Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer
Befreiung von dem in dem Landschaftsschutzgebiet 1.2.18 „Haus Hardenberg“
geltenden Bauverbot des Landschaftsplans Nordkirchen-Herbern für die Errichtung
eines Funkmasts zu.
Begründung:
Die 450connect GmbH plant die
Errichtung eines ca. 45m hohen Schleuderbetonmasts im Bereich Ascheberg-Herbern
in der Bauerschaft Nordick.
Der Bau des Funkmasts dient der
Realisierung eines hochverfügbaren, schwarzfallfesten, flächendeckenden und
autarken Kommunikationsnetzes auf Basis der 450 MHz-Funkfrequenzen. Im Rahmen
der Energiewende und der Digitalisierung dient das Kommunikationsnetz den
Betreibern kritischer Infrastrukturen für ihre Anwendungen.
Der Standort liegt auf einer
derzeitigen Ackerbrache neben einer vorhandenen Hecke und einer technischen
Versorgungseinrichtung (Gasstation).
Der Eingriff umfasst neben der Errichtung des Masts die Anlage
eines eingefriedeten Anlagengeländes in einer Größe von 80 m² m sowie
weitere 100 m² für die geschotterte Zuwegung und übererdete Fundamente.
Bereits ab Juli 2022 soll ein erster Testbetrieb des Funknetzes
erfolgen. Hierzu soll vorab ein temporärer Mast unmittelbar nördlich neben dem
projektierten Standort errichtet werden. Nach Fertigstellung des dauerhaften
Masts wird der temporäre Mast zurückgebaut.
Der geplante Mast liegt im umgebenden
Landschaftsschutzgebiet 1.2.18 „Haus Hardenberg“, festgesetzt durch den Landschaftsplan
Nordkirchen-Herbern. Der Errichtung steht das in der Verordnung verankerte
allgemeine Bauverbot entgegen.
Im Rahmen der
Landschaftsplanaufstellung wurde das Landschaftsschutzgebiet mit folgenden
Schutzzwecken festgesetzt:
a.) zur Erhaltung vorhandener
Strukturen und Wiederherstellung naturnaher Lebensräume, gliedernder und
vernetzender Elemente;
b.) wegen der
besonderen Bedeutung für die Erholung.
Für das geplante Vorhaben ist eine
Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes geltenden Bauverbot erforderlich.
Mit Datum vom 19.04.2022 hat das Büro
Integrierte Landschaftsplanung Pieper im Auftrag der 450connect GmbH einen
Antrag auf Befreiung gestellt.
Im Rahmen der Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Absicherung der Mobilfunkversorgung und dem
betroffenen Landschaftsschutzgebiet kommt die untere Naturschutzbehörde zu der
Entscheidung, dass in diesem Falle die Interessen an dem Ausbau des
Kommunikationsnetzes gegenüber den Belangen des Schutzgebietes überwiegen.
Von der Errichtung des Funkmasts gehen
insbesondere erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes einher. Der
Standort für den Mast befindet sich in der Nähe zu einem bestehenden Windpark
auf dem Gebiet der Stadt Hamm. Der Standort liegt auch innerhalb einer
ausgewiesenen Konzentrationszone für die Windenergie auf dem Gebiet der
Gemeinde Ascheberg. Es besteht insofern bereits eine Vorbelastung im Hinblick
auf die technische Überprägung des Landschaftsbildes. Der Standort erfolgt in
unmittelbarer Nähe zu einer bestehenden technischen Einrichtung (Gasstation).
Aufgrund der Höhe des Masts verbleibt
jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die nicht
vollständig ausgleichbar ist. Hierzu sieht die gesetzliche Regelung des
§ 31 Abs. 5 LNatSchG die Zahlung eines Ersatzgeldes vor, die im
vorliegenden Fall 9.020,00 € betragen wird.
Zur Kompensation des Eingriffes in den
Naturhaushalt ist die Anpflanzung eines Gebüsches zwischen der Gasstation und
dem Funkturm vorgesehen.
Die Befreiung soll mit folgenden
Nebenbestimmungen erteilt werden:
- Bei der
Durchführung der Baumaßnahme ist in jedem Fall naturschonend vorzugehen.
Dies bedeutet insbesondere, dass prägende Landschaftsbestandteile (Hecken,
Bäume, Geländeböschungen, Kleingewässer etc.) unbeschädigt und
unbeeinträchtigt zu erhalten sind.
- Die
Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß
zu reduzieren.
- Vor
Baubeginn ist zur Abgeltung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes
ein Ersatzgeld zu zahlen (§ 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz).
Das Ersatzgeld
wird auf 9.020,00 € (in Worten: neuntausendundzwanzig Euro) festgesetzt
und ist unter der Angabe des Verwendungszweckes auf eines der vorgenannten
Konten der Kreiskasse Coesfeld zu überweisen.
- Das
Bauvorhaben wird im Landschaftsschutzgebiet „Haus Hardenberg“
durchgeführt.
Die
naturschutzfachlichen Belange des Schutzgebietes sind in allen Bauphasen sowie
im Zuge der späteren Nutzung vorrangig zu berücksichtigen.
Anlagen:
1.
Übersichtskarte Schutzgebiete
2.
Antrag auf Befreiung
3.
Landschaftspflegerischer Begleitplan (nur
verfügbar im Kreistags-Informations-System)