Betreff
Tierkörperbeseitigung; Beteiligung der Tierhalter an den Kosten im Jahr 2004
Vorlage
SV-7-0312
Aktenzeichen
39/590 - 60 01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Für die im Jahr 2004 erfolgte Beseitigung von Tierkörpern von verendetem und von tot geborenem Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes werden durch die Firma SARIA Bio-Industries GmbH von den Tierbesitzern Entgelte in Höhe von 25 % der für das Verarbeiten der Tierkörper in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt angefallenen Kosten zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben, die je Tierkörper für die Teilleistung „Verarbeitung“ zu entrichten ist.

 

Begründung:

 

I.   - II. Problem - Lösung

Nach Ziffer 29 des „Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen“ (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 24.12.2002) dürfen ab dem 01.01.2004 die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung von zu entsorgenden Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung solcher Tierkörper gewähren.

 

Bis zum 31.12.2003 haben die Kreise und kreisfreien Städte die Kosten der Entfernung und der Beseitigung von Falltieren in voller Höhe getragen. Durch die Änderung des § 8 Abs. 4 des Landestierkörperbeseitigungsgesetzes (LTierKBG) vom 30.03.2004 ist festgelegt worden, dass - rückwirkend zum 01.01.2004 - für die Beseitigung von Tierkörpern von verendetem und von tot geborenem Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes von den Tierbesitzern Entgelte in Höhe von 25 % der Kosten für das Verarbeiten in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt erhoben werden. Die verbleibenden Kosten tragen die Kreise und kreisfreien Städte, soweit nicht ein anderer Kostenträger eintritt.

 

Das Landestierkörperbeseitigungsgesetz wurde zum 01.01.2005 aufgehoben und durch das Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierNebG NRW) ersetzt.

 

Die Aufgabe der Tierkörperbeseitigung wurde im Jahr 2004 und wird auch heute von der Fa. SARIA Bio-Industries als Beliehene wahrgenommen. Für das Jahr 2004 hat der Kreis Coesfeld auf Grund des bis zum 31.12.2004 geltenden Vertrages zunächst die Kosten der Tierkörperbeseitigung von Falltieren in vollem Umfang übernommen. Eine Beteiligung der Tierhalter an den Kosten der Verarbeitung von Falltieren erfolgte bisher nicht. Auf Grund der vertraglichen Regelungen wird aber der Kreis Coesfeld die Beträge, die als Entgelte von den Tierbesitzern für das Jahr 2004 von der Fa. SARIA Bio-Industries erzielt werden, als entsprechende Gutschrift erhalten. Forderungen der Fa. SARIA gegenüber den Tierhaltern für die Verarbeitung von Falltieren im Jahr 2004 verjähren am 31.12.2007.

 

Die Fa. SARIA Bio-Industries hat durch Schreiben vom 06.06.2005 die Kosten der Tierkörperbeseitigung von Falltieren im Kreis Coesfeld im Jahr 2004 wie folgt näher aufgeteilt:

 

Logistikkosten (netto)                          366.766,75 €

Verarbeitungskosten (netto)               483.481,93 €

Zwischensumme:                               850.248,68 €

zzgl. Mehrwertsteuer (16 %)              136.039,79 €

 

Gesamtsumme:                                  986.288,47 €.

 

Unstreitig ist, dass nach den o.g. Rechtsvorschriften die Tierhalter zu 25 % an den Verarbeitungskosten in Höhe von 483.481,93 €, d.h. in einem Umfang von 120.870,48 € zu beteiligen sind. Die einschlägigen Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsrechts legen jedoch nicht fest, wer – Tierhalter oder aber die Kreise/kreisfreien Städte – die fällige Mehrwertsteuer zu tragen hat; diese Frage ist nach den allgemein gültigen Steuervorschriften zu beurteilen.

 

Das Finanzministerium NRW hat zu dieser Problematik durch seinen Erlass vom 21.06.2004 Stellung genommen und verdeutlicht, dass nach seiner Auffassung für die Frage der Mehrwertsteuerpflicht nicht die Höhe der Zahlungen, sondern die tatsächlichen Leistungsbeziehungen maßgeblich seien.

Werde eine Tierkörperbeseitigungsanstalt als Erfüllungsgehilfe/Verwaltungshelfer des Kreises/der kreisfreien Stadt tätig, erbringe sie keine Leistung an den Tierhalter selbst, sondern gegenüber dem Kreis/der kreisfreien Stadt mit der Folge, dass dieser die Mehrwertsteuer zu tragen habe. Der Kreis/die kreisfreie Stadt werde dann gegenüber dem Tierhalter hoheitlich tätig.

Im Falle einer Beleihung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt liege dagegen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung der Tierkörperbeseitigungsanstalt an den Tierhalter vor. Ob die Tierkörperbeseitigungsanstalt als Beauftragte oder als Beliehene tätig werde, sei Sachverhaltsfrage.

 

Die Fa. SARIA Bio-Industries ist im Kreis Coesfeld als Beliehene tätig und erbringt ihre Leistungen an den Tierhalter. Nach den Ausführungen des Finanzministeriums NRW wäre damit die für die Tierkörperbeseitigung im Jahr 2004 fällige Mehrwertsteuer von den Tierhaltern zu tragen. Die Auswirkungen werden durch nachfolgendes Beispiel auf Grund der vorläufigen Zahlen der Fa. SARIA Bio-Industries verdeutlicht:

 

                                                verendetes Rind (0,5 t)           verendetes Schwein (0,08 t)

 

Logistikkosten (netto)                                      31,66 €                                      5,06 €

Verarbeitungskosten (netto)                           41,74 €                                      6,68 €

Entsorgungskosten (netto)                             73,40 €                                    11,74 €

zzgl. Mehrwertsteuer                                      11,74 €                                      1,88 €

 

Gesamtkosten:                                               85,14 €                                    13,62 €

 

abzgl. Beihilfe des Kreises     ./.                     62,97 €                                    10,07 €

(100 % Logistikkosten und

75 % Verarbeitungskosten)

 

vom Tierhalter zu tragen:                                22,17 €                                     3,55 €

 

Aus Sicht des Tierhalters stellt sich die Berechnung wie folgt dar:

 

25 % - Anteil an den Verarbeitungskosten:     10,43 €                                      1,26 €

zzgl. Mehrwertwertsteuer für die                    11,74 €                                      1,88 €

Gesamtleistung

Gesamtsumme:                                              22,17 €                                      3,55 €

 

Die vom Tierhalter zu tragende Mehrwertsteuerbelastung ist somit höher als der auf ihn entfallende Netto-Anteil der Tierkörperbeseitigung. Dieses Ergebnis hat die Kreise veranlasst, beim Finanzministerium um Überprüfung der geäußerten Rechtsauffassung zu bitten. Das Finanzministerium NRW hat seine oben dargelegten Ausführungen durch Erlass vom 18.04.2005 erneut bestätigt.

 

Im Kreis Coesfeld sind im Jahr 2004 von ca. 2.000 verschiedenen Tierhaltern Falltiere abgeholt und entsorgt worden. Bei 268 Tierhaltern wurden 2004 mehr als 5 t, (5 t entsprechen nach dem oben dargelegten Ausführungen einer Jahresbelastung von 221,70 €) aber weniger als 10 t, bei 79 Tierhaltern wurde 2004 mehr als 10 t (10 t = eine Jahresbelastung von 443,40 €) Tierkörper abgeholt und entsorgt.

 

Die Auffassung des Finanzministeriums ist nicht unumstritten. Probleme ergeben sich insbesondere aus den unterschiedlichen Ansätzen des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts.

Während der „Gemeinschaftsrahmen“ der EG im Sinne des Wettbewerbsrechts einen Höchstbetrag der staatlichen Beihilfen festsetzt und somit auch geringere Beihilfen zulässt, stellt § 8 Abs. 4 LTierKBG als Landesrecht eine Ermächtigungsgrundlage zur Belastung der Tierhalter dar, über die nach dem Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes nicht hinausgegangen werden darf. Das Fachrecht (LTierKBG) gibt insoweit eine Höchstbelastung der Tierhalter vor, die zwar unter-, nicht aber überschritten werden darf.

 

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) hat in seinem Erlass vom 25.07.2005 ausgeführt, dass die mit der Tierkörperbeseitigung betrauten Tierkörperbeseitigungsanstalten zwei nach den Vorgaben des öffentlichen Rechts getrennte Leistungen erbringen, nämlich 1. die Abholung von Falltieren und 2. deren Verarbeitung im Betrieb der Tierkörperbeseitigungsanstalt und anschließende Beseitigung der Verarbeitungsprodukte. Bestehende Verträge zwischen Kreis und Tierkörperbeseitigungsanstalt könnten durch eine entsprechende klarstellende Protokollnotiz ergänzt werden. Nach den Vorgaben des europäischen öffentlichen Rechts  sei dem Tierhalter 25 % der Kosten für die Leistung gem. Nr. 2 („Verarbeitung“) in Rechnung zu stellen. Die damit verknüpfte Pflicht zur Erhebung von Bezahlung von Mehrwertsteuer beziehe sich dann ausschließlich auf den Leistungsbereich gem. Nr. 2.

 

Unter Anwendung dieser Rechtsauffassung ergibt sich dann im oben aufgeführten Beispielsfall folgende Berechnung:

 

                                                verendetes Rind (0,5 t)           verendetes Schwein (0,08 t)

 

Logistikkosten (netto)                                      31,66 €                                      5,06 €

zzgl. Mehrwertsteuer (Logistik):                       5,07 €                                      0,81 €

Verarbeitungskosten (netto)                           41,74 €                                      6,68 €

zzgl. Mehrwertsteuer (Verarb.):                        6,67 €                                      1,07 €

Gesamtkosten:                                               85,14 €                                    13,62 €

 

 

vom Tierhalter zu tragen:       

25 % Anteil an den Verarbeitungskosten:       10,43 €                                      1,26 €                       

zzgl. Mehrwertsteuer Verarbeitung:                  6,67 €                                      1,07 €           

Gesamtkosten:                                               17,10 €                                      2,33 €           

 

Auch die durch Erlass vertretene Auffassung des MUNLV ist nicht unumstritten, da sie einerseits vom Erlass des Finanzministeriums abweicht und andererseits vom Tierhalter mehr als 25 % der Brutto-Kosten der Verarbeitung (48,41 €) einfordert.

 

Die unterschiedlichen Auffassungen und die Rechtsunsicherheiten zur Frage der Mehrwertsteuerpflicht haben einige Kreise in NRW veranlasst, auf die Geltendmachung eines Mehrwertsteueranteils bei den Tierhaltern für das Jahr 2004 insgesamt zu verzichten. Nach Kenntnis der Verwaltung haben die Kreise Borken und Steinfurt jeweils die dort betraute Tierkörperbeseitigungsanstalt gebeten, für das Jahr 2004 von den Tierhaltern nur ein Entgelt in Höhe von 25 % der Netto-Verarbeitungskosten zu fordern. Der Kreis Warendorf hat eine Tierkörperbeseitigungsanstalt mit Sitz außerhalb des Landes NRW beliehen. Diese lässt in einem Rechtsstreit bei dem für sie zuständigen Finanzgericht (außerhalb des Landes NRW) derzeit klären, ob die Leistungen des Kreises mehrwertsteuerpflichtig sind. Bis zum Ausgang des Verfahrens werden dort von den Tierhaltern 25 % der Verarbeitungskosten zzgl. der auf diesen Betrag entfallenden Umsatzsteuer erhoben. Bei negativem Ausgang des anhängigen Rechtsstreits soll von den Tierhaltern die bis dahin in Teilen noch nicht entrichtete Mehrwertsteuer für die Teilleistung „Verarbeitung“ nachgefordert werden.

 

Seit dem 01.01.2005 gelten in Bezug auf den Eigenanteil der Tierhalter die Vorschriften des AGTierNebG NRW. Mit dem Erlass dieses Gesetzes sollte auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Eigenanteil der Tierhalter in NRW zentral durch die Tierseuchenkasse eingezogen wird. Diese Absicht kann aber in der derzeit geltenden Fassung des AGTierNebG aus rechtlichen Gründen nicht umgesetzt werden.

 

Wie das Verfahren für 2005 bzw. 2006 durchgeführt werden soll, ist noch nicht geklärt. Derzeit ist eine Kostenbeteiligung über die Tierseuchenkasse nicht möglich; dieses soll durch eine Änderung der landesgesetzlichen Regelungen mit evtl. Rückwirkung für 2005 erreicht werden.

 

Eine landeseinheitliche Regelung kann für 2004 auf Grund der unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Kreisen/kreisfreien Städten und den jeweils betrauten Tierkörperbeseitigungsanstalten (Beleihung oder Beauftragung, finanzielle Vorleistung der Kreise bzw. noch ausstehende Beträge) nicht erreicht werden. Daher ist es jedem Kreis anheim gestellt, für 2004 eine individuelle Lösung herbeizuführen. Weitere wesentliche Erkenntnisse für das durchzuführende Verfahren sind nicht zu erwarten, so dass auf Grund der oben dargelegten Ausführungen zu entscheiden ist.

 

Die Forderung eines Kostenbeitrages von den Tierhaltern für die Tierkörperbeseitigung im Jahr 2004 stellt zwar eine im Grundsatz nicht wünschenswerte Nachbelastung der Betroffenen dar. Nach den Vorgaben des „Gemeinschaftsrahmens“ ist aber eine Kostenbeteiligung zwingend von den Tierhaltern zu fordern; von der Forderung des Eigenanteils kann nicht abgesehen werden. Diese Kostenbeteiligung ist aber nur für die Teilleistung „Verarbeitung“ vorgeschrieben. In Übereinstimmung mit dem Erlass des MUNLV ist daher eine Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer für die Tierhalter auf den Teilbereich zu beschränken, für den sie auf Grund des Gemeinschaftsrechts zu einer Kostenbeteiligung verpflichtet sind. Eine finanzielle Beteiligung an der Teilleistung „Transport“ ist nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts nicht vorgeschrieben, so dass für Leistungen dieses Teilbereiches von den Tierhaltern auch keine Umsatzsteuer gefordert wird.

 

III. Alternativen

 

a)

Für das Jahr 2004 werden von den Tierbesitzern Entgelte in Höhe von 25 % der für das Verarbeiten der Tierkörper in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt angefallenen Kosten zuzüglich derjenigen Umsatzsteuer erhoben, die je Tierkörper für die Gesamtleistung Tierkörperentsorgung, also einschließlich des Transportes, zu entrichten sind.

 

Diese Regelung entspricht den Ausführungen des Finanzministeriums NRW.

 

Die Ausweisung der Mehrwertsteuer bei der Festsetzung des zu zahlenden Entgeltes nach § 8 Abs. 4 LTierKBG bedeutet für einen optierenden Landwirt keine Mehrbelastung, sondern berechtigt in dieser Höhe zum Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug steht dem Landwirt (dem Tierbesitzer) in voller Höhe, d.h. in Höhe der insgesamt ausgewiesenen Umsatzsteuer zu.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Leistungsempfänger ein pauschalierender Landwirt im Sinne des § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist. Einem solchen Landwirt steht der einzelne Vorsteuerabzug nicht zu. Allerdings sind bei der pauschalierten Besteuerung Vorsteuerabzüge ebenfalls in pauschalierter Form berücksichtigt. Davon unabhängig kann die pauschalierende Besteuerung widerrufen und damit eine als übermäßig empfundene Belastung abgewendet werden.

 

Es ist hier nicht bekannt, ob ein anderer Kreis in NRW den Vorgaben des Finanzministeriums folgen wird und den Tierhaltern die für die Gesamtleistung Tierkörperbeseitigung fällige Umsatzsteuer in Rechnung stellen lässt. Anfragen bei anderen Kreisen haben ergeben, dass diese entweder dem Erlass des MUNLV folgen oder aber von der Erhebung von Umsatzsteuern bei den Tierhaltern absehen.

 

b)

Für das Jahr 2004 werden von den Tierbesitzern Entgelte in Höhe von 25 % der für das Verarbeiten der Tierkörper in Tierkörperbeseitigungsanstalt angefallenen Kosten ohne Umsatzsteuer (Netto-Kosten) erhoben.

 

Diese Alternative trägt dem Gedanken Rechnung, dass eine Kostenbeteiligung der Tierhalter erstmals für das Jahr 2004 erfolgt und somit für den Kreis Coesfeld auch bei einer Netto-Belastung der Tierhalter eine finanzielle Verbesserung gegenüber den Kosten der Tierkörperbeseitigung für das Jahr 2003 bedeutet. Zudem würden die Tierhalter, die diese Belastungen für 2004 erstmalig tragen müssen, nicht nachträglich in dem Umfang belastet, wie es durch den Beschlussvorschlag geschehen würde.

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Dem Kreis Coesfeld entstehen durch die Geltendmachung des Eigenanteils der Tierhalter an der Entsorgung von Falltieren im Jahr 2004 keine Kosten. Die tatsächlich angefallenen Kosten wurden bisher vom Kreis allein getragen und aus Mitteln der Haushalte 2004 und 2005 finanziert. Abhängig von der zu treffenden Entscheidung können Einnahmen in unterschiedlicher Höhe erzielt werden. Diese möglichen Einnahmen der Fa. SARIA Bio-Industries entsprechen nicht den möglichen Gutschriften für den Kreis Coesfeld, da auf Grund von Forderungsausfällen, Kleinbetragsregelungen und Verfahrenskosten die verbleibenden Beträge geringer ausfallen werden.

 

Folgende maximale Einnahmen (siehe oben) können bei der Geltendmachung des Eigenanteils der Tierhalter durch die Fa. SARIA Bio-Industries erzielt werden:

 

- bei Annahme des Beschlussvorschlages:

25 % Anteil der Nettokosten der Verarbeitung:                                               120.870,48 €

zzgl. der Mehrwertsteuer für die Teilleistung „Verarbeitung“                           77.357,11 €

            SUMME:                                                                                              198.227,59 €  

 

- bei der Alternative III a)

25 % Anteil der Nettokosten der Verarbeitung:                                               120.870,48 €

zzgl. der Mehrwertsteuer für die Gesamtleistung:                                         136.039,79 €

            SUMME                                                                                               256.910,27 €

 

- bei der Alternative III b)

25 % der Nettokosten der Verarbeitung:                                                         120.870,48 €

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gem. § 26 Abs. 1 S. 1 KrO ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.