Betreff
Beschluss zur ersten Änderung der Haushaltssatzung für das Jahr 2022 (hier: § 3 - Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen)
Vorlage
SV-10-0453
Aktenzeichen
20.21.221-011
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

§ 3 der Haushaltssatzung für das Jahr 2022 wird dahingehend geändert, dass der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 11.416.000 € festgesetzt wird.

I. Sachdarstellung

Am 03.11.2021 wurde der Entwurf der Haushaltssatzung 2022 mit dem Entwurf des Haushaltsplanes 2022 und den dazugehörigen Anlagen in den Kreistag eingebracht. Nach dem Beschluss des Kreistages vom 03.11.2021 (vgl. Sitzungsvorlage SV-10-0364) wurde der Entwurf der Haushaltssatzung 2022 mit seinen Anlagen zur Kenntnis genommen und beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse verwiesen. In dem Entwurf des Haushaltsplanes 2022 wurde die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 2022 mit insgesamt 11.416.000 € veranschlagt, und zwar maßnahmenbezogen aufgeteilt im Sinne des § 12 KomHVO NRW in den betroffenen Teilfinanzplänen (vgl. Produktgruppe 20.6–Gebäude sowie Produktgruppe 66.01–Verkehrsflächen). Darüber hinaus wurde die zu veranschlagende Höhe der Verpflichtungsermächtigungen (in einer Gesamthöhe von 11.416.000 €) im Entwurf des Haushaltsplanes in der Anlage 2 (vgl. Haushaltsquerschnitt, Teil 2 Finanzplanung 2022) und der Anlage 5 (vgl. Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen) dargestellt.

 

In dem Entwurf der Haushaltssatzung 2022 wurde der Gesamtbetrag der festzusetzenden Verpflichtungsermächtigungen jedoch aufgrund eines offensichtlichen Übertragungsfehlers in § 3 lediglich mit einem Betrag in Höhe von 5.436.000 EUR ausgewiesen.

 

Im Laufe des weiteren Verfahrens zur Aufstellung der Haushaltssatzung und seinen Anlagen (Sitzungen der Fachausschüsse in der Zeit vom 22.11.-02.12.2021 / Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung am 06.12.2021 / Sitzung des Kreisausschusses am 08.12.2021) wurden hinsichtlich der zu veranschlagenden Verpflichtungsermächtigungen keine Änderungen mehr beraten. In der Folge wurde vom Kreistag in seiner Sitzung am 14.12.2021 in Bezug auf die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen die eingebrachte Entwurfsfassung der Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan beschlossen (vgl. Sitzungsvorlage SV-10-0371/2).

 

Im Zuge der Aktualisierung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans nach Maßgabe der Vorgaben des Kreistagsbeschlusses vom 14.12.2021 wurde am 17.12.2021 in der Abteilung 20 – Finanzen und Liegenschaften bemerkt, dass in Bezug auf die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen eine Differenz von 5,98 Mio. € zwischen der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan besteht, die auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit beruht.

 

Am 21.12.2021 wurde die Bezirksregierung Münster (Dezernat 31) als zuständige Aufsichtsbehörde schriftlich von dem Fehler unterrichtet und um Einschätzung gebeten, welche rechtlichen Folgen hiermit verbunden sind. Von dort wurde am 22.12.2021 mitgeteilt, dass es sich bei dem geschilderten Vorgang um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt, die durch einen Übertragungsfehler zustande gekommen ist.

 

Mit Verfügung vom 17.02.2022, zugestellt am 25.02.2022 (vgl. Anlage), hat die Bezirksregierung Münster ihre Genehmigung dazu erteilt, dass der Umlagesatz der allgemeinen Kreisumlage auf 28,50 v. H. festgesetzt wird. Dabei hat die Bezirksregierung Münster diese Genehmigung mit der Auflage versehen, dass in der nächsten Kreistagssitzung ein Kreistagsbeschluss zur Korrektur von § 3 der Haushaltssatzung 2022 herbeigeführt wird. Eine entsprechend beschlossene Änderungssatzung wird anschließend unverzüglich öffentlich bekannt gemacht.

 

II. Entscheidungsalternativen

Alternativen sind nicht ersichtlich.

 

 

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Bei Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen ergeben sich im laufenden Haushaltsjahr 2022 keine finanziellen Auswirkungen, da hiermit zwar rechtliche Bindungen, aber noch keine konkreten Auszahlungsverpflichtungen begründet werden.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 26 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) KrO NRW.