Betreff
Antrag des Vereins Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung Senden und Umgebung e.V. auf Förderung der pädagogischen Vollzeitstellen für den Freizeitbereich in Senden vom 15. Juli 2020 gemäß den Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan
Vorlage
SV-9-1776
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Der Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung Senden und Umgebung e.V. erhält ab dem 01. Sept.2020 einen jährlichen Zuschuss zu den Betriebskosten auf der Grundlage von zwei pädagogischen Vollzeit-Fachkräften für den Betrieb der Freizeiteinrichtung der Lebenshilfe in Senden bis zu einer Höhe von 85.500,00 € ausgehend von den anrechenbaren Ausgaben.

 

Sachverhalt:

 

I.                     Problem

Der Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung Senden und Umgebung e.V. ist seit 1974 in Senden aktiv und seit 1988 anerkannter freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Kreises Coesfeld (SV-681).

 

Seit 1990 wird der offene Freizeitbereich für junge Menschen der Lebenshilfe Senden e.V. nach Maßgabe der Richtlinien zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit des Kreises Coesfeld bzw. den Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan gefördert. Anfänglich hat die Lebenshilfe einen Betriebskostenzuschuss für den offenen Freizeitbereich auf der Grundlage einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft (30,8 Wochenstunden) jährlich erhalten. Im Januar 2005 hat die Lebenshilfe Senden e.V. dann einen weitergehenden Antrag auf Förderung einer insgesamt vollzeitbeschäftigten Fachkraft gestellt, um dem gestiegenen Bedarf von freizeitpädagogischen Angeboten für junge Menschen mit Behinderungen aus dem Kreis Coesfeld Rechnung zu tragen.

Der Jugendhilfeausschuss hat den damaligen Antrag in seiner Sitzung am 20. Jan. 2005 beraten und die Wichtigkeit dieses Angebotes mit einem positiven Beschluss herausgestellt. Seit 2006 wird das Angebot und die Freizeiteinrichtung der Lebenshilfe Senden e.V. gemäß der Förderposition ́Besondere Bedarfe ́ zum Kinder- und Jugendförderplan gefördert. Dementsprechend erhält der Verein jährlich eine Zuwendung in Höhe von 50% der anerkannten Betriebskosten. Die verbleibenden Kosten werden von der Gemeinde Senden (30%) und der Lebenshilfe Senden (20%) getragen.

Mit Schreiben vom 15.07.2020 (siehe Anlage 1 der SV) beantragt der Verein nunmehr die Förderung einer weiteren pädagogischen Fachkraft für den Freizeitbereich und erbittet gleichzeitig die Kreiszuwendung für die pädagogische Arbeit zu erhöhen.

 

Seinen Antrag begründet der Verein wie folgt:

Die Nachfrage von Teilnehmer-bzw. Angebotsplätzen für junge Menschen mit Handicaps hat sich in den letzten 10 Jahren fast verdoppelt.

Ähnliche Freizeitangebote durch Dritt-Anbieter im Zuständigkeitsbereich (hier: z.B. Familienunterstützende Dienste –FUD) sind verringert bzw. stehen nicht mehr zur Verfügung.

Die Veränderung der Behinderungsbilder und -formen der zu betreuenden Besucherschaft erfordert immer mehr qualifizierte Fach- und Betreuungskräfte.

Darüber hinaus hat sich die Rechtslage im Bereich der Freizeitarbeit mit Behinderten verändert (hier z.B. Bestimmungen gemäß der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (HBPfVO)). Die Träger sind verpflichtet, dass zukünftig auch die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer eine qualifizierte Grundschulung erhalten und regelmäßig fortgebildet werden. Die Qualifizierung ist mit zusätzlichen Kosten für den Träger verbunden.

Eine Kostensteigerung auch im Bereich der Verwaltung (hier: Digitalisierung, Datenschutz) erklären ferner den monetären Mehrbedarf.

 

Um die Gruppenangebote in der jetzigen Form aufrecht zu erhalten, die gestiegene Nachfrage adäquat ausbauen zu können und um die teilnehmerstarken Freizeitgruppen behindertengerecht zu betreuen, benötigen die Lebenshilfe nach Abzug eines leistbaren Eigenanteils einen Zuschuss in Höhe von mindestens 82,5% der Betriebskosten.

 

Einen gleichlautenden Antrag hat die Lebenshilfe Senden e.V. hat die Gemeinde Senden gerichtet und um Bezuschussung in angemessener Höhe gebeten.

 


 

II.                   Lösung

Die Förderbestimmungen des Kinder- und Jugendförderplans (hier: Besondere Bedarfe im Rahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit) sehen vor, dass Angebote, Dienste und / oder Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit kreisweitem Charakter gefördert werden können. Der Kreiszuschuss wird vom Jugendhilfeausschuss individuell festgelegt. Er kann bis zu 80% der anzuerkennenden Kosten betragen. Anerkennungsfähige Kosten sind z.B. Personal- und Sachkosten.

 

Die Lebenshilfe Senden ist zurzeit die einzige Organisation, die ein kontinuierliches Angebot im Rahmen der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit der vorrangigen Zielgruppe behinderter junger Menschen im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes anbietet und durchführt.

 

Darüber hinaus bieten nachfolgende Organisationen temporär Angebote für junge Menschen mit Behinderungen wie z.B. einzelne Freizeitveranstaltungen, Kurse oder Ferienprogramme an; -Stiftung Haus Hall -Caritasverband für den Kreis Coesfeld in Zusammenarbeit mit der Kinderheilstätte Nord-kirchen -Verein Kids mit Handicaps e.V.

Der Familienunterstützende Dienst des Stiftes Tilbeck hat sein Angebot zum Ende des letzten Jahres eingestellt.

 

Nach Gesprächen mit der Gemeinde Senden und dem Verein über die zukünftige Finanzierungsbeteiligung schlägt die Verwaltung vor, ab dem 01 Sept. 2020 dem Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung Senden und Umgebung e.V. einen Zuschuss zu den Betriebskosten auf der Grundlage von zwei pädagogischen Vollzeit-Fachkräften für den Betrieb der Freizeiteinrichtung bis zu einer Höhe von 61% der anrechenbaren Betriebsausgaben (Personal- und Sachkosten) zu gewähren.

 

Die Kreiszuwendung erfolgt unter der Voraussetzung, dass sich die Gemeinde Senden ebenfalls mit einem finanziellen Beitrag in Höhe von 30.000,00 € (ca. 21,5) p.a. beteiligt.

 

Bei voraussichtlichen jährlichen Betriebskosten von insgesamt 140.000,00 € (pro Stelle entsprechend 58.000,00 für Personalkosten und 12.000,00 € für Sachkosten) ergibt sich folgender Finanzierungsplan:

 

Betriebskosten insgesamt

140.000,00 €

100,0 %

Eigenmittel Lebenshilfe

24.500,00 €

17,5 %

Zuschuss Kreis Coesfeld

85.500,00 €

61,1 %

Zuschuss Gemeinde Senden

30.000,00 €

21,4 %

 

 

III.                 Alternativen

Gänzliche oder teilweise Ablehnung des Antrages.

 

 

IV.                Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Im Haushaltsjahr 2020 stehen entsprechende Haushaltmittel für eine Förderung ab dem 01. Sept. 2020 zur Verfügung. Im Rahmen der Haushaltsplanung für 2021 ist ein Mehrbedarf in dem Förderbereich „Besondere Bedarfe“ einzuplanen.

 


 

V.                  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.