Beschlussvorschlag des
Anregenden:
Der Kreis Coesfeld
prüft im Rahmen der Neuvergabe der Verkehrsleistungen auf der Buslinie 580
(Coesfeld – Dülmen), ob eine Ausweitung des Fahrplanangebote ab dem 01.01.2022
sinnvoll möglich ist.
Beschlussvorschlag
der Verwaltung:
Die Anregung wird an den Zweckverband Mobilität Münsterland (ZVM),
Fachbereich Bus, zur Prüfung und Berücksichtigung im Rahmen der
Weiterentwicklung des Nahverkehrsplans weitergeleitet.
I. Sachdarstellung
Gemäß § 21 KrO NRW hat jeder das Recht, sich mit Anregungen in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden.
Mit Schreiben vom
21. August 2020 wird unter Verweis auf § 21 Kreisordnung angeregt, im Zuge der
anstehenden Neuvergabe der Verkehrsleistungen auf der Buslinie 580 zwischen
Coesfeld und Dülmen die Ausweitung des Fahrplans zu prüfen. Im Übrigen wird auf
die Eingabe verwiesen (Anlage 1).
Gem. § 18 Abs. 4 der Hauptsatzung
des Kreises Coesfeld ist für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden der
Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheit, für die
gem.
§ 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW ausschließlich der Kreistag oder für die nach den
Bestimmungen der KrO oder der Hauptsatzung der Landrat zuständig ist. Ist der
Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur
Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann
er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stellte
nicht gebunden ist.
Der Kreis Coesfeld
hat für die Umsetzung von Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)
zusammen mit den Kreisen Borken und Warendorf einen Zweckverband (ZVM) nach dem
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) gebildet. Aus der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNV) in den Kreisen Borken, Coesfeld und Warendorf geht hervor, dass die
politische Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des
ÖPNV auch weiterhin den jeweiligen Kreisen obliegt.
Da der ZVM,
Fachbereich Bus, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
zur Wahrnehmung von Aufgaben des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in den
Kreisen Borken, Coesfeld und Warendorf, für die entscheidungsreife Vorbereitung
der Fortschreibung der Nahverkehrspläne zuständig ist, wird die Anregung mit
der Bitte um Prüfung und Berücksichtigung an diesen weitergeleitet.
II. Entscheidungsalternativen
Der Anregung zur Prüfung der Ausweitung des Fahrplans wird nicht gefolgt.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Mit der Prüfung sind keine zusätzlichen Kosten verbunden.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt aus § 21 KrO NRW i.V.m. § 18 der Hauptsatzung des Kreistages des Kreises Coesfeld in der aktuell geltenden Fassung.