Betreff
Siebzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen
Vorlage
SV-10-0702
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Die im Entwurf beigefügte „Siebzehnte Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen“ wird beschlossen.

 

 

 

Begründung:

 

I.-III.

 

Gebührenkalkulation

Zur Deckung des dem Kreis Coesfeld als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entstehenden Aufwandes für die Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben (§ 9 Abs. 4 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG). Die Gebührensätze sind gem. § 77 Gemeindeordnung (GO) i. V. m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.

 

Die Kalkulation für das Jahr 2023 hat ergeben, dass eine Anpassung der folgenden Gebührensätze sowie der Grundgebühr erforderlich ist:

 

·         Restmüll +9,50 Euro/t auf 158,50 Euro/t

·         Bio/Grün +6,50 Euro/t auf 81,30 Euro/t

·         Umschlag + 3€/t auf 23 Euro/t

·         Altholz -70€/t auf 0 €

·         Altmetall -15 €/t auf 55 €/t

·         Altpapier +20 €/t auf 35 €/t

 

Anhebung der Grundgebühr:

 

·         60-120 l Gefäße (1,00 Einh): +9,50 €/Gef. auf  27,- €/Gef.

·         60-120 l Gefäße (1,10 Einh.): +10,45 €/Gef. auf 29,70 €/Gef.     

·         240 l Gefäße (2,00 Einh.): +19 € €/Gef. auf 54,00 €/Gef.

·         1.100 l Container (10,00 Einh.): +95 €/Gef. auf 270,00 €/Gef.    

 

Die Gebührensätze für Sonderabfälle (320,- €/t) und  E-Schrott (70,- €/t) bleiben unverändert.

 

Wesentlicher Grund für die Erhöhungen bei Restmüll, Bio/Grün, Umschlag und Altpapier sind die stark gestiegenen Energie- und Logistikkosten insbesondere für Dieselkraftstoff und Strom, die sich unmittelbar auf die Entsorgung und Verwertung der Abfälle auswirken. Da ein erheblicher Anteil der gestiegenen Energiekosten mengenunabhängige Logistikkosten sind, ist zu diesem Anteil aufkommensgerecht eine Anhebung der Grundgebühr vorgesehen.

 

In Verbindung mit deutlich gestiegenen Wertstofferlösen decken die Umsatzerlöse aus der Altholzverwertung hingegen aktuell die Kosten für die Verwertung. Eine Benutzungsgebühr wird daher 2023 nicht erhoben.

 

Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die durch die WBC erzielten Wertstofferlöse für Altpapier, Altmetall und E-Schrott (SG 4 + 5) – die unmittelbar an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ausgeschüttet werden- bereits 2022 erheblich gesteigert werden konnten. Entgegen dem Ansatz für das Jahr 2022 werden voraussichtlich 3,15 Mio € statt geplanter 2,15 Mio. € durch die WBC eingenommen und damit ca. 1 Mio. € mehr unmittelbar an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ausgezahlt. Die für 2023 vorgesehene Erhöhung der Benutzungsgebühren für die Kommunen in Höhe von ca. 915 T€ (siehe Anlage 2 Nr. II. 1.) kann von diesen daher rechnerisch durch die höheren Verwertungserlöse aufgefangen werden.

 

Die Änderungen erfolgen zum 01.01.2023.

 

Die Kalkulation für das Betriebsjahr 2022, das voraussichtliche Betriebsergebnis 2022 sowie die Kalkulation für das Betriebsjahr 2023 – unter Berücksichtigung der Gebührenänderungen – stellen sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:

 

 

 

 

Kalkulation 2022

Prognose

2022

Kalkulation 2023

Differenz

Kalkulation

2022/23

Aufwand

10.253.167 €

10.039.392 €

10.795.838 €

542.671 €

Ertrag

9.821.283 €

9.549.838 €

10.742.342 €

921.059 €

Saldo

-431.884 €

489.554 €

53.496 €

378.388 €

 

Einzelheiten können der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) entnommen werden.

 

 

Nachrichtlich:

Die Engelte für den Betrieb der Wertstoffhöfe in Olfen und Dülmen, sowie für die Durchführung der Aufgabe Sammlung und Transport von Abfällen sind im Teilergebnisplan Produktgruppe 70.04 Durchführung der Abfallentsorgung (Kostenrechnung), Zeile 05, dargestellt.

 

 

Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

In der Kalkulation für das Betriebsjahr 2022 wurden zur Deckung der Gesamtkosten eine Inanspruchnahme der Überdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 431.884 € einkalkuliert. Die Entwicklung des Aufwands und der Erträge im laufenden Betriebsjahr lassen eine Kostenunterdeckung i. H. v. 57.670 € erwarten. Dieser Betrag wird als Verlustvortrag in die Kalkulation für das Betriebsjahr 2023 eingestellt. In der Kalkulation für das Betriebsjahr 2023 ist für den Ausgleich des Betriebsergebnisses ein Abbau der Überdeckung von rd. 53.496 € eingeplant.

 

Zum 31.12.2021 wies der Sonderposten für den Gebührenausgleich einen Bestand von 755.815 € aus. Die geplanten Entnahmen in den Jahren 2022 und 2023 haben zur Folge, dass sich der Bestand des Sonderpostens voraussichtlich zum Ende des Kalkulationsjahres 2023 auf 270.435 € belaufen wird.

 

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich der Überdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

Klimarelevanz

Die umwelt- und klimaschonende Abfall-Ressourcen-Wirtschaft des Kreises Coesfeld trägt in erheblichem Umfang zum Klimaschutz und zur CO2-Einsparung bei. Durch die weitere Umsetzung der konsequenten getrennten Erfassung von Wertstoffen wie Altpapier, Altmetall, Elektroschrott und Kunststoffen können Ressourcen geschont werden und CO2-Emissionen vermieden werden. Insbesondere durch die flächendeckend getrennte Erfassung von Bio- und Grünabfällen mit der energetischen Nutzung durch Biogaserzeugung und Biomethaneinspeisung in das öffentliche Erdgasnetz - in einer Größenordnung von ca. 20 Millionen kWh – können erhebliche CO2-Emissionen vermieden werden. Gemäß der gutachterlichen Treibhausgasminderungsbilanz - die 2022 im Rahmen der Zertifizierung des Biomethans erstellt wurde - können ca. 8.500 Tonnen CO2-Aq durch die Biomethanproduktion aus Bioabfall eingespart werden.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) Kreisordnung (KrO NRW) ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

 

 

 

 

 

Anlagen:

 

1.       Siebzehnte Änderungssatzung

2.       Gebührenbedarfsberechnung