Betreff
Anregung nach § 21 KrO - Busverkehr im Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-10-0041
Aktenzeichen
10.23.03-2020-06
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag des Anregenden:

 

Der Kreis Coesfeld prüft im Rahmen der Neuvergabe der Verkehrsleistungen auf der Buslinie 580
(Coesfeld – Dülmen), ob eine Ausweitung des Fahrplanangebote ab dem 01.01.2022 sinnvoll möglich ist.

 

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Die Anregung wird an den Zweckverband Mobilität Münsterland (ZVM), Fachbereich Bus, zur Prüfung und Berücksichtigung im Rahmen der Weiterentwicklung des Nahverkehrsplans weitergeleitet.

 

 

I. Sachdarstellung

 

Gemäß § 21 KrO NRW hat jeder das Recht, sich mit Anregungen in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden.

 

Mit Schreiben vom 21. August 2020 wird unter Verweis auf § 21 Kreisordnung angeregt, im Zuge der anstehenden Neuvergabe der Verkehrsleistungen auf der Buslinie 580 zwischen Coesfeld und Dülmen die Ausweitung des Fahrplans zu prüfen. Im Übrigen wird auf die Eingabe verwiesen (Anlage 1).

 

Gem. § 18 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld ist für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheit, für die gem.
§ 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW ausschließlich der Kreistag oder für die nach den Bestimmungen der KrO oder der Hauptsatzung der Landrat zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stellte nicht gebunden ist.

 

Der Kreis Coesfeld hat für die Umsetzung von Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zusammen mit den Kreisen Borken und Warendorf einen Zweckverband (ZVM) nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) gebildet. Aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in den Kreisen Borken, Coesfeld und Warendorf geht hervor, dass die politische Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV auch weiterhin den jeweiligen Kreisen obliegt.

 

Da der ZVM, Fachbereich Bus, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in den Kreisen Borken, Coesfeld und Warendorf, für die entscheidungsreife Vorbereitung der Fortschreibung der Nahverkehrspläne zuständig ist, wird die Anregung mit der Bitte um Prüfung und Berücksichtigung an diesen weitergeleitet.

 

II. Entscheidungsalternativen

Der Anregung zur Prüfung der Ausweitung des Fahrplans wird nicht gefolgt.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Mit der Prüfung sind keine zusätzlichen Kosten verbunden.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt aus § 21 KrO NRW i.V.m. § 18 der Hauptsatzung des Kreistages des Kreises Coesfeld in der aktuell geltenden Fassung.