Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss wählt
den/die Ktabg. ________________________
zum/r ersten Stellvertreter/in des Vorsitzenden und
den/die Ktabg.
________________________ zum/r zweiten Stellvertreter/in des Vorsitzenden
des Kreisausschusses.
Begründung:
I. Problem
Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 KrO NRW ist der Landrat, ohne dass eine Wahl zum Kreisausschussmitglied stattfindet, geborener Vorsitzender des Kreisausschusses. Die erste stellvertretende Landrätin und der zweite stellvertretende Landrat sind nicht kraft Amtes stellvertretende/r Vorsitzende/r des Kreisausschusses.
Nach § 51 Abs. 3 letzter Satz KrO NRW muss der Kreisausschuss vielmehr aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 35 Abs. 2 KrO NRW. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
II. Lösung
Der Kreisausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Abgeordnete/n zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden und eine/n weitere/n zur/zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
Anzuwenden ist das Mehrheitswahlverfahren, da das Verhältniswahlverfahren nicht ausdrücklich angeordnet ist.
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 51 Abs. 3 letzter Satz Kreisordnung NRW.