Betreff
Satzung des Kreises Coesfeld über die Benutzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Gebühren
Vorlage
SV-7-0294
Aktenzeichen
32 38.90.00
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gebührenbedarfsberechnung für die Benutzung des Rettungsdienstes für das Jahr 2006 (Anlage 1) wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Die im Entwurf beigefügte Satzung über die Benutzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Gebühren (Anlage 2) wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Für die Benutzung des Rettungsdienstes sind gem. § 15 Rettungsgesetz NRW zur Deckung des dem Träger entstehenden Aufwandes Gebühren zu erheben. Die Gebührensätze sind gem.  § 76 Gemeindeordnung i.V.m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.

Den derzeitig gültigen Gebührensätzen liegt der kalkulierte Aufwand und die kalkulierten Einsatzzahlen des Jahres 2005 zu Grunde. Es ist festzustellen, ob diese Gebührensätze dem voraussichtlich in 2006 entstehenden Aufwand entsprechen.

 

II.  Lösung

 

Die Entwicklung des Aufwandes von der Kalkulation für das Jahr 2005 über das hochgerechnete  Betriebsergebnis 2005 zum Kalkulationsjahr 2006 stellt sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:

 

 

Kalkulation 2005

Prognose BE 2005

Kalkulation 2006

Personalkosten

   3.670.699 €

   3.709.060 €

   4.059.396 €

Kalkulatorische Kosten

      411.658 €

      417.795 €

      503.129 €

Sachkosten Vertragspartner

      385.224 €

      396.668 €

      472.022 €

Sachkosten Kreis Coesfeld

      800.285 €

      814.510 €

      840.100 €

Ausgleich von Über- und Unterdeckung

 -    200.000 €

 -    200.000 €

  -   250.000 €

Summen:

   5.067.866 €

   5.138.033 €

   5.624.646 €

 

Im Einzelnen wird auf die Gegenüberstellung der Hochrechnung des Betriebsergebnisses 2005 mit den Ansätzen der Gebührenkalkulation 2006 verwiesen (vgl. Anlage 3).

 

Neben dem Aufwand sind seit dem 01.01.1999 gem. § 6 KAG die Über- und Unterdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren auszugleichen. Zum 31.12.2004 ergibt sich eine Überdeckung von 599.371,50 €.

 

Der im Rahmen der Gebührenkalkulation für das Jahr 2005 vorgenommene Ausgleich von 200.000 € ist hierbei berücksichtigt. Das voraussichtliche Betriebsergebnis 2005 ist mit einem Verlust von rund – 100.000 € hochgerechnet worden (siehe Anlage 4). Die voraussichtliche Verschlechterung des Betriebsergebnisses 2005 wird durch weniger Notarzteinsätze als kalkuliert und damit weniger Gebühreneinnahmen und Mehraufwand vornehmlich bei den Energiekosten verursacht. Dies wird in der genannten Höhe die Überdeckung weiter reduzieren.

Nach Abschluss des Betriebsjahres 2005 wird somit voraussichtlich noch eine Überdeckung in Höhe von rd. 500.000 € zur Verfügung stehen, die in den Jahren 2006 bzw. 2007 auszugleichen ist.

 

In die Gebührenkalkulation für das Jahr 2006 sind 250.000 € zum Ausgleich dieser Überdeckung eingestellt worden. Der durch Gebühren zu deckende Aufwand für das Kalkulationsjahr 2006 beträgt noch 5.624.646 € (vgl. Anlage 1).

 

Die Gründe für die Erhöhung des Aufwandes gegenüber dem Vorjahr sind aus der Anlage 3 ersichtlich. Hervorzuheben sind die Personalkostensteigerungen für Personalmehrbedarf aufgrund geänderter arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen.

 

Abgesehen von notwendigen Gebührensatzänderungen aufgrund der Kosten- und Leistungsentwicklung wird auch eine Änderung des Gebührentarifs zur Erhebung von Kilometergebühren vorgeschlagen.

 

Die derzeitige Berechnung einer Kilometergebühr bei jedem Einsatz ist arbeitsaufwendig. Die Gebühr ist für die Entfernung vom Standort der jeweils zuständigen Rettungswache und zurück festzusetzen, unabhängig davon wo der Einsatz tatsächlich beginnt bzw. endet. Dies erfordert zu einem großen Anteil fiktive Berechnungen.

 

Eine Erhebung hat ergeben, dass ca. 95 % aller RTW-Einsätze und 85 % aller KTW-Einsätze innerhalb einer Transportentfernung von 30 km abgewickelt werden. Die Differenzierung zwischen Grund- und Entfernungsgebühr führt dabei vielfach nicht zu erheblichen Unterschieden in der Gesamtgebühr. Deshalb wird in diesen Fällen die Einrechnung der bisherigen Kilometergebühr in die Grundgebühr für sinnvoll erachtet.

 

Bei Überschreitung von 30 Kilometern handelt es sich vornehmlich um Einsätze mit Transporten außerhalb des Kreisgebietes. Für diese Einsätze soll auch künftig eine Kilometergebühr berechnet werden, die, anders als bisher, nur für die tatsächliche Transportstrecke festzusetzen ist. Die Entfernungskilometer können ohne weiteres von den Einsatzkräften ermittelt und zusammen mit den sonstigen Einsatzdaten zur Grundlage der Gebührenerhebung gemacht werden.

 

Für Krankentransporten wird bei der Grundgebühr zwischen Fahrten bis 2 km, für die eine geringere Grundgebühr vorgeschlagen wird, und über 2 km unterschieden. Der Zeitaufwand bei den Kurzfahrten ist geringer und damit ist eine schnellere Anschlussdisposition möglich. Insgesamt wird durch die Festsetzung eines geringen Gebührensatzes dem Verursachungsprinzip Rechnung getragen. Der durchschnittlich größte Anteil der Krankentransporte ist für Strecken zwischen 2 und 30 Kilometern ermittelt worden.

 

Mit diesen Änderungen wird das Abrechnungsverfahren vereinfacht. Es wird erwartet, dass damit auch ein Beitrag zur schnelleren Abwicklung der Gebührenerhebung geleistet wird. Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht 2004 des Rechnungsprüfungsamtes zum Optimierungsbedarf im Abrechnungsverfahren der Rettungsdienstgebühren und die Diskussion im Rechnungsprüfungsausschuss am 01.12.2004 wird verwiesen (vgl. Niederschrift über die Sitzung vom 21.12.2004).

 

Ein Vergleich der Gebührensätze 2006 mit denen des Vorjahres ist wegen der vorgenommenen Änderungen nicht möglich. Zum Vergleich wurde die Gebühr für durchschnittliche Einsätze (RTW: 10 km und KTW: 17 km nach Gebührentarif 2006) gegenübergestellt.

 

Dem lt. Gebührenkalkulation für das Betriebsjahr 2006 ermittelten Aufwand stehen geplante Gebühreneinnahmen aus den vorgeschlagenen neuen Gebührensätzen in gleicher Höhe gegenüber.

 

Im Einzelnen wird auf die Gebührenbedarfsberechnung 2006 (Anlage 1) verwiesen.

 

Entscheidenden Einfluss auf die Gebührensätze hat wegen der dominierenden Vorhaltekosten die Kalkulation der Summe der zu erwartenden Einsätze und der Einsatzkilometer.

 

Die in der Gebührenkalkulation für 2006 berücksichtigten Zahlen sind das Ergebnis der im Jahre 2005 hochgerechneten Einsätze und einer Einschätzung der weiteren Entwicklung im kommenden Jahr. Wegen der geänderten Gebührenstruktur waren Umrechnungen erforderlich. Auf Anlage 5 wird verwiesen.

 

In dem als Anlage 2 beigefügten Satzungsentwurf wurden die Änderungen umgesetzt.

 

Den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurde mit Schreiben vom 02.11.2005 gemäß § 14 RettG der Entwurf dieser Satzung zur Stellungnahme und Erörterung zugeleitet. Stellungnahmen lagen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage noch nicht vor.

 

III. Alternativen

 

Die Beibehaltung der Gebührenstruktur wäre möglich. Wegen des höheren Aufwands zur Abrechnung der Einsätze ist dies keine sinnvolle Alternative.

 

Es ist denkbar, mehr oder weniger Überdeckungen aus Vorjahren beim zu deckenden Aufwand zu berücksichtigen oder mehr oder weniger Einsätze für die jeweiligen Leistungen zu prognostizieren. Dadurch wären Veränderungen der vorgeschlagenen Gebührensätze möglich.

 

Aus sachlicher Sicht werden keine weiteren Alternativen vorgeschlagen.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich sich ergebender Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. h) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.