Betreff
Waldgruppenzuschlag Kita St. Nikolaus Rosendahl-Holtwick
Vorlage
SV-9-1709
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kath. Pfarrgemeinde Ss. Fabian und Sebastian wird für ihre KiBiz-finanzierte Waldgruppe des Kath. Kindergartens St. Nikolaus Rosendahl-Holtwick für das Kindergartenjahr 2019/20 eine zusätzliche Pauschale nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz in Höhe von 11.858,56 EUR – abzüglich gesetzlichem Trägeranteil – gewährt.

 

 

 

Begründung:

 

I.    Problem

Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz kann für Waldkindergartengruppen unter Berücksichtigung des in § 20 Abs. 1 KiBiz zu Grunde gelegten Eigenanteils des Trägers ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR je Waldkindergartengruppe gewährt werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Über die Gewährung entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger.

 

Bei Waldgruppen handelt es sich um Gruppen, die die Kinder ganzjährig nicht in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung, sondern im Wald betreuen. In der Regel gibt es nur einen kleineren Raum, z.B. einen Bauwagen oder eine Schutzhütte.

 

Der Höchstbetrag, der gewährt werden kann, liegt bei 15.000 EUR. Ein Zuschlag ist dabei nur bis zu der Höhe zu leisten, der den Träger der Einrichtung in die Lage versetzt, die Kindertageseinrichtung auch unter Vorgaben des KiBiz fortzuführen. Ein Zuschuss ist dabei grundsätzlich nur zulässig, wenn die Waldgruppe weder durch die den Kindern aus der Waldgruppe zugehörigen KiBiz-Pauschalen, noch durch die der Einrichtung insgesamt zur Verfügung stehenden Pauschalen gedeckt werden kann.

 

Im Kindergartenjahr 2019/20 hat die Kath. Pfarrgemeinde Ss. Fabian und Sebastian Rosendahl für seine KiBiz-finanzierte Waldgruppe in der Kindertageseinrichtung St. Nikolaus Rosendahl-Holtwick die Gewährung des Zuschlags nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz beantragt.

 

Der Kath. Kindergarten St. Nikolaus Rosendahl-Holtwick betreut seit dem 01.08.2010 Kinder in einer Waldgruppe. Diese Kinder halten sich vormittags ausschließlich im Wald auf.

 

Aus den Unterlagen des Trägers geht hervor, dass die Waldgruppe ein Defizit von 25.972,29 EUR aufweist.

 

Waldgruppe

 

Förderung nach KiBiz

 

Kind-Pauschalen für 20 Kinder in der Waldgruppe

105.561,60

+ Anteil Verfügungspauschale

2.000,00

Gesamtsumme

107.561,60

 

 

Kostenaufstellung des Trägers

 

Personalkosten

122.483,89

+ Personalnebenkosten

750,00

+ Fortbildungskosten

300,00

+ Vertretungskosten

1.000,00

+ Sachkosten inkl. anteilige Verwaltungskosten

9.000,00

Gesamtkosten

133.533,89

 

 

Differenzbetrag der Waldgruppe

-25.972,29

 

 

Das Defizit der Waldgruppe der Einrichtung ergibt sich insbesondere aus der Beschäftigung einer dritten Kraft während der Betreuungszeiten im Wald. Auf Grund der Besonderheiten des Betreuungsraumes sind für die Betreuung einer Waldgruppe mit bis zu 20 Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren zwei Fachkräfte und ein/e Berufspraktikant/in oder eine Ergänzungskraft erforderlich. Damit ergibt sich hinsichtlich der Personalkosten keine Einsparmöglichkeit.

 

Die Sachkosten liegen im laufenden Jahr bei 9.000 EUR gegenüber 7.500 EUR im Vorjahr. Bei den gestiegenen Kosten werden insbesondere die Beseitigung von Sturmschäden sowie damit zusammenhängende vermehrte Baumkontrollen und die kostenintensive Schädlingsbekämpfung (Eichenprozessionsspinner) als Ursachen angeführt.  

 

Hinsichtlich der Gesamtsituation ergibt sich anhand der eingereichten Unterlagen ein Defizit in Höhe von 11.858,56 EUR.

 

Gesamtsituation Kindergarten St. Nikolaus Rosendahl-Holtwick für alle 4 Gruppen

Förderung nach KiBiz

 

Zuschuss zu den Kind-Pauschalen (hier Planungsgarantie)

618.442,58

+ Verfügungspauschale

8.000,00

Gesamtsumme ohne Zuschuss zur Qualitätssicherung (§ 21 f KiBiz)

626.442,58

 

 

Kostenaufstellung des Trägers

 

Personalkosten

574.301,14

+ Personalnebenkosten

2.500,00

+ Fortbildung

1.500,00

+ Vertretungskosten

2.000,00

+ Sachkosten für 4 Gruppen inkl. Verwaltungskosten

58.000,00

Gesamtkosten für alle 4 Gruppen

638.301,14

 

 

Differenzbetrag der Gesamteinrichtung

-11.858,56

 

Insgesamt betrachtet ergeben sich keine Einsparmöglichkeiten der Einrichtung in Bezug auf die Personalplanung. Die Leitungsfreistellung wird aufgrund des deutlich höheren Koordinierungsaufwandes für eine zusätzliche Waldgruppe an einem vom Stammgebäude entfernten Standort und als Verbundpartner im Familienzentrum für erforderlich angesehen.

Die Sachkosten belaufen sich für alle vier Gruppen auf die insgesamt angemessene Summe von 58.000 EUR. Darin sind die Verwaltungskosten bereits enthalten.

 

Das in der Waldgruppe für 2019/20 entstehende Defizit kann in diesem Fall nicht durch die KiBiz-Pauschalen der im Stammgebäude geführten Gruppen vollständig aufgefangen werden, da auch die gesamte Einrichtung im Kindergartenjahr 2019/20 defizitär ist. Der Träger führt an, dass der Fehlbetrag der Waldgruppe sich negativ auf die finanzielle Situation der anderen Gruppen auswirke.

 

II.  Lösung

Um die strukturelle Unterfinanzierung der Kindertageseinrichtungen zu beenden, wurde das Kinderbildungsgesetz reformiert. Die umfassenden Gesetzesänderungen treten zum 01.08.2020 in Kraft. Um einen qualitativen Übergang zur KiBiz-Reform zu sichern, wurde im Jahr 2018 von der Landesregierung ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Somit wird für das Kita-Jahr 2019/20 der Landeszuschuss zur Qualitätssicherung nach § 21 f KiBiz gewährt.

Dem vorausgegangen war bereits das KiTa-Träger-Rettungsprogramm, welches Ende 2017 durch den Landtag NRW beschlossen wurde und zur Stabilisierung der finanziellen Situation der Träger in den Kindergartenjahren 2017/18 und 2018/19 diente.

Um eine Verwendung der Mittel auch für die kommenden Kindergartenjahre zu ermöglichen, wurde die Regelung zur Rücklagenobergrenze für die Kindergartenjahre 2017/18 bis 2019/20 aufgehoben.

 

Eine Berücksichtigung dieser Mittel würde Einrichtungen mit beantragten Eingruppen- und Waldgruppenzuschlägen gegenüber allen anderen Einrichtungen schlechter stellen. Würden die Mittel bei der Anspruchsberechtigung von Ein- und Waldgruppenzuschlägen berücksichtigt, würde der geplante Zuschuss des Landes für diese Einrichtungen reduziert.

 

Die Mittel des Landeszuschusses zur Qualitätssicherung in Höhe von 39.247,05 EUR wurden daher bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

 

Nach Auskunft des Landesjugendamtes liegt es im Ermessen des zuständigen Jugendhilfeausschusses ob diese Mittel bei der Gewährung von Eingruppen- und Waldgruppenzuschlägen berücksichtigt werden.

In den Vorjahren wurde bereits durch den Jugendhilfeausschuss beschlossen, dass die Mittel aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm nicht für die Berechnung des Waldgruppenzuschlags für die Kindertageseinrichtung berücksichtigt werden sollen (siehe SV-9-1079 und SV-9-1372).

 

Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz kann ein Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR gewährt werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Maßgeblich für die Gewährung des Zuschusses ist die Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Finanzierung für die Einrichtungen. Die Einrichtung weist ein Defizit in Höhe von 11.858,56 EUR aus.

 

Die Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Finanzierung für die Waldgruppe der Kath. Kindertageseinrichtung St. Nikolaus Rosendahl-Holtwick ergibt sich insbesondere aus dem Betrieb der Waldgruppe und damit verbundenen höheren Personalkosten. Diese resultieren aus der Beschäftigung einer dritten Kraft in der Waldgruppe am Vormittag sowie der erforderlichen Freistellung der Kita-Leitung.

 

Es wird somit vorgeschlagen, dem Träger für die Kath. Kindertageseinrichtung St. Nikolaus Rosendahl-Holtwick einen Zuschlag für die Waldgruppe in Höhe von 11.858,56 EUR abzüglich des Trägereigenanteils (12 %) zu gewähren.

 

III. Alternativen

Ablehnung des Antrages oder Gewährung der Fördersumme nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz in anderer Höhe.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Entsprechende finanzielle Mittel sind im Produkthaushalt 2020 berücksichtigt. Die Co-Finanzierung des Landes wurde vorsorglich zum 15.03.2019 beantragt und vom Landesjugendamt bewilligt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist analog § 5 Abs. 2 der Jugendamtssatzung der Jugendhilfeausschuss zuständig.