Beschlussvorschlag:
Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, die der Kreistag gebildet hat, werden analog des Beschlusses des Kreistags vom 04.11.2020 entsprechend der beiliegenden Zusammenstellung festgelegt.
Begründung:
I. Sachdarstellung
Gemäß § 41 Abs. 3 KrO NRW regelt der Kreistag die Zuständigkeit der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Dies kann in Form einer besonderen Zuständigkeitsordnung, im Rahmen der Geschäftsordnung oder durch einfachen Beschluss geschehen. Die getroffene Regelung muss nicht veröffentlicht werden, da sie nur interne Wirkung hat. Eine Regelung für die sogenannten Pflichtausschüsse erübrigt sich, da sich deren Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten aus den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
Die derzeitigen Zuständigkeitsregelungen entsprechen der Festsetzung des Kreistages vom 04.11.2020. Durch die Auflösung und Neubildung der Ausschüsse ergeben sich grundsätzlich keine Veränderungen in den Zuständigkeiten. Ein Veränderungs- oder Ergänzungsbedarf besteht nicht.
Hinsichtlich der Unterausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen erfolgt keine ausdrückliche Festlegung der Zuständigkeiten. Hier gilt, dass sich die Beratungsgegenstände jeweils aus einem konkreten Auftrag des zuständigen Ausschusses ergeben.
II. Entscheidungsalternative
Der Kreistag trifft eine andere Regelung.
III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 41 Abs. 3 KrO NRW.