Beschluss:
1. Der Wahlausschuss beschließt, den in der Anlage „Vornamenserklärung“ aufgeführten Anträgen auf Berücksichtigung von Rufnamen stattzugeben und diese bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen (siehe Niederschrift Ziffer II.).
2. Der Wahlausschuss beschließt, keine (alternativ: folgende ….) Wahlvorschläge zurückzuweisen (siehe Niederschrift Ziffer II.-V.).
3. Der Wahlausschuss beschließt, die im Anhang IV zur Niederschrift aufgeführten
a) Wahlvorschläge für das Amt der/s Landrates/ Landrätin
b) Wahlvorschläge für die Wahl in den Wahlbezirken
c) Wahlvorschläge für die Wahl aus den Reservelisten
zuzulassen (vgl. Niederschrift VI. und VII.).
Sachverhalt:
zu 1.)
Während
der Wahlvorschlag entsprechend der Vorgabe in § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWahlO alle
amtlichen Vornamen eines Wahlbewerbers enthalten muss, enthält das
Kommunalwahlrecht keine Vorgaben dazu, wie viele bzw. welche(r) von ggf.
mehreren Vornamen bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt werden müssen
und auf dem Stimmzettel erscheinen.
Diese
Entscheidung obliegt damit dem Wahlausschuss im Rahmen der
Zulassungsentscheidung, mit der die Wahlvorschläge ihren endgültigen, für die
öffentliche Bekanntmachung und den Stimmzettel maßgeblichen Inhalt erhalten.
Bei seiner Entscheidung zu orientieren hat sich der Wahlausschuss zum einen
daran, dass nach Sinn und Zweck der Angaben in der Bekanntmachung der
zugelassenen Wahlvorschläge und insbesondere auf dem Stimmzettel eine
eindeutige Identifizierung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber gegeben sein
muss. Zum anderen kann bzw. soll auch das Selbstverständnis der jeweiligen
Kandidatin und des jeweiligen Kandidaten berücksichtigt werden.
Mit den
Wahlvorschlägen wurden die in der Anlage „Vornamenserklärung“ aufgeführten
Anträge eingereicht und um Berücksichtigung der angegebenen Rufnamen sowohl in
der Veröffentlichung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber (für Wahlbezirk und
Reserveliste) als auch auf dem Stimmzettel gebeten. Im Rahmen der vorliegenden
Anträge wird von Seiten des Wahlvorschlagsträgers und der Kandidatinnen und
Kandidaten bestätigt, dass die Kandidatinnen und Kandidaten unter dem zur
Zulassung gewünschten Vor-/Rufnamen allgemein bekannt sind und somit eine
eindeutige Identifizierung der Personen bei der Wahl gegeben ist.
Wegen der noch
bis zum 27.07.2020, 18.00 Uhr, laufenden Einreichungsfrist ist die Anlage
„Vornamenserklärungen“ noch nicht vollständig. Eine vollständige Übersicht wird
nach dem Ende der Einreichungsfrist nachgereicht.
zu 2.)
Bis zum 27.07.2020, 18.00 Uhr, können von politischen
Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von
mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen)
und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern / Einzelbewerberinnen)
Wahlvorschläge für das Amt des Landrates / der Landrätin eingereicht werden.
Dieselbe Frist gilt für Wahlvorschläge für den Kreistag, die von Parteien, von
Wählergruppen und von Einzelbewerbern / Einzelbewerberinnen, von Letzteren
allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden können.
Eine Vorprüfung der eingereichten Wahlvorschläge erfolgt
durch den Kreiswahlleiter. Er prüft die Wahlvorschläge daraufhin, ob sie allen
Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung entsprechen und
fordert ggf. die Vertrauensperson zur Mängelbeseitigung auf (§§ 27 und 31 Abs.
5 KWahlO, § 75 b Abs. 6 KWahlO i.V.m. § 27 KWahlO). Über das Ergebnis der
Vorprüfung wird in der Sitzung berichtet.
Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge
abschließend und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung (§ 18 Abs. 3
KWahlG, § 46 b i.V.m. § 18 Abs. 3 KWahlG). Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge
zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den im Kommunalwahlgesetz
oder in der Kommunalwahlordnung enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen
oder aufgrund eines Parteiverbots durch das Bundesverfassungsgericht, eines
Verbots durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen nach
Art. 32 Abs. 2 der Landesverfassung oder eines Verbots einer Vereinigung gemäß
Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes unzulässig sind.
Weitere Informationen über die Anforderungen, die an einen
ordnungsgemäßen Wahlvorschlag zu stellen sind, sind der beigefügten
Bekanntmachung über die „Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für
die Wahl des Landrates / der Landrätin und des Kreistages des Kreises Coesfeld
am 13.09.2020“ vom 05.06.2020 (veröffentlicht im Amtsblatt des Kreises Coesfeld
vom 09.06.2020) zu entnehmen. In dieser Bekanntmachung sind die durch das
Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 geänderten Anforderungen
besonders gekennzeichnet.
Über die Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der
eingereichten Wahlvorschläge ist eine Niederschrift nach dem vorgegebenen
Muster der Anlage 16 KWahlO zu fertigen (§ 28 Abs. 6 KWahlO, § 75 Abs. 6
i.V.m. § 28 Abs. 6 KWahlO). Ein Muster der Niederschrift ist beigefügt. Die
Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der
Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.
Wegen der noch bis zum 27.07.2020, 18.00 Uhr, laufenden
Einreichungsfrist kann eine abschließende Auflistung der eingereichten
Wahlvorschläge noch nicht beigefügt werden. Sie wird umgehend nach dem Ende der
Einreichungsfrist nachgereicht.
Entscheidungsalternative(n):
zu 1.) Ja (Beibehaltung der vollständigen Vornamen laut Angaben im
Wahlvorschlag)
zu 2.) Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für
eine Zulassung bzw. Zurückweisung der Wahlvorschläge vorliegen, besteht für den
Wahlausschuss diesbezüglich kein Ermessen
Rechtsgrundlagen:
zu 1.) §
26 Abs. 1 Nr. 2, § 28 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
zu 2.) § 18 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG), § 28
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
§ 46 b i.V.m. § 18 Abs. 3 KWahlG, § 75 b Abs. 6 i.V.m. § 28 KWahlO
Anlagen:
- Muster Niederschrift nach Anlage 16 zu § 28 Abs. 6, §§ 70, 75a, 75j Abs. 7KWahlO
- Vornamenserklärung
- Bekanntmachung einer geänderten Wahlausschreibung für die Wahl des Landrates/der Landrätin und des Kreistages des Kreises Coesfeld am 13.09.2020 vom 05.06.2020