Beschlussvorschlag:
Der Änderung der Kreisgrenze Coesfeld – Steinfurt im Flurbereinigungsverfahren Aulendorf wird gemäß § 58 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz zugestimmt.
Begründung:
I. Problem
Durch den Flurbereinigungsplan ist das neue Flurstück Nr. 44, Flur 29, Gemarkung Beerlage dem Kreis Coesfeld zugeschlagen worden. Die neue Kreisgrenze verläuft topographisch abgegrenzt südlich entlang eines Waldsaumes. Die Änderung ergibt den Vorteil, dass die bisher von einem Landwirt über die alte Kreisgrenze hinweg durchgängig bewirtschaftete Fläche sich in einem Kreis befindet.
Durch die Grenzänderung gewinnt der Kreis Coesfeld eine Fläche von insgesamt 30.685 qm vom Kreis Steinfurt.
Gemäß § 58 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz bedarf die Grenzänderung der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und Kreise.
II. Lösung
Der vorgeschlagenen Grenzänderung wird zugestimmt.
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe e) KrO NRW der Kreistag zuständig.