Betreff
Bildung des Wahlausschusses des Kreises Coesfeld für die Kommunalwahlen in der Wahlperiode 2020-2025 und Wahl der Beisitzer und deren Stellvertreter
Vorlage
SV-10-0054
Aktenzeichen
01-12.94.2025
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Dem Wahlausschuss des Kreises Coesfeld für die Kommunalwahlen in der Wahlperiode 2020-2025 gehören ____ Beisitzer/innen an.

 

  1. Als Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/in werden die folgenden, von den Kreistagsfraktionen vorgeschlagenen, Personen gewählt:

 

Fraktion

Beisitzer/in

Stellvertreter/in

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Für die Beisitzer/innen des Wahlausschusses wird ein Sitzungstagegeld in Höhe von 16 € gezahlt.

Begründung:

 

I.    Problem

Sowohl für die Landrats- als auch die Kreistagswahl ist nach dem Kommunalwahlgesetz ein Wahlausschuss des Kreises zu bilden. Der Wahlausschuss besteht nach § 2 Abs. 3 KWahlG NRW aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern, die vom Kreistag gewählt werden. Für jeden Beisitzer bzw. für jede Beisitzerin ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu benennen. Über die Zahl der Beisitzer/innen entscheidet der Kreistag.

Neben Kreistagsabgeordneten können auch sachkundige Bürger nach § 41 Abs. 5 KrO NRW Beisitzer im Wahlausschuss werden. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt. Dagegen können Bewerber für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des hauptamtlichen Landrates nicht Mitglied des Wahlausschusses oder eines Wahlvorstandes sein.

Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung. Für den Fall, dass sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung des Ausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen, ist der einstimmige Beschluss des Kreistages über die Annahme dieses Vorschlages ausreichend.

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 35 Abs. 3 KrO NRW).

Bei Zugrundlegung der von den im Kreistag vertretenden Fraktionen errungenen Zahl der Sitze (CDU 28, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 13, SPD 10, FDP 3, UWG 2) würde sich im Wahlausschuss folgende Sitzverteilung ergeben:

 

 

Anzahl Beisitzer

CDU

SPD

GRÜNE

FDP

UWG

4

2

1

1

0

0

6

3

1

2

0

0

8

4

2*

2

1*

0

10

5

2

2

1

0

 

*Losentscheid erforderlich

 

In den vergangenen Jahren wurde die Zahl der Beisitzer stets auf zehn festgelegt. Ich rege daher an, diese Zahl beizubehalten. Zudem hat es sich bewährt, den Kreiswahlausschuss zu Beginn der Wahlperiode zu bilden.

 

Zu den Aufgaben dieses Wahlausschusses gehört es, das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen, über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden und das Wahlergebnis festzustellen.

 

II.  Lösung

Die Kreistagsmitglieder legen die Zahl der Beisitzer fest und einigen sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, der durch einstimmigen Beschluss des Kreistages angenommen wird.

 

III. Alternativen

Der Kreistag entscheidet über die Zahl der Beisitzer. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abzustimmen.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Gemäß § 6 Abs. 4 der KWahlO NRW in der zurzeit gültigen Fassung kann zur Abgeltung des den Beisitzern des Wahlausschusses durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwandes ein Sitzungstagegeld gewährt werden.

Da auf die Entschädigung für den Verdienstausfall und die Erstattung von Vertretungskosten und Fahrkosten die Vorschriften des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes Anwendung finden, sollte entsprechend dieser Vorschrift ein Sitzungstagegeld in Höhe von 16 € gewährt werden.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 2 Abs. 3 des KWahlG NRW in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Buchstabe c KrO NRW ist der Kreistag zuständig.