Betreff
Aussetzung der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung und zur Betreuung in der gebundenen u.offenen Ganztagssschule sowie außerunterrichtl. Betreuungsangeboten der Primar- u.Sekundarstufe I im Zuge von COVID-19 fürden Monat Mai
Vorlage
SV-9-1699
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

für die Dringlichkeitsentscheidung

Der Kreis Coesfeld setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der Satzungen des Kreises Coesfeld für die Inanspruchnahme von

-       Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 KiBiz,

-       Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB VIII (KJHG) sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff KiBiz,

-       Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)

im und für den Zeitraum vom 01. bis 31. Mai 2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.

 

Diese Entscheidung ergeht als dringliche Entscheidung gemäß § 50 Absatz 3 Satz 4 KrO NRW und ist im Falle der aktuell vorgeschlagenen Delegierung gem. § 50 Abs. 3 KrO NRW vom Kreistag auf den Kreisausschuss dem Kreisausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

 

                                                                gez.                                                        gez. Carsten Rampe, 30.04.2020

29.04.2020                                           Landrat                                                 Kreisausschussmitglied

 

für den Kreisausschuss

Die Dringlichkeitsentscheidung wird gem. § 50 Abs. 3 S. 3 KrO NRW genehmigt.

 

 

 

 

Begründung:

 

I.      Problem

Seit dem 16.03.2020 gilt ein Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) und schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen.

 

Dieses Betretungsverbot gilt laut Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) zunächst bis zum 03.05.2020.

 

Laut Pressemitteilung der Landesregierung vom 27.04.2020 arbeite diese derzeit an Konzepten, wie die Bildungsangebote für Kinder in vielen kleinen Schritten wieder öffnen können.

Daher soll auch für den Monat Mai auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen verzichtet werden. Das soll auch für Eltern gelten, die ihre Kinder in einer Notgruppe betreuen lassen.

 

Die Elternbeitragssatzungen eröffnen keine Möglichkeit, für die Dauer des Betretungsverbotes die Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus.

 

Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben.

 

II.  Lösung

In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist durch eine Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht für den Monat Mai 2020 zu schaffen. Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister haben hierzu bereits ihre Zustimmung gegeben.

 

Der Kreis Coesfeld verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für den Mai 2020.

 

III. Alternativen

keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Wenn man die Sollstellung für den April 2020 zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag von rd. 601.000 Euro für Mai 2020 zu rechnen, der sich auf zwei betroffene Produkte wie folgt aufteilt:

 

40.01.02:                  1.000 Euro

51.10.02:              600.000 Euro

 

Die Landesregierung hat vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber angekündigt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für Mai 2020 einhergehenden tatsächlichen Ertrags- und Einzahlungsausfall auf kommunaler Ebene zu 50 % zu übernehmen.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit für diese Dringlichkeitsentscheidung ergibt sich aus § 50 Abs. 3 S. 4 KrO NRW.

Im Falle der aktuell vorgeschlagenen Delegierung gem. § 50 Abs. 3 KrO NRW vom Kreistag auf den Kreisausschuss kann die Entscheidung dem Kreisausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt werden.