Betreff
Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-9-1564/1
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf als Anlage beigefügte Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen. Der Kreistag schließt sich den Stellungnahmen der Verwaltung an.

 

Begründung:

 

I.    und II. Problem und Lösung

 

Die Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene richten sich zurzeit nach der Änderungssatzung vom 29.03.2017 und 08.04.2019.

 

Die Rechtsgrundlage, die in der Präambel der Satzung bezeichnet ist (Verordnung (EG) Nr. 882/2004), wird zum 14.12.2019 aufgehoben und durch die neue „Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel“ (VO 2017/625), ersetzt.

 

Kapitel VI der VO 2017/625 (Artikel 78 bis Artikel 85) regelt die Finanzierung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten und bildet somit die EU-Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in den EU-Mitgliedstaaten und daher für die Gebührensatzungen. An diese neue Rechtsgrundlage müssen die Fleischhygienegebührensatzungen mit Wirkung ab dem 14.12.2019 angepasst werden. 

 

Art. 79 Abs. 1 der VO gibt zwei Möglichkeiten der Gebührenerhebung vor und benennt die Betriebsarten, in welchen Gebühren zu erheben sind, diese sind im Anhang IV Kapitel II genannt. Daher ist zukünftig auch eine Erhebung in Betrieben der Milcherzeugung vorzunehmen.

 

Gemäß Artikel 85 Abs. 3 der VO ist nunmehr vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten vor einer Beschlussfassung über die Gebührensatzung die maßgeblichen Interessenvertreter zu den allgemeinen Methoden zur Berechnung der Gebühren oder Abgaben konsultieren (sog. Konsultationsverfahren). Das Konsultationsverfahren wurde durchgeführt. Es gab folgende Rückmeldungen, welche entsprechend zu berücksichtigen bzw. zu erläutern sind.

 

  1. Ein Kleinbetrieb regte an, dass Klein- und Großbetriebe die gleiche Gebühr bezahlen sollen.

Antwort der Verwaltung: Sowohl Klein- als auch Großbetriebe zahlen die tatsächlichen Kosten. Kleinbetriebe werden sogar subventioniert. Die Kosten pro Tier sind auf Grund des Schlüssels Personal zu Schlachtung aber bei Kleinbetrieben höher.

  1. Es wurde mitgeteilt, dass Nachbarkreise günstiger seien. 

Antwort der Verwaltung: Ein Vergleich von hier zeigte, dass die Preise vergleichbar sind.

  1. Darüber hinaus teilte der Kleinbetrieb mit, dass Nachbarstaaten deutlich günstigere Gebühren erheben.

Antwort der Verwaltung: Ein Vergleich mit anderen Ländern ist nicht möglich, da sich auch die Kosten in diesen Ländern gravierend unterscheiden. Somit können die genannten Punkte keine Berücksichtigung finden.

 

  1. Ein Verband gab den allgemeinen Hinweis, dass Rücksicht auf Kleinbetriebe genommen werden soll.

Antwort der Verwaltung: Eine Subventionierung der kleineren Schlachtbetriebe erfolgt bereits mit dem Entwurf der Satzung.

  1. Des Weiteren wird darum gebeten, dass Kontrollen risikobasierend erfolgen sollen.

Antwort der Verwaltung: In der Schlachttier- und Fleischtieruntersuchung sind die Kontrollen vorgeschrieben. In anderen Betrieben erfolgen die Kontrollen risikobasiert auf Grundlage einer Risikoanalyse gem. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift RÜb und / oder Erlasse der Ministerien und werden nach Zeitaufwand abgerechnet, sodass bei kleineren Betrieben hierdurch schon geringere Gebühren entstehen.

  1. Der Verband regt ebenfalls an, dass die Gebühren nicht höher sein sollen, als die Gebühren in der Anlage zu der Verordnung.

Antwort der Verwaltung: Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Es werden die tatsächlichen Kosten zu Grunde gelegt und nicht die Pauschalen. Eine Vermengung zwischen tatsächlichen Kosten und den Pauschalen ist nicht zulässig. Eine Subventionierung in Höhe von 35.000,00 € erfolgt bereits.

7.       Darüber hinaus wird angeregt, dass eine gleiche Zeitdauer der Anfahrtszeit bei den in § 8 genannten Betrieben abgerechnet wird, um Art. 82 der VO gerecht zu werden. Antwort der Verwaltung: Bei der Abrechnung der Betriebe, welche in § 8 genannt werden, wird dieses bereits gemacht. Eine deutlichere Formulierung innerhalb der Satzung wurde daher vorgenommen. § 8 der Satzung weist diesen Hinweis nunmehr auf.

 

  1. Ein weiterer Verband hat die Rückmeldung gegeben, dass die Milchkammerprüfungen und andere Prüfungen nicht häufiger durchgeführt werden als nötig bzw. auf Prüfquoten mit angerechnet werden.

Antwort der Verwaltung: Die Satzung beabsichtigt keine zusätzlichen Prüfungen, jedoch ist die Besonderheit, dass zukünftig die Milchkammerprüfungen gebührenpflichtig sind. Dieses ist eine Verpflichtung aus Art. 79 der EU VO in Verbindung mit der Anlage.

  1. Der Verband bittet auch, dass Kleinbetriebe nicht zu stark belastet werden, damit diese nicht aus der Erzeugerschiene verschwinden.

Antwort der Verwaltung: Um dieses zu bewirken, wurde bereits im Entwurf der Satzung eine Subventionierung vorgenommen.

  1. Der Verband fragt an, ob es zu dem Kontrollverfahren eine risikobasierte Auswahl an Prüfbetrieben gibt, um den Gesamtaufwand der Prüfungen effizient und gering zu halten und bekundet Interesse an einer Evaluierung der Kontrollen.

Antwort der Verwaltung: Dieses ist nicht Gegenstand der Satzung, jedoch bleibt festzuhalten, dass Prüfungen auch immer risikobasiert bzw. den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt werden und eine Auswertung dieser Daten erfolgt.

 

Für die Kleinbetriebe würde sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten eine erhebliche Gebührensteigerung ergeben. Nach Artikel 79 Abs. 3 der neuen VO (EU) 2017/625 ist es jedoch möglich, für kleinere Schlachtbetriebe nicht kostendeckende Gebühren festzusetzen. Das ist für Großbetriebe nicht möglich. Aufgrund der nunmehr zu erfolgenden Personalkostenzuordnung würde bei den kleineren Schlachtbetrieben eine Gebührensteigerung von ca. 27 % gegenüber der letzten Gebührenkalkulation aus 2017 eintreten, wenn kostendeckende Gebühren vorgesehen würden. Da es in einem landwirtschaftlich geprägten Kreis mit unterschiedlichen Tierhaltungsbetrieben (u.a. Rinder, Schafe, Ziegen) wünschenswert ist, Schlachtungen zu vertretbaren Kosten zu ermöglichen, erscheint es angemessen, die Gebühren nur um ca. 7 % anzuheben.

 

 

Gem. Art. 79 Abs. 3 der EU Verordnung müssen folgende Punkte berücksichtigt werden, damit eine Subventionierung möglich ist:

 

1.       Es muss sich um die Interessen von Unternehmern mit geringem Durchsatz handeln

 

Die Subventionierung betrifft nur Kleinbetriebe im Sinne der Satzung, dessen Gebühr sich nach § 3 der Satzung richtet.

 

2.       Es handelt sich um traditionelle Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs

 

Die Kleinbetriebe schlachten geringe Tierzahlen in Handarbeit und nicht am Fließband und produzieren ihre Fleischerzeugnisse nach traditionellen Rezepten.

 

3.       Erfordernisse von Unternehmern in Regionen in schwieriger geografischer Lage

 

Der Kreis Coesfeld ist ein Flächenkreis. Im Kreisgebiet befindet sich lediglich ein Großbetrieb, der ausschließlich Schweine verarbeitet. Im Kreisgebiet gibt es viele kleine Tierhalter, für die es nicht wirtschaftlich wäre, einzelne Tiere zur Schlachtung in weiter entfernt liegende Ortschaften zu fahren oder ein entsprechendes Unternehmen für den Transport zu bestellen. Bei höheren Gebühren für die Untersuchung im Rahmen der Fleischbeschau sinken die Gewinne der Betriebe weiter, sodass die Aufrechterhaltung des Betriebes ab einem gewissen Zeitpunkt unwirtschaftlich wird.

 

4.       Das Maß, in dem sich der Unternehmer in der Vergangenheit an die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gehalten hat, bestätigt durch amtliche Kontrollen

 

Art. 1 Abs. 2 der neuen EU Verordnung beschreibt die amtlichen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz überprüft werden sollen.

 

Bei den vorhandenen Kleinbetrieben liegt die Erfüllung des Artikel 1 Absatz 2 vor. Amtliche Kontrollen werden vorgenommen. Darüber hinaus ist vor/nach jeder Schlachtung ein Tierarzt vor Ort, sodass auch dadurch eine permanente Kontrolle der Betriebe erfolgt. Schwerwiegende Verstöße oder eine größere Anzahl an Verstößen konnten in der Vergangenheit nicht festgestellt werden. Für die Kleinbetriebe würde sich daher die Gebührenberechnung nach § 3 Abs. 2 des anliegenden Satzungsentwurfs richten.

 

Bereits in der Sitzung am 05.09.2019 vom Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde durch Fraktionen angefragt, ob die Gebühren der Stufe 1 in Höhe der Stufe 2 erhoben werden können um eine weitere Entlastung der sehr kleinen Betriebe zu fördern. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, öffentliche Sicherheit und Ordnung hat in der Sitzung am 21.11.2019 vorberaten und die beigefügte Anlage beschlossen.

 

Änderungen des vorherigen Satzungsentwurfes wurden seitens der Verwaltung noch in folgenden Punkten vorgenommen:

·         Kosten der IT wurden nach Satzungsentwurf mitgeteilt. Die Zahlen wurden in der Kalkulation mit angepasst, haben aber nur eine geringfügige Änderung zu Folge.

·         § 9 (zusätzliche Gebühren bei Wartezeiten, Untersuchungen zu besonderen Zeiten) wurde angepasst. Bisher wurden hier pauschal 75 % der Gebühr aufgeschlagen. Die Personalmehrkosten betragen nach § 8 Abs. 3 TV Fleisch 80 %. Da in den Kosten der Betriebe nach §§ 3 und 6 der Satzung aber auch andere Kosten, wie z.B. Sachkosten (Trichinen) enthalten sind, ist die bisherige Regelung mit 75 % zwar nachvollziehbar, jedoch entspricht sie nicht den Vorgaben der EU VO. § 9 der Satzung wurde daher dahingehend geändert, dass Betriebe nach §§ 3 und 6 der Satzung die tatsächlich entstandenen Mehrkosten des Personals nach § 8 Abs. 3 des TV Fleisch zu zahlen haben.

Betriebe nach § 8 zahlen bei Wartezeiten keine weiteren Aufschläge, da diese den tatsächlichen Zeitaufwand in Rechnung gestellt bekommen. Für Untersuchungen zu anderen Zeiten wird § 8 Abs. 3 eingefügt, welcher sich nach den Bestimmungen des TVöD richtet

·         Anpassung von § 3 der Satzung. Die Subventionierung erfolgt nur für Betriebe, welche die Voraussetzungen des Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) erfüllen. Daher werden in § 3 Abs. 1 die Gebühren abgebildet, welche zu erheben sind ohne Subventionierung und in § 3 Abs. 2 mit Subventionierung.

Die Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung in dem Großbetrieb wurden neu kalkuliert und sind von 1,48 Euro je Tier auf 1,43 Euro je Tier gesunken. Auf Grund der neuen Kontrollverordnung werden auch Umstrukturierungen des Personals in dem Betrieb vorgenommen. Des Weiteren erfolgt die Kalkulation auf Grundlage der aktuellen Personalkosten. Diese sind etwas geringer (u.a. niedrigerer Krankenstand, Feiertage wurde nicht gearbeitet). Daher sind die Kosten in § 4 Abs. 1 geringer als bisher.

Die Kosten für die Zerlegung in einem Großbetrieb lagen nach der alten EU VO 882/2004 bei mindestens 2 Euro. Nunmehr sieht die EU VO 2017/625 eine Pauschalgebühr in Höhe von 2 Euro vor. Alternativ besteht die Möglichkeit, die tatsächlichen Kosten abzurechnen. Da die tatsächlichen Kosten inklusive der Leistungen für die Zertifikate unterhalb der Pauschalgebühr liegen, werden diese erhoben.

 

III. Alternativen

 

Aufgrund der sich ändernden Rechtsgrundlage ist eine Gebührenerhebung ohne neue Satzung ab dem 14.12.2019 nicht mehr möglich. Eine Satzung ist somit zu erlassen. Alternativ könnte die Satzung ohne § 3 Abs. 2 (Subventionierung der Kleinbetriebe) erlassen werden.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Es wurde eine Subventionierung der Kleinbetriebe in Höhe von ca. 39.000,00 € bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt, welche den Kreishaushalt belastet.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist u.a. für die Änderung von Satzungen der Kreistag zuständig.