Beschlussvorschlag:
Der Beirat ist damit einverstanden, dass die unteren Naturschutzbehörde Befreiungen vom Bauverbot für die Errichtung von Mobilfunkmasten an unkritischen Standorten ohne vorherige Beteiligung des Beirats erteilt. Dem Beirat wird über die erteilten Befreiungen in der darauf folgenden Sitzung berichtet.
Begründung:
Das von der Bundesregierung verfolgte
Ziel des Breitbandausbaus führt zu einer deutlichen Zunahme von Anträgen auf
Genehmigung von Mobilfunkmasten auch innerhalb des Kreises Coesfeld.
Neben der Errichtung von Sendeanlagen
innerhalb und am Rande der Ortslagen sowie der Gewerbegebiete werden auch
weiterhin Standorte im Außenbereich erschlossen. Hierzu zählen insbesondere
auch Nachverdichtungen des Mobilfunknetzes im Bereich der großen
Infrastrukturtrassen.
Im Jahr 2021 wurden insgesamt 10
Anträge auf Genehmigung neuer Mobilfunkmasten gestellt.
Auch für das Jahr 2022 und darüber
hinaus ist mit einer weiteren Zunahme von Anträgen zum Ausbau des
Mobilfunknetzes zu rechnen. In 2022 wurden bereits 6 Voranfragen zu Masten
gestellt, von denen drei in einem Landschaftsschutzgebiet und einer in einem
Naturschutzgebiet verortet sind (Stand 30.03.2022).
Bei der Bearbeitung der
naturschutzrechtlichen Anforderungen hat sich eine Routine zwischen den bei der
Planung beteiligten Institutionen etabliert. Bei der Standortwahl wird in der
Regel der im Rahmen der technischen Möglichkeiten bestehende Rahmen
ausgeschöpft, möglichst konfliktarme Standorte bezogen auf das Landschaftsbild
zu wählen.
Zwei Standorte wurden im Jahr 2021
seitens der unteren Naturschutzbehörde abgelehnt. Hierbei handelte es sich
einmal um die Inanspruchnahme einer Ausgleichsfläche und einmal um einen
Standort im Naturschutzgebiet „Steveraue“.
Die Eingriffsregelung ist durch die
gesetzlichen Vorgaben des § 31 Abs. 5 Landesnaturschutzgesetz und das „Verfahren
zur Ersatzgeldermittlung für Eingriffe in das Landschaftsbild durch
Freileitungen mit Masthöhen über 20 Meter“ (LANUV, 03.06.2020) gut
operationalisiert. In der Regel werden die zusätzlichen Eingriffe in den
Naturhaushalt, die sich bei dem punktuellen Turmbau in einem überschaubaren Maß
befinden, durch die Anlage einer Randeingrünung der technischen Anlage
kompensiert.
Für eine zügigere Abarbeitung der
Planverfahren wird vorgeschlagen, eine ggf. erforderliche Befreiung nach § 67
Bundesnaturschutzgesetz im Ermessensspielraum ohne eine vorherige Vorlage im
Beirat der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen. Im Verlaufe der nächsten
Sitzung würde über die jeweils erteilten Befreiungen berichtet.
Eine Beteiligung des Beirates würde
weiterhin bei objektiv kritischen Standorten erfolgen. Dies wären Standorte in
Naturschutzgebieten oder bei einer besonders sensiblen Betroffenheit des
Landschaftsbildes.