Beschluss:

 

1.   Als stimmberechtigte Mitglieder des Teilhabebeirats des Kreises Coesfeld werden die elf betroffenen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen berufen, die in der beigefügten Anlage 1 namentlich genannt sind.

 

2.   Für den stellvertretenden Vorsitz des Teilhabebeirats mit Stimmberechtigung werden folgende Vertreterin bzw. folgender Vertreter des Kreistages und eine Stellvertretung namentlich bestellt:

stellvertretende/r Vorsitzende/r:                                                                      

Stellvertretung:                                                                                                         

 

3.   Als beratende Mitglieder des Teilhabebeirats bzw. als deren jeweilige Stellvertretung werden namentlich berufen,

 

a)  von Diensten und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege benannte Vertreter/innen, die in beigefügter Anlage 2 aufgeführt sind,

 

b)  gemäß beigefügter Anlage 3 von Städten und Gemeinden benannte Vertreter/innen der Gremien oder Persönlichkeiten, die für die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung auf örtlicher Ebene der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bestellt worden sind,

 

c)   nach Benennung durch die jeweilige Kreistagsfraktion die in der beigefügten Anlage 4 aufgeführten Vertreter/innen der Fraktionen, die nicht bereits als Vorsitzende bzw. als stellvertretender Vorsitzender des für Gesundheit zuständigen Ausschusses oder gemäß Nr. 2 als stellvertretende/r Vorsitzende/r des Teilhabebeirats bzw. als deren/dessen Stellvertretung zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern im Beirat bestellt sind,

 

d)  das nicht einer Fraktion angehörige Kreistagsmitglied Sonja Crämer-Gembalczyk und als benannter Stellvertreter Rainer Gembalczyk.

 

I. Sachdarstellung

 

Nach den Beschlüssen des Kreistages vom 04.11.2020 und vom 03.11.2021, erstmals einen Teilhabebeirat zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung zu bilden, soll in der Sitzung am 21.09.2022 zunächst über den Entwurf einer Satzung zum Teilhabebeirat (s. SV-10-0630) und im Anschluss auf dieser Grundlage über die Berufung von Mitgliedern sowie den stellvertretenden Vorsitz des Teilhabebeirats entschieden werden.

 

Wie in SV-10-0630 beschrieben, ist der Satzungsentwurf im Einvernehmen nicht nur mit Vertreterinnen und Vertretern des Kreistages und seiner Fraktionen sowie verschiedenen Stellen der Kreisverwaltung, sondern auch durch aktive Beteiligung von elf interessierten Menschen mit Behinderung bzw. Angehörigen (Eltern von Kindern mit Behinderung) entwickelt worden, die ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt hatten, in dem zu bildenden Teilhabebeirat aktiv mitzuwirken.

 

Durch den Satzungsentwurf sollen u.a. Zusammensetzung, Vorsitz und das Verfahren zur Berufung der Mitglieder geregelt werden. Nach §§ 3 und 4 des Entwurfs bestünde der Teilhabebeirat aus den folgenden stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern, die namentlich wie auch deren jeweils mögliche Stellvertretung durch den Kreistag dazu berufen werden:

 

1.   Stimmberechtigte Mitglieder:

a)    bis zu 11 betroffene Vertreterinnen bzw. Vertreter der Menschen mit Behinderungen oder ihrer Angehörigen (z.B. Eltern von Kindern mit Behinderung) mit Wohnsitz im Kreis Coesfeld,

b)    eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Kreistages, die/der den stellvertretenden Vorsitz im Teilhabebeirat übernimmt und nach § 5 Abs. 1 des Satzungsentwurfs dazu vom Kreistag durch Mehrheit bestellt wird.

 

2.   Beratende Mitglieder:

a)    die/der Teilhabebeauftragte des Kreises oder ersatzweise eine Vertretung der Fachverwaltung,

b)  die/der Vorsitzende des für Gesundheit zuständigen Ausschusses,

c)   die/der für den Geschäftsbereich Gesundheit zuständige Dezernentin bzw. Dezernent,

d)  zwei von den Diensten und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Kreis Coesfeld benannte Vertreterinnen bzw. Vertreter,

e)  eine Vertreterin bzw. ein Vertreter, die/der von den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege im Kreis Coesfeld benannt wird,

f)   vier von den kreisangehörigen Städten oder Gemeinden benannte Vertreter/innen der jeweiligen Gremien oder Persönlichkeiten, die dort für die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung auf örtlicher Ebene bestellt worden sind,

g)  je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der im Kreistag vertretenen Fraktionen, soweit nicht unter Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b bereits genannt.

 

Da nach der SV-10-0630 mit dem Beschluss zum Satzungsentwurf zudem über eine Erweiterung der Zusammensetzung der beratenden Mitglieder des Beirats zu entscheiden ist, würde im Falle einer diesbezüglichen Zustimmung die o.a. Auflistung der beratenden Mitglieder im Satzungsentwurf durch folgenden Zusatz ergänzt:

h)  eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der nicht einer Fraktion angehörigen Mitglieder des Kreistages.


 

 

Zur namentlichen Berufung der Mitglieder und jeweiligen persönlichen Stellvertretung ist im Satzungsentwurf unter § 4 Abs. 2 bzw. 3 bestimmt,

-     dass zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen als stimmberechtigte Mitglieder einschl. Stellvertretung die Vorschläge der Fraktionen des Kreistages, des Landrates sowie der anerkannten Zusammenschlüsse, Organisationen und Selbsthilfegruppen der Menschen mit Behinderung, chronischer Erkrankung oder ihrer Angehörigen berücksichtigt werden sollen, und

-     dass die Berufung der beratenden Mitglieder nach Nr. 2 d) – f) auf Vorschlag des Landrates nach Abstimmung mit den Institutionen erfolgt, die entsprechend im Beirat beteiligt werden sollen.

 

Auf dieser Grundlage ergibt sich zum Beschlussvorschlag folgender Sachstand:

 

     zu Nr. 1 des Beschlussvorschlags:

Von Seiten des Landrates / der Verwaltung wird vorgeschlagen, als stimmberechtigte Mitglieder die o.a. elf betroffenen Vertreterinnen und Vertreter der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen namentlich zu berufen, die nach Teilnahme an der gemeinsamen Veranstaltungsreihe zur Weiterentwicklung der Interessenvertretung im Kreis (s. SV-10-0630) und nach Beteiligung an der einvernehmlichen Entwicklung des Satzungsentwurfs ihre ausdrückliche Bereitschaft dazu erklärt haben: In Anlage 1 sind sie namentlich mit Wohnort aufgeführt. Unter diesen Betroffenen bilden Menschen mit Behinderung die Mehrheit und sind verschiedene Behinderungsformen vertreten. Zudem engagieren sie sich bereits in unterschiedlichen Zusammenschlüssen, Organisationen und Selbsthilfegruppen der Menschen mit Behinderung, chronischer Erkrankung oder ihrer Angehörigen im Kreis. Die verschiedenen Gruppierungen von Betroffenen waren im Rahmen der Veranstaltungsreihe zur Beteiligung und Interessenvertretung eingeladen worden.

 

     zu Nr. 2 des Beschlussvorschlags:

Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Kreistags ist durch Mehrheit vom Kreistag zur/m stellvertretenden Vorsitzenden des Teilhabebeirats mit Stimmberechtigung zu bestellen. Auch für dieses stimmberechtigte Mitglied soll eine persönliche Stellvertretung berufen werden.

Die bzw. der zukünftige Vorsitzende wird nach Konstituierung des Beirats gemäß § 5 Abs. 1 Satzungsentwurf vom Teilhabebeirat aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

 

     zu Nr. 3 Buchstabe a des Beschlussvorschlags:

-        Von Diensten und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Kreis Coesfeld sind auf Anfrage des Kreises und nach Abstimmung zwischen verschiedenen Trägern und Wohlfahrtsverbänden im Ergebnis vier interessierte Vertreter/innen zur möglichen Berufung als beratende Mitglieder oder als jeweilige Stellvertretung für den Teilhabebeirat benannt worden, die in der Anlage 2 (Tabelle 2.1) aufgeführt sind.

-        Von der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege im Kreis Coesfeld sind zur angefragten Berufung für eine beratende Mitgliedschaft die in Anlage 2 (Tabelle 2.2) aufgeführten Vertreter benannt worden.

 

     zu Nr. 3 Buchstabe b des Beschlussvorschlags:

Nach Abstimmung im Rahmen der Bürgermeisterkonferenz vom 05.09.2022 ist von den Städten und Gemeinden angekündigt worden, entsprechend beigefügter Anlage 3 zusammen acht Vertreter/innen der Gremien oder Persönlichkeiten zur Berufung zu benennen, die für die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung auf örtlicher Ebene der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bestellt worden sind und die zudem zur Mitarbeit im Teilhabebeirat des Kreises als beratende Mitglieder oder als deren jeweilige Stellvertretung bereit sind.

 

     zu Nr. 3 Buchstabe c des Beschlussvorschlags:

Gemäß Satzungsentwurf kann jede Fraktion durch ein Mitglied oder eine persönliche Stellvertretung im Teilhabebeirat vertreten sein. Nach § 3 Nr. 2 Buchstabe g des Entwurfs können dazu pro Fraktion ein/e Vertreter/in und ein/e Stellvertreter/in benannt werden, die durch den Kreistag als beratendes Mitglied oder als persönliche Stellvertretung in den Teilhabebeirat berufen werden sollen – mit zwei Ausnahmen: Die Ausnahmen betreffen die Fraktionen bzw. deren Vertreter/innen, die ggf.

-        entweder als Vorsitzende/r oder als stellvertretende/r Vorsitzende/r des für Gesundheit zuständigen Ausschusses durch Beschluss des Satzungsentwurfs (§ 3 Nr. 2 Buchstabe b)

-        oder gemäß Nr. 2 des Beschlussvorschlags als stellvertretende/r Vorsitzende/r des Teilhabebeirats oder als deren/dessen Stellvertretung

bereits für den Beirat als Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder bestellt sind bzw. werden.

 

In Anlage 4 sind die Benennungen der Fraktionen sowie zum Überblick die o.a. Ausnahmen zur Berufung aufgeführt.

 

     zu Nr. 3 Buchstabe d des Beschlussvorschlags:

Der Beschlussvorschlag unter Nr. 3 Buchstabe d gilt nur für den Fall, dass eine entsprechende Ergänzung des Satzungsentwurfs unter § 3 Nr. 2 Buchstabe h beschlossen (s. SV-10-0630) und die Zusammensetzung der beratenden Mitglieder um den Zusatz "eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der nicht einer Fraktion angehörigen Mitglieder des Kreistages" erweitert wird.

 

Nach der zustimmenden Vorberatung im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit des Kreistages vom 31.08.2022 sind das mögliche Mitglied und eine Stellvertretung bereits zur Berufung benannt worden.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Der Kreistag kann im Rahmen der zu beschließenden Satzung zum Teilhabebeirat frei darüber entscheiden, zur Berufung benannte Personen zu wählen oder nicht zu wählen. Auch haben die Fraktionen des Kreistags nach § 4 Abs. 2 des Satzungsentwurfs die Möglichkeit, z.B. zur Wahl der vakanten Stellvertretung der stimmberechtigten Mitglieder eigene Vorschläge zu machen, welche weiteren Personen als betroffene Vertreterinnen und Vertreter der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen dazu namentlich berufen werden sollen.

 

Der Beschlussvorschlag unter Nr. 3 Buchstabe d fällt weg, wenn in der beschlossenen Satzung zum Teilhabebeirat die Grundlage dafür fehlt und die entsprechende, o.a. erweiterte Zusammensetzung nicht in der gültigen Satzung enthalten ist.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Zum Beschlussvorschlag ist mit den Auswirkungen und Zusammenhängen zu rechnen, die in der Beschlussvorlage zum Satzungsentwurf für den Teilhabebeirat (s. SV-10-0630) angegeben sind.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages für die Entscheidung ergibt sich aus §§ 4 und 5 des Satzungsentwurfs zum Teilhabebeirat des Kreises Coesfeld i.V.m. § 7 Hauptsatzung des Kreises Coesfeld und i.V.m. §§ 5, 26 und 41 KrO NRW.

Anlagen:

 

     Anlage 1 zur SV-10-0690: Vorschlag zur Berufung von betroffenen Vertreter/innen der Menschen mit Behinderungen oder ihrer Angehörigen als stimmberechtigte Mitglieder im Teilhabebeirat

 

     Anlage 2 zur SV-10-0690: Benannte Vertreter/innen von Diensten und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege im Kreis Coesfeld zur Berufung als beratende Mitglieder/Stellvertretung im Teilhabebeirat

 

     Anlage 3 zur SV-10-0690: Von Städten und Gemeinden benannte Vertreter/innen der Gremien oder Persönlichkeiten, die für die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung auf örtlicher Ebene der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bestellt worden sind, zur Berufung als beratende Mitglieder/Stellvertretung im Teilhabebeirat

 

     Anlage 4 zur SV-10-0690: Benannte Vertreter/innen der Fraktionen des Kreistages zur Berufung als beratende Mitglieder/Stellvertretung im Teilhabebeirat