Beschlussvorschlag:
Von den Landesmitteln nach § 14c Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW
(TIntG) in Höhe von insgesamt
976.377,32 € werden 626.377,32 € zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen in
2020 vorgesehen. Mit Rücksicht auf die noch fehlenden Ausführungen der
Landesregierung NRW zu den detaillierten Verwendungsmöglichkeiten erfolgt die
Verteilung auf verschiedene Produktgruppen erst in 2020 und wird in den
jeweiligen Fachausschüssen vorgestellt. Aus dem gleichen Grund bleibt eine Übertragung
eines weiteren Teils der Mittel im Rahmen des Jahresabschlusses 2019 in das
Haushaltsjahr 2020 vorbehalten.
Begründung:
I. Problem
Mit Zuwendungsbescheid der
Bezirksregierung Arnsberg vom 15.10.19 wurden dem Kreis Coesfeld Mittel in Höhe
von 976.377,32 € bewilligt. Die Mittel stammen aus der Integrationspauschale
des Bundes, welche das Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2019 vollständig an die
Kommunen weitergibt. Dieses wurde mit Einführung des § 14c Teilhabe- und
Integrationsgesetz (TIntG) beschlossen. Erstmals erhalten auch die Landkreise
einen eigenen Anteil. Der Bescheid ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage
beigefügt.
Dem Bescheid ist auch zu entnehmen, in
welcher Höhe die Städte und Gemeinden im Kreis von dieser Landeszuweisung
profitieren. Das Land stellt den kreisangehörigen Kommunen Mittel zwischen
215.342.-- € (Nordkirchen) und 1.394.513.-- € (Dülmen) zur Verfügung.
Der Durchführungszeitraum ist vom
01.01.2019 bis zum 30.06.2020 (Kommunales Integrationsmanagement) bzw.
30.11.2020 (eigene Integrationsmaßnahmen) festgelegt. Förderfähig sind
Maßnahmen zur Integration, insbesondere von Asylbegehrenden, anerkannten
Schutzberechtigten und Geduldeten, aber auch von anderen Menschen mit
Migrationshintergrund. Es muss sich nicht um neue Maßnahmen handeln, auch
bestehende oder bereits abgeschlossene Maßnahmen sind förderfähig.
Die Mittel für die Kreise sind für
-
Aufgaben
des Kommunalen Integrationsmanagements (Datenmanagement, Integrationsplanung,
Konzepterstellung, Fortbildungen, Personal für koordinierende Aufgaben
innerhalb des Integrationsmanagement)
und
-
eigene
Integrationsmaßnahmen der Kreise
vorgesehen.
Personalkosten sind förderfähig, sofern
sie hinreichend abgrenzbar für den Bereich der Integration anfallen.
Gesetzliche Leistungen nach SGB II, VIII und XII sind nicht förderfähig. Eine
Beauftragung von Dritten ist grundsätzlich möglich.
Unklar ist aktuell auch noch, ob
Eigenanteile des Kreises für bereits bestehende Landesprogramme (z.B.
Personalkostenförderung Kommunales Integrationszentrum, „Gemeinsam klappts“
u.a.) förderfähig sind. Auf Nachfrage der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen
Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen antwortete das Ministerium für Kinder,
Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI), dass solche Detailfragen in Kürze
im Rahmen einer FAQ-Liste beantwortet werden sollten.
Es gilt nun, die Mittel in Höhe von
976.377,32 € angemessen auf die Haushaltsjahre 2019 und 2020 und auf die
verschiedenen, in der Integration tätigen Abteilungen der Kreisverwaltung
aufzuteilen. Oberstes Ziel ist dabei, möglichst den gesamten Betrag abzurufen
und einzusetzen, sodass eine Rückzahlung der Mittel nicht erforderlich wird.
II.
Lösung
Von diesen Bedingungen ausgehend schlägt
die Verwaltung folgendes Vorgehen vor:
Sämtliche nach aktuellem Wissenstand
grundsätzlich förderfähigen Kosten, die in 2019 bereits angefallen sind, sollen
über die Integrationspauschale refinanziert werden. Aus diesem Grund wurden in
den Betrag für 2019 auch Kosten eingerechnet, bei denen aktuell noch unklar
ist, ob diese tatsächlich über die Integrationspauschale förderfähig sind. Das
Land kündigte weitere Ausführungen dazu an. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser
SV liegen allerdings noch keine weiteren Erläuterungen vor. Sofern sich
herausstellen sollte, dass ein Teil dieser Kosten definitiv nicht förderfähig
sein wird oder - weil entsprechende Hinweise des Landes noch immer fehlen –
sein könnten, würden die entsprechenden Mittel im Rahmen des Jahresabschlusses
2019 in den Haushalt 2020 verschoben, um eine zweckentsprechende Nutzung aller
Mittel zu ermöglichen.
Einsatz der Landesmittel für 2019
Nach Bewertung der Ausführungen im
Bescheid des Landes wird rückwirkend von den Mitteln nach § 14c TIntG voraussichtlich insbesondere das Kommunale
Integrationszentrum (KI) profitieren können. Zum Zeitpunkt der
Haushaltsberatungen 2020 für das KI in der Sitzung des Integrationsausschusses
am 12.11.2019 war ebenso wenig absehbar wie aktuell, welche Kosten des KI’s in
2019 tatsächlich durch die weiteren Landesmittel refinanzierbar sind oder in
2020 sein werden. Die Verwaltung geht davon aus, dass mit relativer Sicherheit
ein Betrag in Höhe von 120.000.-- € aus dem Aufwand des KI’s refinanzierbar
sein wird. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Unsicherheiten und
Minimierung des Risikos, für 2019 auf evtl. Refinanzierungsmöglichkeiten zu
verzichten, schlägt die Verwaltung aber vor, hier vorerst den maximal denkbaren
Förderbetrag in Höhe von 350.000.-- € zu veranschlagen. Wie bereits ausgeführt
können noch ausstehende Vorgaben des Landes oder bleibende Unsicherheiten
hinsichtlich der tatsächlichen Verwendungsmöglichkeiten eine (teilweise)
Übertragung der Mittel ins Haushaltsjahr 2020 oder auch eine andere Verteilung
der 350.000.-- € auf verschiedene Produktgruppen der Verwaltung notwendig
machen, wenn sich die Möglichkeiten zur Verwendung der Landesmittel dort
anbietet.
Einsatz der Landesmittel für 2020
Unter Berücksichtigung der geplanten
(rückwirkenden) Verwendung der Landesmittel in 2019 wird der Anteil von
626.377,32 € (Gesamtförderbetrag 976.377,32 € abzgl. 350.000.-- €) über die
Änderungsliste dem Haushalt 2020 zugeführt.
Nach aktuellem Stand könnten davon folgende
Produktgruppen bzw. Aufgabenbereiche relativ sicher profitieren:
Kommunales Integrationszentrum (KI)
Der Bescheid des Landes sieht die
Verwendung der Landesmittel insbesondere auch für die eigenen
Integrationsmaßnahmen des Kreises vor. Voraussichtlich werden hier 290.000.-- €
refinanzierbar sein. Die einzelnen geplanten Projekte und Maßnahmen des KI’s in
2020 sind der SV-9-1516 zu entnehmen.
Im Idealfall, hier sind die weiteren
Ausführungen des Landes noch abzuwarten, könnten nahezu alle Kosten des KI’s in
2020 durch die Einmalzahlung des Landes gedeckt werden. Hier wäre dann von
einem Betrag in Höhe von 500.000.-- € auszugehen.
Ausländerbehörde (ABH)
In der Ausländerbehörde könnte im Jahr
2020 eine Maßnahme unter dem Stichwort „Einbürgerungskampagne des Kreises
Coesfeld“ durchgeführt werden. Gemäß einer Mitteilung des Ministeriums für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) wäre eine solche Maßnahme
förderfähig.
Für das Projekt wäre ein Aufwand i.H.v.
108.740.-- € (98.740.-- € Personalkosten lt. KGSt + 10.000.-- € Sachkosten) für
2020 einzuplanen, welcher über die Landesmittel refinanziert werden kann.
„Netzwerk Chancengerechtigkeit“
Gemeinsam mit den Städten und Gemeinden im
Kreis, den Wohlfahrtsverbänden, der Arbeitsagentur, Krankenhäusern,
niedergelassenen Ärzten, dem Ehrenamt, den Jugendämtern, geflüchteten Menschen,
Beratungsstellen für Schwangere, Frauen und Familien u.v.m. gründete der Kreis
Coesfeld Anfang 2019 das „Netzwerk Chancengerechtigkeit“. Neben den Fachkräften
aus den Bereichen Gesundheit, Kinder- und Jugendhilfe, Soziales, Bildung und
Integration in immer parallel tagenden Arbeitsgruppen koordiniert und steuert
eine übergeordnete Gruppe, bestehend aus Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern,
Geschäftsführern der Wohlfahrtsverbände und weiteren Leitungskräften aus den
genannten Bereichen unter dem Vorsitz des Landrats die grundsätzlichen Vorgaben
des Netzwerkes. Um Doppelstrukturen zu vermeiden und die familienpolitischen
Strategien innerhalb des Kreises inhaltlich und strukturell besser abzustimmen,
wurden hier auch die Bundesinitiative der „Frühen Hilfen“ und die
Landesinitiativen „Kommunale Präventionsketten“, „Gemeinsam klappt‘s“ und
„Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ zusammengefasst.
Der Kreis Coesfeld ist mit dieser bereits
gestarteten Initiative Vorreiter im Land. Das Land plant die großzügige
Unterstützung der Kreise und kreisfreien Städte ab 01.07.2020, um genau eine
solche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit der Akteure auf den Weg zu bringen.
Diese neue Landesinitiative firmiert unter der Bezeichnung „Kommunales
Integrationsmanagement“. Dem beiliegenden Bescheid ist zu entnehmen, dass die
Verwendung der Landesmittel nach § 14 TIntG ausdrücklich auch dafür vorgesehen
ist.
Für die Koordinierung des Netzwerks
Chancengerechtigkeit sollten deshalb Kosten in einem rechnerischen Umfang von
1,5 Projektstellen (148.110.-- €) kalkuliert werden. Diese befristeten
Projektstellen sollen beim Jobcenter/Jugendamt (insgesamt 1 Stelle =
98.740.—lt. KGSt) und im Regionalen Bildungsbüro (49.370.-- € lt. KGSt)
eingerichtet werden. Auch dieser Aufwand wird voraussichtlich längerfristig
durch Landesmittel ausgeglichen werden.
III.
Alternativen
Es wird eine andere Verteilung der
bewilligten Zuwendung festgelegt.
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
2019
Die Mittel verbessern das
Haushaltsergebnis 2019 vorerst im Produkt 04.00.02.01 (Kommunales
Integrationszentrum) um 350.000.--. Eine Umverteilung auf andere Produkte oder
Abteilungen oder eine Teilübertragung in das Haushaltsjahr 2020 bleiben
abhängig von weiteren Vorgaben des Landes vorbehalten.
2020
Die
Erträge der Kreisverwaltung erhöhen sich um 626.377,32 €*. Dem steht ein
Aufwand in Höhe von 336.377,32 €* gegenüber. Der Aufwand setzt sich aus der
Summe der erwarteten Kosten für (zusätzliche) Integrationsmaßnahmen zusammen,
die bisher im Haushaltsplan 2020 nicht vorgesehen sind, voraussichtlich aber
förderfähig sein werden.
*Berechnung: 976.377,32 € (bewilligte Summe)
- 350.000,- € (Ergebnisverbesserung 2019)
= 626.377,32
€ (Ertrag 2020)
- 290.000,-
€ (Refinanzierung KI
2020 – bereits als Aufwand eingeplant)
= 336.377,32
€ (noch einzuplanender
Aufwand 2020)
Die Ergebnisverbesserung wird in 2020 mit
hoher Sicherheit 290.000.-- € betragen. In dieser Höhe ist der Aufwand für das
KI bereits eingeplant, aber voraussichtlich refinanzierbar. Abhängig von den
erwarteten Ausführungen des Landes können evtl. weitere bereits als Aufwand
eingeplante Kosten für das KI in 2020 durch Landesmittel ausgeglichen werden.
Über
die Verteilung auf verschiedene Produktgruppen und über die konkrete Nutzung
der Landesmittel wird die Verwaltung in den jeweils zuständigen Fachausschüssen
berichten.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Kreistag ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe g KrO NRW für die Entscheidung zuständig.