Betreff
Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Landrats- und Kreistagswahl am 13. September 2020
Vorlage
SV-9-1778
Aktenzeichen
12.94.2020-02
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

1.       Der Wahlausschuss beschließt, den in der Anlage „Vornamenserklärung“ aufgeführten Anträgen auf Berücksichtigung von Rufnamen stattzugeben und diese bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen (siehe Niederschrift Ziffer II.).

 

2.       Der Wahlausschuss beschließt, keine (alternativ: folgende ….) Wahlvorschläge zurückzuweisen (siehe Niederschrift Ziffer II.-V.).

 

3.       Der Wahlausschuss beschließt, die im Anhang IV zur Niederschrift aufgeführten

a)       Wahlvorschläge für das Amt der/s Landrates/ Landrätin

b)      Wahlvorschläge für die Wahl in den Wahlbezirken

c)       Wahlvorschläge für die Wahl aus den Reservelisten

 

zuzulassen (vgl. Niederschrift VI. und VII.).

 

Sachverhalt:

zu 1.)

Während der Wahlvorschlag entsprechend der Vorgabe in § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWahlO alle amtlichen Vornamen eines Wahlbewerbers enthalten muss, enthält das Kommunalwahlrecht keine Vorgaben dazu, wie viele bzw. welche(r) von ggf. mehreren Vornamen bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt werden müssen und auf dem Stimmzettel erscheinen.

Diese Entscheidung obliegt damit dem Wahlausschuss im Rahmen der Zulassungsentscheidung, mit der die Wahlvorschläge ihren endgültigen, für die öffentliche Bekanntmachung und den Stimmzettel maßgeblichen Inhalt erhalten. Bei seiner Entscheidung zu orientieren hat sich der Wahlausschuss zum einen daran, dass nach Sinn und Zweck der Angaben in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge und insbesondere auf dem Stimmzettel eine eindeutige Identifizierung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber gegeben sein muss. Zum anderen kann bzw. soll auch das Selbstverständnis der jeweiligen Kandidatin und des jeweiligen Kandidaten berücksichtigt werden.

Mit den Wahlvorschlägen wurden die in der Anlage „Vornamenserklärung“ aufgeführten Anträge eingereicht und um Berücksichtigung der angegebenen Rufnamen sowohl in der Veröffentlichung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber (für Wahlbezirk und Reserveliste) als auch auf dem Stimmzettel gebeten. Im Rahmen der vorliegenden Anträge wird von Seiten des Wahlvorschlagsträgers und der Kandidatinnen und Kandidaten bestätigt, dass die Kandidatinnen und Kandidaten unter dem zur Zulassung gewünschten Vor-/Rufnamen allgemein bekannt sind und somit eine eindeutige Identifizierung der Personen bei der Wahl gegeben ist.

Wegen der noch bis zum 27.07.2020, 18.00 Uhr, laufenden Einreichungsfrist ist die Anlage „Vornamenserklärungen“ noch nicht vollständig. Eine vollständige Übersicht wird nach dem Ende der Einreichungsfrist nachgereicht.

 

zu 2.)

Bis zum 27.07.2020, 18.00 Uhr, können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern / Einzelbewerberinnen) Wahlvorschläge für das Amt des Landrates / der Landrätin eingereicht werden. Dieselbe Frist gilt für Wahlvorschläge für den Kreistag, die von Parteien, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern / Einzelbewerberinnen, von Letzteren allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden können.

Eine Vorprüfung der eingereichten Wahlvorschläge erfolgt durch den Kreiswahlleiter. Er prüft die Wahlvorschläge daraufhin, ob sie allen Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung entsprechen und fordert ggf. die Vertrauensperson zur Mängelbeseitigung auf (§§ 27 und 31 Abs. 5 KWahlO, § 75 b Abs. 6 KWahlO i.V.m. § 27 KWahlO). Über das Ergebnis der Vorprüfung wird in der Sitzung berichtet.

Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge abschließend und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung (§ 18 Abs. 3 KWahlG, § 46 b i.V.m. § 18 Abs. 3 KWahlG). Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den im Kommunalwahlgesetz oder in der Kommunalwahlordnung enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen oder aufgrund eines Parteiverbots durch das Bundesverfassungsgericht, eines Verbots durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen nach Art. 32 Abs. 2 der Landesverfassung oder eines Verbots einer Vereinigung gemäß Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes unzulässig sind.

Weitere Informationen über die Anforderungen, die an einen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag zu stellen sind, sind der beigefügten Bekanntmachung über die „Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Landrates / der Landrätin und des Kreistages des Kreises Coesfeld am 13.09.2020“ vom 05.06.2020 (veröffentlicht im Amtsblatt des Kreises Coesfeld vom 09.06.2020) zu entnehmen. In dieser Bekanntmachung sind die durch das Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 geänderten Anforderungen besonders gekennzeichnet.

Über die Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge ist eine Niederschrift nach dem vorgegebenen Muster der Anlage 16 KWahlO zu fertigen (§ 28 Abs. 6 KWahlO, § 75 Abs. 6 i.V.m. § 28 Abs. 6 KWahlO). Ein Muster der Niederschrift ist beigefügt. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.

Wegen der noch bis zum 27.07.2020, 18.00 Uhr, laufenden Einreichungsfrist kann eine abschließende Auflistung der eingereichten Wahlvorschläge noch nicht beigefügt werden. Sie wird umgehend nach dem Ende der Einreichungsfrist nachgereicht.

 

Entscheidungsalternative(n):

zu 1.) Ja (Beibehaltung der vollständigen Vornamen laut Angaben im Wahlvorschlag)

 

zu 2.) Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung bzw. Zurückweisung der Wahlvorschläge vorliegen, besteht für den Wahlausschuss diesbezüglich kein Ermessen

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu 1.) § 26 Abs. 1 Nr. 2, § 28 Kommunalwahlordnung (KWahlO)

 

zu 2.) § 18 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG), § 28 Kommunalwahlordnung (KWahlO)

§ 46 b i.V.m. § 18 Abs. 3 KWahlG, § 75 b Abs. 6 i.V.m. § 28 KWahlO

 

Anlagen:

 

-          Muster Niederschrift nach Anlage 16 zu § 28 Abs. 6, §§ 70, 75a, 75j Abs. 7KWahlO

-          Vornamenserklärung

-          Bekanntmachung einer geänderten Wahlausschreibung für die Wahl des Landrates/der Landrätin und des Kreistages des Kreises Coesfeld am 13.09.2020 vom 05.06.2020