Betreff
Erteilung von Befreiungen für die Errichtung von Mobilfunkmasten
Vorlage
SV-10-0538
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat ist damit einverstanden, dass die unteren Naturschutzbehörde Befreiungen vom Bauverbot für die Errichtung von Mobilfunkmasten an unkritischen Standorten ohne vorherige Beteiligung des Beirats erteilt. Dem Beirat wird über die erteilten Befreiungen in der darauf folgenden Sitzung berichtet.

Begründung:

 

Das von der Bundesregierung verfolgte Ziel des Breitbandausbaus führt zu einer deutlichen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung von Mobilfunkmasten auch innerhalb des Kreises Coesfeld.

 

Neben der Errichtung von Sendeanlagen innerhalb und am Rande der Ortslagen sowie der Gewerbegebiete werden auch weiterhin Standorte im Außenbereich erschlossen. Hierzu zählen insbesondere auch Nachverdichtungen des Mobilfunknetzes im Bereich der großen Infrastrukturtrassen.

 

Im Jahr 2021 wurden insgesamt 10 Anträge auf Genehmigung neuer Mobilfunkmasten gestellt.

Auch für das Jahr 2022 und darüber hinaus ist mit einer weiteren Zunahme von Anträgen zum Ausbau des Mobilfunknetzes zu rechnen. In 2022 wurden bereits 6 Voranfragen zu Masten gestellt, von denen drei in einem Landschaftsschutzgebiet und einer in einem Naturschutzgebiet verortet sind (Stand 30.03.2022).

 

Bei der Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Anforderungen hat sich eine Routine zwischen den bei der Planung beteiligten Institutionen etabliert. Bei der Standortwahl wird in der Regel der im Rahmen der technischen Möglichkeiten bestehende Rahmen ausgeschöpft, möglichst konfliktarme Standorte bezogen auf das Landschaftsbild zu wählen.

Zwei Standorte wurden im Jahr 2021 seitens der unteren Naturschutzbehörde abgelehnt. Hierbei handelte es sich einmal um die Inanspruchnahme einer Ausgleichsfläche und einmal um einen Standort im Naturschutzgebiet „Steveraue“.

 

Die Eingriffsregelung ist durch die gesetzlichen Vorgaben des § 31 Abs. 5 Landesnaturschutzgesetz und das „Verfahren zur Ersatzgeldermittlung für Eingriffe in das Landschaftsbild durch Freileitungen mit Masthöhen über 20 Meter“ (LANUV, 03.06.2020) gut operationalisiert. In der Regel werden die zusätzlichen Eingriffe in den Naturhaushalt, die sich bei dem punktuellen Turmbau in einem überschaubaren Maß befinden, durch die Anlage einer Randeingrünung der technischen Anlage kompensiert.

 

Für eine zügigere Abarbeitung der Planverfahren wird vorgeschlagen, eine ggf. erforderliche Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz im Ermessensspielraum ohne eine vorherige Vorlage im Beirat der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen. Im Verlaufe der nächsten Sitzung würde über die jeweils erteilten Befreiungen berichtet.

 

Eine Beteiligung des Beirates würde weiterhin bei objektiv kritischen Standorten erfolgen. Dies wären Standorte in Naturschutzgebieten oder bei einer besonders sensiblen Betroffenheit des Landschaftsbildes.