Betreff
Wahl der Stellvertreter/innen des Vorsitzenden des Kreisausschusses
Vorlage
SV-10-0034
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss wählt

 

den/die Ktabg. ________________________ zum/r ersten Stellvertreter/in des Vorsitzenden und

den/die Ktabg. ________________________ zum/r zweiten Stellvertreter/in des Vorsitzenden

 

des Kreisausschusses.

Begründung:

 

I.    Problem

Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 KrO NRW ist der Landrat, ohne dass eine Wahl zum Kreisausschussmitglied stattfindet, geborener Vorsitzender des Kreisausschusses. Die erste stellvertretende Landrätin und der zweite stellvertretende Landrat sind nicht kraft Amtes stellvertretende/r Vorsitzende/r des Kreisausschusses.

Nach § 51 Abs. 3 letzter Satz KrO NRW muss der Kreisausschuss vielmehr aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 35 Abs. 2 KrO NRW. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

 

II.  Lösung

Der Kreisausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Abgeordnete/n zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden und eine/n weitere/n zur/zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.

Anzuwenden ist das Mehrheitswahlverfahren, da das Verhältniswahlverfahren nicht ausdrücklich angeordnet ist.

 

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 51 Abs. 3 letzter Satz Kreisordnung NRW.