Beschlussvorschlag:
Ohne.
Der Bericht der
Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. – V.
Die Zuständigkeit für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten richtet
sich nach § 3 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im
Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und
zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSBG-NRW).
Demnach sind zunächst die örtlichen Ordnungsbehörden für Maßnahmen nach §§ 28,
30 und 31 des Infektionsschutzgesetzes zuständig. Dabei handelt es sich um
Schutzmaßnahmen, Quarantäne und Berufliches Tätigkeitsverbot. Nach § 3 Abs. 3
Nr. 1 IfSBG-NRW können aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr die Kreise
als untere Gesundheitsbehörden die den örtlichen Ordnungsbehörden zustehenden
Aufgaben und Befugnisse zunächst selbst wahrnehmen.
Soweit das Gesundheitsamt zuständig ist, wird die Aufgabe gem. § 6 Abs.
2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes
Nordrhein-Westfalen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.
Entsprechend diesen Zuständigkeiten standen die Stadt Coesfeld und der
Kreis Coesfeld im regelmäßigen und ständigen Austausch.
Im Fall der konkreten Schließung des Betriebes der Firma Westfleisch am
Standort Coesfeld war Gefahr im Verzug gegeben, da die mit Ordnungsverfügung
vom 08.05.2020 angeordneten Maßnahmen innerhalb weniger Stunden greifen mussten.
Anderenfalls wäre der Schichtbetrieb bereits am 09.05.2020 um 3.00 Uhr
fortgesetzt worden. Die für die Betriebsschließung zugrundeliegenden Mängel im
Bereich des Betriebes sind am 08.05.2020 durch das Dezernat für Arbeitsschutz
der Bezirksregierung festgestellt und am Nachmittag dem Kreis mitgeteilt worden.
Erst durch diese Feststellungen war nachgewiesen, dass das
Ausbreitungsgeschehen im Betrieb stattfand und nicht nur in den Unterkünften
der Beschäftigten.
Nach § 28 Abs. 1 S. 1 IFSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, soweit und solange es zu Verhinderung oder Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Diese Maßnahmen können auch zu einer Einschränkung der Grundrechte wie Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) oder Schließung eines Betriebes (Art. 12 und 14 GG) führen.
Die Entscheidung des Kreises über die Schließung wurde am frühen Nachmittag des 08.05.2020 mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen abgestimmt und wurde der Stadt Coesfeld unverzüglich mitgeteilt.
Es besteht demgegenüber keine rechtliche Grundlage für eine Betriebsschließung im Vorfeld oder bei bloßem Verdacht oder einer Vermutung tätig zu werden.
Bei einem Verdacht ist es Aufgabe des Gesundheitsamtes nach § 25 IfSG Ermittlungen aufzunehmen über Art und Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. Dabei handelt es ich um ein abgestuftes Verfahren, in dem sowohl drohende Gefahren für den Einzelnen als auch für die Allgemeinheit abgewogen werden. Hinsichtlich der vom Gesundheitsamt ergriffenen Maßnahmen wird im Einzelnen auf die Vorlage SV-9-1738 verwiesen.
Bei Gefahr in Verzug kann das
Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Weitere Maßnahmen
nach den §§ 29, 30 und 31 IfSG wie die Anordnung und Überwachung von
Beobachtung, Quarantäne, zwangsweise Unterbringung von uneinsichtigen Personen
in geeigneten Einrichtungen und das Verbieten oder Beschränken von Massenveranstaltungen
etc. fallen in die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden.