Beschlussvorschlag:
für die
Dringlichkeitsentscheidung
Der Kreis Coesfeld setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der Satzungen des Kreises Coesfeld für die Inanspruchnahme von
- Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 KiBiz,
- Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB VIII (KJHG) sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff KiBiz,
- Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass
des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in
Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)
im und für den Zeitraum vom 01. bis 31. Mai 2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.
Diese Entscheidung ergeht als dringliche Entscheidung gemäß § 50 Absatz 3 Satz 4 KrO NRW und ist im Falle der aktuell vorgeschlagenen Delegierung gem. § 50 Abs. 3 KrO NRW vom Kreistag auf den Kreisausschuss dem Kreisausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
gez. gez.
Carsten Rampe, 30.04.2020
29.04.2020 Landrat Kreisausschussmitglied
für den Kreisausschuss
Die Dringlichkeitsentscheidung wird gem. § 50 Abs. 3 S. 3 KrO NRW genehmigt.
Begründung:
I. Problem
Seit dem 16.03.2020 gilt ein Betretungsverbot in sämtlichen
Kindertageseinrichtungen (i.S.v. § 33
Nr. 1 und 2 IfSG) und schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land
Nordrhein-Westfalen.
Dieses
Betretungsverbot gilt laut Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur
(Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) zunächst bis zum 03.05.2020.
Laut
Pressemitteilung der Landesregierung vom 27.04.2020 arbeite diese derzeit an
Konzepten, wie die Bildungsangebote für Kinder in vielen kleinen Schritten
wieder öffnen können.
Daher soll auch für
den Monat Mai auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen
Beitragspflichtigen verzichtet werden. Das soll auch für Eltern gelten, die
ihre Kinder in einer Notgruppe betreuen lassen.
Die Elternbeitragssatzungen
eröffnen keine Möglichkeit, für die Dauer des Betretungsverbotes die
Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf
Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92
SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Antragstellers voraus.
Somit sind bis
dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines
Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben.
II. Lösung
In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes
kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um
unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine
Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist durch eine
Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der
Elternbeitragspflicht für den Monat Mai 2020 zu schaffen. Die
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister haben hierzu bereits ihre Zustimmung
gegeben.
Der Kreis
Coesfeld verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im
Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für den Mai 2020.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge
(Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Wenn man die
Sollstellung für den April 2020 zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen
Minderertrag von rd. 601.000 Euro für Mai 2020 zu rechnen, der sich auf zwei
betroffene Produkte wie folgt aufteilt:
40.01.02:
1.000 Euro
51.10.02: 600.000 Euro
Die
Landesregierung hat vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den
Landesgesetzgeber angekündigt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für
Mai 2020 einhergehenden tatsächlichen Ertrags- und Einzahlungsausfall auf
kommunaler Ebene zu 50 % zu übernehmen.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Die Zuständigkeit
für diese Dringlichkeitsentscheidung ergibt sich aus § 50 Abs. 3 S. 4 KrO NRW.
Im Falle der aktuell vorgeschlagenen Delegierung gem. § 50 Abs. 3
KrO NRW vom Kreistag auf den Kreisausschuss kann die Entscheidung dem
Kreisausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt werden.