Beschluss:
Der als Anlage 1 beigefügte
Entwurf der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für
Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene wird entsprechend Artikel 85
der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates den
Interessenvertretern für eine Konsultation bekannt gegeben. Die Verwaltung wird
beauftragt, das Konsultationsverfahren wie vorgeschlagen durchzuführen.
I. Sachdarstellung
Seit dem 14.12.2019
gilt die neue EU VO 2017/625. Gemäß Artikel 85 Abs. 3 EU VO 2017/625 ist vorgeschrieben, dass die
Mitgliedstaaten vor einer Beschlussfassung über die Gebührensatzung die
maßgeblichen Interessenvertreter zu den allgemeinen Methoden zur Berechnung der
Gebühren oder Abgaben konsultieren (sog. Konsultationsverfahren). Dieses
erfolgte erstmals mit Sitzungsvorlage Nr. SV-9-1482 (September 2019). Es ist
geplant, ab dem 01.01.2022 eine Änderungssatzung zu erlassen, sodass die
Beteiligung der politischen Gremien des Kreises Coesfeld in einem zweistufigen
Verfahren erfolgt:
1.
Konsultationsverfahren
Der anliegende
Entwurf der Änderungssatzung wird nach der Beteiligung aller verantwortlichen
Gremien mit Anlagen im Amtsblatt veröffentlicht. Dabei wird darauf hingewiesen,
dass Anregungen oder Bedenken gegen die Gebührensatzung schriftlich dem Kreis Coesfeld,
Friedrich-Ebert-Str. 7, 48653 Coesfeld, oder zur Niederschrift, Abteilung 39-
Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung, Daruper Str. 5 ,48653 Coesfeld, bis
zum 20.10.2021 mitgeteilt werden können.
2.
Beschlussverfahren über die Fleischhygienegebührensatzung
Die
eingegangenen Anregungen und Bedenken werden ausgewertet und ggfls. in der noch
zu beschließenden Gebührensatzung berücksichtigt. Die Gebührensatzung wird dann
mit den berücksichtigten sowie auch den nicht berücksichtigten Anregungen und Bedenken
den politischen Gremien des Kreises Coesfeld zur Beschlussfassung vorgelegt.
Hinweise zur Gebührenkalkulation/ -satzung
Es
gibt eine Änderung bei der Beurteilung/Definition bezüglich der Klein- bzw.
Großbetriebe. Die Definition für einen Großbetrieb richtet sich nunmehr nach §
24 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in
der Fleischuntersuchung. Dadurch wird die Einstufung eines bisherigen
Kleinbetriebes als Großbetrieb erforderlich, sodass im Kreis Coesfeld zwei
Großbetriebe vorhanden sind. Die Vergütung der Mitarbeiter erfolgt bei den
Großbetrieben nach Stunden. In der Satzung wird bei den Großbetrieben
unterschieden, ob mit oder ohne Bandschlachtung gearbeitet wird. Bei dem
bisherigen Großbetrieb erfolgt die Schlachtung mit Bandschlachtung und es wird
nur eine Tierart geschlachtet, die Kosten werden pro Tier umgerechnet. Bei dem
„neuen“ Großbetrieb erfolgt die Schlachtung ohne Bandschlachtung und
verschiedene Tierarten werden geschlachtet. Dort erfolgt die Abrechnung
zukünftig nach Stunden. In der Stundenberechnung sind alle Kosten (auch z.B.
NRKP- oder Trichinenuntersuchungskosten) enthalten.
Die
Kosten für diesen Betrieb senken sich durch die Umstellung. Die Kosten für den
Großbetrieb mit Bandschlachtung sind gleichbleibend.
Die
Subventionierung der Kleinbetriebe, welche in 2019 beschlossen wurde, wird
weiterhin berücksichtigt. Bei gleichbleibender Subventionierungssumme ergibt
sich somit eine Senkung der Kosten bei den Kleinbetrieben, da diese nun einem
Betrieb weniger zu Gute kommt.
Des
Weiteren wurden in diesem Jahr die teilmobilen Schlachtungen neu aufgenommen.
Hier gibt es im TV Fleisch bezüglich der Vergütung eine Regelung, welche
entsprechend mit in die Satzung aufgenommen wird. Sofern die
Schlachttieruntersuchung nicht hier im Kreis Coesfeld entsteht, entstehen
Kosten in Höhe von 80 % der Gebühren, jedoch werden die Kosten für die NRKP
Proben in voller Höhe erhoben und bei der Kostensenkung nicht berücksichtigt.
Anderenfalls werden die Kosten in voller Höhe mit dem Schlachtbetrieb
abgerechnet, in dem die Fleischuntersuchung erfolgt.
II. Entscheidungsalternativen
Ein vorheriges Konsultationsverfahren ist vorgeschrieben.
Alternativen sind nicht ersichtlich.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Bei der Veröffentlichung des Entwurfs der
Gebührensatzung für das Konsultationsverfahren ergeben sich keine Auswirkungen
auf den Kreishaushalt.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist u.a. für die Änderung von Satzungen der Kreistag zuständig.
Anlagen:
Anlage 1: Satzungsentwurf
Anlage 2: Gebührenkalkulation