Betreff
Errichtung eines Funkmasts im Landschaftsschutzgebiet „Haus Hardenberg“ in Ascheberg
Vorlage
SV-10-0546
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von dem in dem Landschaftsschutzgebiet 1.2.18 „Haus Hardenberg“ geltenden Bauverbot des Landschaftsplans Nordkirchen-Herbern für die Errichtung eines Funkmasts zu.

Begründung:

 

Die 450connect GmbH plant die Errichtung eines ca. 45m hohen Schleuderbetonmasts im Bereich Ascheberg-Herbern in der Bauerschaft Nordick.

Der Bau des Funkmasts dient der Realisierung eines hochverfügbaren, schwarzfallfesten, flächendeckenden und autarken Kommunikationsnetzes auf Basis der 450 MHz-Funkfrequenzen. Im Rahmen der Energiewende und der Digitalisierung dient das Kommunikationsnetz den Betreibern kritischer Infrastrukturen für ihre Anwendungen.

Der Standort liegt auf einer derzeitigen Ackerbrache neben einer vorhandenen Hecke und einer technischen Versorgungseinrichtung (Gasstation).

 

Der Eingriff umfasst neben der Errichtung des Masts die Anlage eines eingefriedeten Anlagengeländes in einer Größe von 80 m² m sowie weitere 100 m² für die geschotterte Zuwegung und übererdete Fundamente.

Bereits ab Juli 2022 soll ein erster Testbetrieb des Funknetzes erfolgen. Hierzu soll vorab ein temporärer Mast unmittelbar nördlich neben dem projektierten Standort errichtet werden. Nach Fertigstellung des dauerhaften Masts wird der temporäre Mast zurückgebaut.

 

Der geplante Mast liegt im umgebenden Landschaftsschutzgebiet 1.2.18 „Haus Hardenberg“, festgesetzt durch den Landschaftsplan Nordkirchen-Herbern. Der Errichtung steht das in der Verordnung verankerte allgemeine Bauverbot entgegen. 

 

Im Rahmen der Landschaftsplanaufstellung wurde das Landschaftsschutzgebiet mit folgenden Schutzzwecken festgesetzt:

a.)     zur Erhaltung vorhandener Strukturen und Wiederherstellung naturnaher Lebensräume, gliedernder und vernetzender Elemente;

b.)    wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung.

 

Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem innerhalb des Landschaftsschutzgebietes geltenden Bauverbot erforderlich.

Mit Datum vom 19.04.2022 hat das Büro Integrierte Landschaftsplanung Pieper im Auftrag der 450connect GmbH einen Antrag auf Befreiung gestellt.

 

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Absicherung der Mobilfunkversorgung und dem betroffenen Landschaftsschutzgebiet kommt die untere Naturschutzbehörde zu der Entscheidung, dass in diesem Falle die Interessen an dem Ausbau des Kommunikationsnetzes gegenüber den Belangen des Schutzgebietes überwiegen.

 

Von der Errichtung des Funkmasts gehen insbesondere erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes einher. Der Standort für den Mast befindet sich in der Nähe zu einem bestehenden Windpark auf dem Gebiet der Stadt Hamm. Der Standort liegt auch innerhalb einer ausgewiesenen Konzentrationszone für die Windenergie auf dem Gebiet der Gemeinde Ascheberg. Es besteht insofern bereits eine Vorbelastung im Hinblick auf die technische Überprägung des Landschaftsbildes. Der Standort erfolgt in unmittelbarer Nähe zu einer bestehenden technischen Einrichtung (Gasstation).

Aufgrund der Höhe des Masts verbleibt jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die nicht vollständig ausgleichbar ist. Hierzu sieht die gesetzliche Regelung des § 31 Abs. 5 LNatSchG die Zahlung eines Ersatzgeldes vor, die im vorliegenden Fall 9.020,00 € betragen wird.

Zur Kompensation des Eingriffes in den Naturhaushalt ist die Anpflanzung eines Gebüsches zwischen der Gasstation und dem Funkturm vorgesehen.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:

 

  • Bei der Durchführung der Baumaßnahme ist in jedem Fall naturschonend vorzugehen. Dies bedeutet insbesondere, dass prägende Landschaftsbestandteile (Hecken, Bäume, Geländeböschungen, Kleingewässer etc.) unbeschädigt und unbeeinträchtigt zu erhalten sind.

 

  • Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.

 

  • Vor Baubeginn ist zur Abgeltung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes ein Ersatzgeld zu zahlen (§ 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz).

Das Ersatzgeld wird auf 9.020,00 € (in Worten: neuntausendundzwanzig Euro) festgesetzt und ist unter der Angabe des Verwendungszweckes auf eines der vorgenannten Konten der Kreiskasse Coesfeld zu überweisen.

 

  • Das Bauvorhaben wird im Landschaftsschutzgebiet „Haus Hardenberg“ durchgeführt.

Die naturschutzfachlichen Belange des Schutzgebietes sind in allen Bauphasen sowie im Zuge der späteren Nutzung vorrangig zu berücksichtigen.

Anlagen:

 

1.         Übersichtskarte Schutzgebiete

2.         Antrag auf Befreiung

3.         Landschaftspflegerischer Begleitplan (nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)