Beschlussvorschlag:
Der
Entwurf des Jahresabschlusses 2019 und der Entwurf des Lageberichtes 2019 werden
dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet, sobald die Entwürfe vom
Kämmerer aufgestellt und durch den Landrat bestätigt wurden. Den
Kreistagsmitgliedern werden diese Entwürfe unmittelbar nach der Aufstellung
durch den Kämmerer und der Bestätigung durch den Landrat zur Verfügung
gestellt.
I.
Problem
Der
Kreis Coesfeld hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen
Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss hat sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungs-abgrenzungsposten, Erträge,
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage des Kreises zu vermitteln (vgl. § 53 Absatz 1 KrO NRW i. V. m.
§ 95 Absatz 1 GO NRW).
Der
Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den
Teilrechnungen und der Bilanz. Der Jahresabschluss ist um einen Anhang zu
erweitern, der mit den Bestandteilen des Jahresabschlusses eine Einheit bildet.
Darüber hinaus ist ein Lagebericht aufzustellen (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW
i.V.m. § 95 Abs. 2 GO NRW).
Der
Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichtes wird vom Kämmerer
aufgestellt und dem Landrat zur Bestätigung vorgelegt. Der Landrat leitet den
von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Haushaltsjahres dem Kreistag zur Feststellung zu. Soweit er von dem ihm
vorgelegten Entwurf abweicht, kann der Kämmerer dazu eine Stellungnahme
abgeben. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, hat der Landrat die
Stellungnahme mit dem Entwurf dem Kreistag vorzulegen (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW
i. V. m. § 95 Abs. 5 GO NRW).
Der Kreistag
stellt bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres
den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss
fest (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW).
Der
Jahresabschluss und der Lagebericht sind, vor Feststellung durch den Kreistag,
durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden,
so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden (§ 53 Abs. 1 KrO NRW i.
V. m. § 102 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 GO NRW).
II.
Lösung
a)
Zuleitung des Entwurfes des Jahresabschlusses und des Entwurfes des Lageberichtes
für das Haushaltsjahr 2019 an den Kreistag
Der
Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichts 2019 werden zurzeit erstellt.
Nach Abschluss dieser Phase wird der Entwurf offiziell vom Kämmerer aufgestellt
und vom Landrat bestätigt.
Nach
der Kreistagssitzung am 24.03.2020 ist die nächste Sitzung für den 17.06.2020
terminiert. Um unnötige Verzögerungen bei der Prüfung des Entwurfes des
Jahresabschlusses 2019 und des Entwurfes des Lageberichtes 2019 zu vermeiden,
soll daher in dieser Kreistagssitzung der Beschluss herbeigeführt werden, dass
der aufgestellte und bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2019 und der
Entwurf des Lageberichtes 2019 unmittelbar dem Rechnungsprüfungsausschuss
zugeleitet werden. Den Kreistagsmitgliedern werden der Entwurf des
Jahresabschlusses 2019 (einschließlich seiner Bestandteile) und der Entwurf des
Lageberichtes 2019 unmittelbar nach der Aufstellung durch den Kämmerer und der
Bestätigung durch den Landrat zur Verfügung gestellt.
Wie aus
der vom Land NRW für die Kommunen herausgegebenen „Handreichung zum Neuen
Kommunalen Finanzmanagement“ (vgl. 7. Auflage, Seiten 1323/1324) zu entnehmen
ist, kann die gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 5 Satz 2 GO NRW
vorgeschriebene Zuleitung des Entwurfes des Jahresabschlusses an den Kreistag
auch dann als vollzogen angesehen werden, wenn der Entwurf unmittelbar dem
Rechnungsprüfungsausschuss übergeben und gleichzeitig der Kreistag in einer
Vorlage darüber unterrichtet worden ist.
Sachlich
gerechtfertigt ist diese Vorgehensweise, da die Feststellung des
Jahresabschlusses durch den Kreistag voraussetzt, dass dieser zuvor durch den
Rechnungsprüfungsausschuss geprüft wurde (vgl. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. §
96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW).
b) Berichterstattung nach den Leitlinien der Budgetierung
(Anlage zu § 8 der Haus-haltssatzung 2019)
Nach den Leitlinien der Budgetierung sind vom Kämmerer
genehmigte Budgetüberschreitungen sowie Mittelverschiebungen über 50.000 € dem
Kreistag im Rahmen des Berichtswesens zur Kenntnis zu bringen. Die
Berichterstattung wird im Lagebericht des Jahresabschlusses 2019 dargestellt.
c) Berichterstattung nach der Richtlinie für Geldanlagen des
Kreises Coesfeld
Nach Ziffer 4 der Richtlinie für Geldanlagen des Kreises
Coesfeld ist der Kreistag über die Entwicklung der Finanzanlagen im Rahmen des
unterjährigen Berichtswesens über die Ausführung der Haushaltswirtschaft zu
informieren. Eine Berichterstattung hierzu ist ebenfalls im Lagebericht 2019
vorgesehen.
III. Alternativen
Alternativen sind nicht ersichtlich. Die Zuleitung des vom
Kämmerers aufgestellten und vom Landrat bestätigten Entwurfes des
Jahresabschlusses und des Lageberichtes ist zwingend vorgeschrieben (vgl. § 53
Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 5 Satz 2 GO NRW).
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT,
sonstige Ressourcen)
Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen für die
Erstellung, Prüfung und Beratung des Jahresabschlusses 2019 und des Entwurfes
des Lageberichtes 2019 sowie entsprechende Aufwendungen für den Sitzungsdienst.
V. Zuständigkeit