Betreff
Änderung der Elternbeitragssatzung zum 01.08.2021
Vorlage
SV-10-0245
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern wird beschlossen.

 

I. Sachdarstellung

Mit Kreistagsbeschluss vom 09.09.2020 wurde die Elternbeitragssatzung mit Wirkung vom 01.08.2021 dahingehend geändert, dass nunmehr die Einkommensstufen an die Struktur der Stadtjugendämter angepasst wurden. Die Zahl der Einkommensstufen hat sich dadurch von bislang 10 auf 34 Stufen erhöht. Gleichzeitig wurden die neu zu berechnenden Beiträge mit gleichmäßigeren Steigerungsfaktoren versehen.

Im Nachgang ist nun jedoch aufgefallen, dass in der Berechnungsdatei Formelfehler dazu geführt haben, dass die geplante Steigerungssystematik nicht in allen Einkommensstufen bzw. bei allen Stundenkontingenten eingehalten wird. Dieser Fehler entstand durch den Einzug von Zwischenschritten, die für die Vergleichsberechnung notwendig wurden, da sich die neuen Stufen nicht mit den bisherigen Stufen deckten. Bei einzelnen Beiträgen ist es bedauerlicherweise zu nicht nachvollziehbaren Steigerungsschwankungen gekommen.

 

Mit Anlage 1 wird nun ein Korrekturvorschlag vorgelegt, der darüber hinaus gleichzeitig auch die nach dem Kinderbildungsgesetz vorgesehene Steigerungsrate der Elternbeiträge für das nächste Kindergartenjahr enthält (vgl. § 4 Satz 2 der Elternbeitragssatzung). Die Steigerungsrate zum 01.08.2021 beträgt 0,83 % und war zum Zeitpunkt der beschlossenen Satzungsänderung im September 2020 noch nicht bekannt. Aus diesem Grund waren in der Anlage der am 09.09.2020 beschlossenen Satzung zunächst nur die Beitragssätze bezogen auf das Kindergartenjahr 2020/21 aufgenommen worden, die folglich entsprechend der textlichen Regelung in § 4 Satz 2 der Elternbeitragssatzung eine Steigerung entsprechend der Kindpauschalen zum 01.08.2021 erhalten.

 

Da die Steigerungsrate zum 01.08.2021 nun direkt in der korrigierten Beitragstabelle berücksichtigt werden kann, ist gleichzeitig der Satzungstext unter § 4 Satz 2 dahingehend anzupassen, dass die nächste Beitragserhöhung erst zum 01.08.2022 erfolgt.

 

Betroffen von der Beitragskorrektur sind folgende Beitragssätze:

 

-          Beiträge in Kindertageseinrichtungen für Kinder unter 2 Jahren mit 35 Wochenstunden der Einkommensstufe Nr. 2 (bis 26.000 EUR):

Die Beiträge sollten mit der neuen Systematik in diesem Bereich regelmäßig um 12,50 EUR steigen. Der unterste Beitrag wurde jedoch zu niedrig angesetzt, so dass dieser zur nächsten Stufe mit 15,18 EUR einen zu hohen Differenzbetrag aufweist. Der Beitrag der Einkommensstufe Nr. 2 ist daher entsprechend anzuheben.

 

-          Beiträge in Kindertageseinrichtungen für Kinder über 2 Jahren mit 35 Wochenstunden der
Einkommensstufen Nr. 18 (Einkommen bis 58.000 EUR) bis Einkommensstufe 34 (über 120.000 EUR):

Die Beiträge dieser Einkommensstufen sollten regelmäßig um 11,00 EUR steigen, jedoch war bei der Einkommensstufe bis 62.000 EUR eine Beitragssteigerung um 18,00 EUR zur vorhergehenden Stufe und bis 64.000 EUR nur um 1,00 EUR enthalten. Folglich wurde für die Einkommensstufen Nr. 18 bis 34 der Erhöhungsbetrag auf 10,66 EUR korrigiert.

 

Die hierdurch erhaltene korrigierte Beitragstabelle wurde anschließend mit der Steigerungsrate von 0,83 % weitergerechnet.

Die einzelnen Korrekturschritte sind in Anlage 3 näher dargestellt und erläutert.

 

Über diese Korrekturen hinaus ist eine weitere redaktionelle Anpassung unter § 6 Abs. 1 Satz 2 der Elternbeitragssatzung erforderlich, denn die Möglichkeiten eines Erlasses sind aufgrund von Änderungen des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) nunmehr in § 90 Abs. 4 SGB VIII geregelt.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

keine

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Mit den vorgeschlagenen Korrekturen sind keine wesentlichen Veränderungen im Gesamtbeitragsaufkommen verbunden, so dass keine Veränderungen in Bezug auf den Kreishaushalt 2021 zu erwarten sind. Die Auswirkungen aufgrund der Anhebung der Elternbeiträge wegen des nun bekannten Steigerungssatzes werden bei der Planung des Etats 2022 berücksichtigt.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Änderung der Satzung ist der Kreistag zuständig (§ 26 KrO NRW).