Beschlussvorschlag:
Am Pictorius-Berufskolleg
des Kreises Coesfeld in Coesfeld wird gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz zum
01.08.2006 der Bildungsgang „Gestaltungstechnische Assistentin /
Gestaltungstechnischer Assistent und allgemeine Hochschulreife“ (Anlage D 4
APO-BK) errichtet.
Begründung:
I. Problem
Der
Schulleiter des Pictorius-Berufskollegs des Kreises Coesfeld in Coesfeld hat
vorgeschlagen, zum 01.08.2006 den Bildungsgang „Gestaltungstechnische
Assistentin / Gestaltungstechnischer Assistent und allgemeine Hochschulreife“
(Anlage D 4 APO-BK) zu errichten.
Nähere
Einzelheiten über den Bildungsgang sind dem Schreiben des Schulleiters vom
01.06.2005 (Anlage 1 zur Sitzungsvorlage) zu entnehmen.
Die
benachbarten Schulträger von Berufskollegs wurden über das Vorhaben informiert.
Bedenken sind nicht erhoben worden.
Befürwortende
Stellungnahmen der Agentur für Arbeit Coesfeld, der
Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Coesfeld und des Deutschen
Gewerkschaftsbundes – Region Münsterland – liegen vor. Seitens der
Kreishandwerkerschaft Coesfeld bestehen keine Bedenken gegen die Errichtung des
Bildungsganges.
Die
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen spricht sich aus grundsätzlichen
Erwägungen gegen die Errichtung von Assistentenausbildungsgängen aus.
Die
Bezirksregierung Münster hat im Rahmen der schulfachlichen Beratung des
Schulträgers am 16.09.2005 die Errichtung des Bildungsganges befürwortet und
die Genehmigung in Aussicht gestellt.
Gemäß
§ 81 Abs. 2 Schulgesetz hat der Schulträger über die Errichtung des
Bildungsganges zu beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die
Bezirksregierung Münster. Die Genehmigungsunterlagen sind spätestens zum
01.12.2005 bei der Bezirksregierung einzureichen. Mit der Bezirksregierung
wurde abgestimmt, dass die Mitteilung über den Errichtungsbeschluss des
Kreistages nachgereicht werden kann.
II. Lösung
Die
Errichtung des Bildungsganges am Pictorius-Berufskolleg wird befürwortet.
Es
wird daher vorgeschlagen, den Errichtungsbeschluss zu fassen.
In
Abstimmung mit der Schulleitung wird der Bildungsgang bis auf weiteres nur
einzügig geführt. In Abhängigkeit von den Anmeldezahlen kann die Beschränkung
auf die Einzügigkeit ggf. in späteren Jahren entfallen.
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Die
anfallenden Kosten (außer Schülerfahrkosten) sind aus dem der Schule
bereitgestellten Budget zu zahlen.
Die
Schülerfahrkosten sind der Produktgruppe 040.002 (Schülerbezogene Leistungen)
des Budgets 02 zugeordnet. Die Höhe der Schülerfahrkosten ist abhängig von den
Schülerzahlen und den Wohnorten der Schülerinnen und Schüler.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für
die Entscheidung ist gemäß § 26 Abs. 1 KrO die Zuständigkeit des Kreistages
gegeben.