Betreff
Änderung der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-7-0269
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte Änderungssatzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld wird beschlossen.

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

§ 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld lautet bislang wie folgt:

 

„Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:

....

2. Die Entscheidung über ...

 

b) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen des Jugendamtes und der Träger der freien Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien und der vom Kreistag bereit gestellten Mittel, sofern die Förderung im Einzelfall den Betrag von 500,00 € übersteigt. Ausgenommen davon sind die Maßnahmen, die nach den Richtlinien des Kreisjugendamtes Coesfeld in der jeweils geltenden Fassung ausdrücklich keiner Entscheidung durch den Jugendhilfeausschuss bedürfen;

.....“

 

Damit ist – mit Ausnahme von Maßnahmen entsprechend der Richtlinien für die Jugendarbeit im Bereich des Kreisjugendamtes Coesfeld - für jede Maßnahme mit einer Fördersumme von mehr als 500 EUR eine Entscheidung des Jugendhilfeausschusses erforderlich.

Bei der vorgesehenen Spielgruppenförderung (s. Sitzungsvorlage SV-7-0247 u. SV-7-0247/1) würde damit in jedem Einzelfall eine Entscheidung des Jugendhilfeausschusses erforderlich, obwohl eindeutige Bestimmungen zu Voraussetzungen und Höhe der Förderung in den Richtlinien enthalten sind. Bei einer Entscheidung durch den Jugendhilfeausschuss in jedem Einzelfall wäre durch die Vor- und Nachbereitung der Beschlüsse ein erheblicher Mehraufwand bei der Bearbeitung der Anträge zu erwarten.

Ähnliche Problemlagen sind in Zukunft bei weiteren Richtlinien (z.B. für die Förderung von Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren, die Förderung von Familienzentren oder die Förderung von Tagespflege) zu erwarten.

 

II.  Lösung

 

In § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist bereits eine Ausnahmeregelung zur Entscheidungsbefugnis bei Maßnahmen mit einer Fördersumme von mehr als 500 EUR enthalten. Diese bezieht sich bislang jedoch nur auf die Richtlinien zur Jugendarbeit im Bereich des Kreisjugendamtes Coesfeld. Hier könnten weitere Förderrichtlinien aufgenommen werden, um nicht in jedem Einzelfall eine Entscheidung durch den Jugendhilfeausschuss zu benötigen.

Um nicht bei jeder neuen Richtlinie mit Fördersummen über 500 EUR eine Änderung des § 5 der Satzung vornehmen zu müssen, ist eine Änderung wie im Beschlussvorschlag dargestellt, sinnvoll.

Die Entscheidung über neue Richtlinien und damit auch darüber, ob Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) der Satzung für das Jugendamt zugelassen werden, obliegt – da dieses in der Richtlinie ggf. ausdrücklich aufgeführt sein muss - weiterhin dem Jugendhilfeausschuss, dem Kreisausschuss und dem Kreistag.

 

Die Änderungssatzung ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Eine Gegenüberstellung des bisherigen Textes von § 5 Abs. 2 Nr. 2b) der Satzung des Jugendamtes für den Kreis Coesfeld und der geänderten Fassung ist als Anlage 2 beigefügt.

 

III. Alternativen

 

Änderung des § 5 Abs. 2 Nr. 2b) der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld bei jedem Beschluss über neue Richtlinien, bei denen auch bei Beträgen über 500 EUR nicht der Jugendhilfeausschuss entscheiden soll. Dieses würde bedeuten, dass jede Richtlinie, bei der eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) erfolgen soll, dann ausdrücklich in § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) der Satzung für das Jugendamt aufgenommen werden müsste.

Aktuell wäre damit eine Aufnahme der Richtlinie zu Förderung von Spielgruppen in den Text des § 5 Abs. 2 Nr. 2b) erforderlich. Die dann zu beschließende Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 2b) ist in der Anlage aufgeführt.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

keine

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses/Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 f) KrO NRW