Betreff
Errichtung des Bildungsganges "Fachoberschule für Agrarwirtschaft, Klasse 12 B", am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg in Lüdinghausen
Vorlage
SV-6-0768
Aktenzeichen
40.21.17.07.01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg des Kreises Coesfeld in Lüdinghausen – Schulort Lüdinghausen - wird gemäß § 8 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz zum 01.08.2004 der Bildungsgang „Fachoberschule für Agrarwirtschaft, Klasse 12 B,“ (Anlage C 10 APO-BK) errichtet.

Begründung:

 

I.   Problem

Der Schulleiter des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs des Kreises Coesfeld in Lüdinghausen hat vorgeschlagen, zum 01.08.2004 am Schulort Lüdinghausen den Bildungsgang „Fachoberschule für Agrarwirtschaft, Klasse 12 B“, (Anlage C 10 APO-BK) zu errichten.

 

Nähere Einzelheiten über den Bildungsgang sind der beigefügten Anlage 1 zur Sitzungsvorlage zu entnehmen.

 

Die benachbarten Schulträger wurden über das Vorhaben informiert. Bedenken sind nicht erhoben worden.

 

Befürwortende Stellungnahmen des Arbeitsamtes, der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Coesfeld und des Deutschen Gewerkschaftsbundes – Region Münsterland – liegen vor.

Seitens der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe – Kreisstellen Coesfeld, Recklinghausen – bestehen gegen die Errichtung des Bildungsganges keine Bedenken.

 

Die Bezirksregierung Münster hat im Rahmen der schulfachlichen Beratung des Schulträgers die Genehmigung des Bildungsganges in Aussicht gestellt.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Schulverwaltungsgesetz hat der Schulträger über die Errichtung des Bildungsganges zu beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung Münster. Die Genehmigungsunterlagen sind spätestens bis zum 01.12.2003 bei der Bezirksregierung einzureichen. Mit der Bezirksregierung wurde abgestimmt, dass die Mitteilung über den Errichtungsbeschluss des Kreistages nachgereicht werden kann.

 

 

II.  Lösung

Die Errichtung des Bildungsganges C 10 am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg – Schulort Lüdinghausen – wird befürwortet.

Es wird daher vorgeschlagen, den Errichtungsbeschluss zu fassen.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die anfallenden Kosten sind aus dem der Schule bereitgestellten Budget zu zahlen.

 

Für Schülerinnen und Schüler, die diesen Bildungsgang besuchen, besteht kein Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten.

 

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist gemäß § 26 Abs. 1 KrO die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.