Betreff
Änderung der Kreisgrenze Coesfeld - Steinfurt im Rahmen der Flurbereinigung Aulendorf
Vorlage
SV-7-0284
Aktenzeichen
10 21 04
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Änderung der Kreisgrenze Coesfeld – Steinfurt im Flurbereinigungsverfahren Aulendorf wird gemäß § 58 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz zugestimmt.

Begründung:

 

I.   Problem

Durch den Flurbereinigungsplan ist das neue Flurstück Nr. 44, Flur 29, Gemarkung Beerlage dem Kreis Coesfeld zugeschlagen worden. Die neue Kreisgrenze verläuft topographisch abgegrenzt südlich entlang eines Waldsaumes. Die Änderung ergibt den Vorteil, dass die bisher von einem Landwirt über die alte Kreisgrenze hinweg durchgängig bewirtschaftete Fläche sich in einem Kreis befindet.

Durch die Grenzänderung gewinnt der Kreis Coesfeld eine Fläche von insgesamt 30.685 qm vom Kreis Steinfurt.

Gemäß § 58 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz bedarf die Grenzänderung der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und Kreise.

 

II.  Lösung

Der vorgeschlagenen Grenzänderung wird zugestimmt.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe e) KrO NRW der Kreistag zuständig.