Koordinierung des Netzwerks Chancengerechtigkeit sollten deshalb Kosten in einem rechnerischen Umfang von 1,5 Projektstellen (148.110.-- €) kalkuliert werden. Diese befristeten Projektstellen sollen beim Jobcenter/Jugendamt (insgesamt 1 Stelle = 98.740.—lt. KGSt) und im Regionalen Bildungsbüro (49.370.-- € lt. KGSt) eingerichtet werden. Auch dieser Aufwand wird voraussichtlich längerfristig durch Landesmittel ausgeglichen werden.

 

III. Alternativen

 

Es wird eine andere Verteilung der bewilligten Zuwendung festgelegt.

 

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

2019

Die Mittel verbessern das Haushaltsergebnis 2019 vorerst im Produkt 04.00.02.01 (Kommunales Integrationszentrum) um 350.000.--. Eine Umverteilung auf andere Produkte oder Abteilungen oder eine Teilübertragung in das Haushaltsjahr 2020 bleiben abhängig von weiteren Vorgaben des Landes vorbehalten.

 

2020

Die Erträge der Kreisverwaltung erhöhen sich um 626.377,32 €*. Dem steht ein Aufwand in Höhe von 336.377,32 €* gegenüber. Der Aufwand setzt sich aus der Summe der erwarteten Kosten für (zusätzliche) Integrationsmaßnahmen zusammen, die bisher im Haushaltsplan 2020 nicht vorgesehen sind, voraussichtlich aber förderfähig sein werden.

*Berechnung: 
976.377,32 €            (bewilligte Summe)

                        -  350.000,- €              (Ergebnisverbesserung 2019)

                        = 626.377,32 €            (Ertrag 2020)

                        - 290.000,- €                (Refinanzierung KI 2020 – bereits als Aufwand eingeplant)

                       = 336.377,32 €             (noch einzuplanender Aufwand 2020)

 

Die Ergebnisverbesserung wird in 2020 mit hoher Sicherheit 290.000.-- € betragen. In dieser Höhe ist der Aufwand für das KI bereits eingeplant, aber voraussichtlich refinanzierbar. Abhängig von den erwarteten Ausführungen des Landes können evtl. weitere bereits als Aufwand eingeplante Kosten für das KI in 2020 durch Landesmittel ausgeglichen werden.

 

Über die Verteilung auf verschiedene Produktgruppen und über die konkrete Nutzung der Landesmittel wird die Verwaltung in den jeweils zuständigen Fachausschüssen berichten.

 

 V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Der Kreistag ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe g KrO NRW für die Entscheidung zuständig.